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Geschäftsnummer: VB.2017.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Aufgrund des Strafmasses von 13 Monaten Freiheitsstrafe, der Art, Anzahl und Frequenz der Delikte sowie der bestehenden Rückfallgefahr, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des BF (E. 4). Der heute 30-jährige BF reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz und lebt seit über 19 Jahren hier. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen seiner Partnerin und Tochter überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausreise (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NIGERIA
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00381

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 23. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (Beschwerdeführer), geboren am 11. August 1986, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15. Dezember 1997 im Alter von 11 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer führt seit 2013 eine Beziehung mit C, geboren 1990 (Beschwerdeführerin 3), und hat mit ihr ein gemeinsames Kind B, geboren 2014 (Beschwerdeführerin 2), beide Schweizer Staatsangehörige.

B. Gegen den Beschwerdeführer sind folgende Strafurteile in der Schweiz ergangen:

-       Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2005 wurde er wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels, Veruntreuung, Hehlerei, Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2006 wurde die angeordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufgrund absolut fehlender Massnahmewilligkeit sowie dem Umstand, dass keine Arbeitserziehungsanstalt bereit war den Beschwerdeführer aufzunehmen, aufgehoben und der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Probezeit von drei Jahren).

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2006 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2007 wurde er wegen einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2006). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2008 wurde die gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- umgewandelt, da er vielfach gegen die Auflagen der Vollzugsbehörden verstossen hatte.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 3. Februar 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie Erwerb eines ausländischen Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 3. Februar 2010 ausgefällten Strafe sowie teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2007 ausgefällten Strafe).

-       Mit Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2015 wurde er vom Vorwurf des Raubes und Hausfriedensbruchs freigesprochen und ihm für die erstandene Überhaft von 826 Tagen (vom 10. Oktober 2010 bis am 12. November 2010 und vom 16. Februar 2011 bis am 14. Juni 2013) eine Genugtuung von Fr. 54'000.- bezahlt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Vom 22. September 2014 bis am 2. Dezember 2014 befand er sich in Haft und ab dem 5. August 2016 im vorzeitigen Strafvollzug, bis mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 8. September 2016 die sofortige Entlassung angerechnet wurde, da er die angeordnete Freiheitsstrafe vollumfänglich erstanden hatte.

-       Mit Urteil vom 8. September 2016 wurde er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und wegen Übertretung des Waffengesetzes mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

C. Mit Verfügung vom 8. August 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. Mai 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Juni 2017 zur Ausreise aus der Schweiz. 

III.  

Am 14. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Dispositivziffern I und II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

In der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. 

Die Rekursabteilung verzichtete am 26. Juni 2017 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Urteil obsolet.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2006 und am 20. Oktober 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 13 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für die Bestimmung des migrationsrechtlichen Verschuldens das gesamte deliktische Verhalten zu berücksichtigen, weshalb auch Delikte, die länger zurückliegen wie auch weniger schwere Delikte zu beachten sind. Nicht relevant für das migrationsrechtliche Verschulden sind hingegen Urteile, die zu einem Freispruch führten sowie zu Unrecht verbüsste Gefängnisstrafen, vermögen diese doch keine Hinweise auf deliktisches Verhalten zu liefern.

4.2 Das Strafmass von 13 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch nur knapp über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 

4.3 Erschwerend kommt vorliegend jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer schon vielfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er ist seit seinem 16. Lebensjahr durchwegs negativ aufgefallen und ist zu einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zu Freiheitsstrafen von insgesamt über drei Jahren und vier Monaten sowie zu Geldstrafen von total 240 Tagessätzen verurteilt worden. Die Verurteilungen haben im Dezember 2005 begonnen, als er wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels, Veruntreuung, Hehlerei, Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen wurde; im September 2006 folgte die Verurteilung wegen Diebstahls; im Februar 2007 eine solche wegen einfacher Körperverletzung, im November 2007 wegen Vergehens gegen das BetmG, im Februar 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie Erwerb eines ausländischen Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips, im Oktober 2010 wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Füh­rerausweis sowie einfachen Körperverletzung, von Februar 2011 bis Juni 2013 und von Dezember 2015 bis September 2016 befand er sich zu Unrecht in Haft, im August 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und im September 2016 wegen Übertretung des Waffengesetzes.

