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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2017.00383
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und
Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e
SVG auf unbestimmte Zeit ab 30. August 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller
Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner
verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis
zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung
des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der
Einsprachefrist und der Einreichung einer Einsprache entzog es die
aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
13. September 2016 Einsprache beim Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 hob
letzteres die Verfügung vom 16. August 2016 auf.
Gleichzeitig entzog es A erneut aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a SVG auf
unbestimmte Zeit ab 30. August 2016,
mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und
Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Den Führerschein
vermerkte es als bereits hinterlegt. Sodann machte es die Wiedererteilung des
Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung einer Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung.
III.
Gegen den Einspracheentscheid reichte A am 3. November 2016 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte, den
Führerausweisentzug aufzuheben und ihn lediglich aufgrund
einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu
verwarnen. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit
Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit
dieser nicht gegenstandslos war und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
IV.
Am 14. Juni 2017 erhob A dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid
sowie