4.4 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2010 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer rief am 9. Dezember 2007 den Geschädigten an und bat ihn, in seine Wohnung zu kommen. Dort befanden sich noch drei weitere Personen. Als der Geschädigte die Wohnung betreten hatte, nahm einer der Mittäter eine Flasche Whiskey und leerte dem Geschädigten deren Inhalt über den Kopf, was zu heftigen Schmerzen in seinen Augen führte. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer eine Flasche Wodka und schlug diese dem Geschädigten auf den Kopf. Anschliessend traktierten der Beschwerdeführer und zwei Mittäter den Geschädigten mit Fusstritten und Faustschlägen ins Gesicht, in den Magen und in den Rücken. Danach forderte ein Mittäter den Geschädigten auf, den Betrag von Fr. 35'000.- zu bezahlen. Weil sich der Geschädigte weigerte, hielt ein Mittäter ihm ein 15 bis 18 cm langes Messer an die Rippen. Aus Angst unterzeichnete der Geschädigte eine Schuldanerkennung. Danach fuhren alle zusammen zum nächsten Postomaten, wo der Geschädigte Fr. 500.- abhob und den Betrag einem Mittäter übergab. Gegen seinen Willen wurde der Geschädigte aufgefordert wieder zur Wohnung zurückzufahren. Unterwegs kam ihnen ein Streifenwagen der Stadtpolizei entgegen, worauf der Geschädigte das eigene Fahrzeug vor jenem der Polizei anhielt und die Polizisten über das Geschehene informierte. Sämtliche Täter wurden hierauf verhaftet. Der Geschädigte erlitt eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Kieferkontusion, eine Rippenkontusion und einen Abdomenkontusion. Zu einem weiteren Vorfall kam es am 30. März 2008 als der Beschwerdeführer im Lokal E in eine Auseinandersetzung geriet und dem Geschädigten unvermittelt mit einem Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge gegen den Mund stach. Anschliessend versetzte er dem Geschädigten noch einen Faustschlag sowie eine Kopfnuss. Der Geschädigte erlitt eine penetrierende Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts (Stichverletzung) sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe median.

Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten Deliktkatalog über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Verurteilung vom 1. Dezember 2005 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war am 4. September 2004 mit vier Mittätern unterwegs, als sie auf zwei ihnen unbekannte Passanten traf. Einer der Mittäter trat einen der Geschädigten mit dem Fuss in den Rücken, sodass beide Geschädigte zu Boden fielen. Als einer der Geschädigten wieder aufstand, öffnete ein Mittäter ein Sackmesser und bedrohte ihn während er gleichzeitig mehrmals mit der Faust auf dessen Oberkörper einschlug, bis er wieder zu Boden fiel. Daraufhin packte ein weiterer Mittäter das zweite Opfer, das noch immer auf dem Boden lag, im Kopf-/Halsbereich und drückte es auf den Boden, drehte ihn auf den Bauch und griff ihm in die hintere Hosentasche, um ihm das Portemonnaie wegzunehmen. Ein weiterer Mittäter versetzte dem Geschädigten einen Fusstritt gegen den Oberkörper und trat ihm mit dem Fuss mit solcher Wucht auf den Kopf, dass dieser mit dem Kopf auf dem Strassenboden aufschlug. Nachdem es einem Mittäter gelang das Portemonnaie wegzunehmen, trat ein anderer Mittäter den Geschädigten noch einmal mit massiver Kraft mit dem Fuss auf den Kopf und versetzte ihm einen Fusstritt ins Gesicht. Gleichzeitig nahm der Beschwerdeführer dem zweiten Opfer das Portemonnaie weg. Alle Handlungen wurden dem Beschwerdeführer aufgrund zumindest konkludenter gemeinsamer Entschlussfassung und gleichmassgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung in Mittäterschaft zugerechnet. Durch sein bisheriges Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.

4.5  Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem 16-ten Lebensjahr durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch eine Erziehungsmassnahme, gemeinnützige Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen beeindrucken und zeigte sich damit als unbelehrbar. Gemäss der Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos von Straftätern des Amts für Justizvollzug Zürich vom 19. April 2011 wurde das Delinquenzrisiko für mittelgradige Gewaltstraftaten als hoch, für schwerwiegende Gewaltstraftaten als gering-mittel eingeschätzt und bezüglich weiterer Delikte (Verstösse gegen das Waffengesetz, SVG Delikte) als hoch. Der primäre Problembereich für die Delinquenz des Beschwerdeführers wurde seiner Persönlichkeit zugeschrieben (dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie ein hoher Psychopathiewert, defizitäre Impuls- und Verhaltenssteuerung bei erhöhter Aggressivität und Gewaltbereitschaft). Dass sich diese Einschätzung bewahrheitet hat, zeigt sich in den späteren Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und Übertretung gegen das Waffengesetz (der Beschwerdeführer verpasste einem Geschädigten ohne Vorankündigung – nach einem möglichen Anrempeln – mit der Faust einen heftigen Schlag gegen den Kieferbereich und verpasste demselben Geschädigten einen Monat später erneut einen Faustschlag ins Gesicht und führte eine Machete mit). An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis, dass es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen zwei Personen gehandelt haben soll, bei welcher er jeweils schneller zugeschlagen habe als sein Gegner, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass ihn die (zu Unrecht) verbüssten neun Monate im Gefängnis definitiv geläutert und ihn auf den rechten Weg gebracht hätten, er seit mehr als einem Jahr keinen Alkohol mehr konsumiere und sein Leben sowie seinen Freundeskreis vollständig geändert habe, bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten. Eine Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bejahen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, wirkt sich eine bestehende Rückfallgefahr jedoch verschuldenserhöhend aus (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches jedoch durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr erheblich erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von Erziehungsmassnahmen, gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen noch von Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei dem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):

5.1 Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist 1997 im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über 19 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zuerst einen Integrationskurs besucht und später die Primar- und Sekundaschule. Kurz vor seinem Schulabschluss wurde er wegen schwacher Leistungen von der Schule gewiesen. Er hat danach keine Berufsausbildung absolviert. Durch das Projekt "ergänzender Arbeitsmarkt" konnte er sechs Monate als Schreiner arbeiten. Anschliessend war er hauptsächlich temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig und einmal während vier Monaten als Tellerwäscher beschäftigt. Seit Oktober 2014 ist er arbeitslos und gibt an als Hausmann mehrheitlich für die Betreuung seiner Tochter zuständig zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von Februar 2011 bis Juni 2013 sowie von Dezember 2015 bis September 2016 zu Unrecht inhaftiert war, nicht von einer beruflichen Integration die Rede sein. Er hat vom 1. September 2003 bis am 31. Mai 2015 (mit mehreren Unterbrüchen) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 54'043.- bezogen. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich noch Fr. 44'059.40 aus Gerichtsverfahren. Unbestrittenermassen ist er sprachlich integriert. Zur sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer pflegt hier Beziehungen zu seiner Freundin, seiner Tochter, seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder. Anlässlich der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Juni 2016 gab er an zwar Kollegen zu haben (Schweizer wie auch Nigerianer), welche er meist irgendwo in einem Club treffe, jedoch keine guten. Im April 2017 hat er das Trainerdiplom C erworben und trainiert die Juniorenfussballmannschaft F. Seine Kontakte beschränken sich somit grösstenteils auf den familiären Bereich. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit über 19 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von ihm zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration gesprochen werden.

5.2 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

5.3 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als 11-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre in seinem Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er letztmals im Jahr 2013 für einen Monat in Nigeria, als sein Vater gestorben ist. Sodann hielt er sich zwischen Oktober 2003 und Oktober 2004 während drei Monaten in seinem Heimatland auf. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse seiner Heimat noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen würde. In seinem Heimatland leben mehrere Halbgeschwister von ihm. Auch wenn er angibt keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland zu haben, kann von ihm erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Der Beschwerdeführer ist jung und weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf und es ist ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.

5.4 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist:

Der Beschwerdeführer lebt mit der Beschwerdeführerin 3 seit dem 1. Februar 2014 zusammen (mit Unterbrüchen aufgrund der Gefängnisaufenthalte) und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit dem am 8. Oktober 2014 geborenen gemeinsamen Kind (Beschwerdeführerin 2) eine intakte Beziehung führt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann sich der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 auf sein Recht auf Familie (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen. Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 3.2). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Kernfamilie konkret gefährdet wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch substanziiert aufgezeigt oder belegt. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers. Die Wegweisung erweist sich somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions- und bundesrechtskonform, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein Leben in Nigeria zumutbar ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

6.3 Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, die Beschwerdeführerin 3 erzielt als Einzige ein Einkommen, welches aber der Lohnpfändung unterliegt. Die Beschwerdeführenden sind nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie gelten daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4 Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'136.30.- (inkl. Barauslagen von Fr. 44.- und Mehrwertsteuer)  entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.   Rechtsanwältin D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'136.30.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.   Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.         Mitteilung an …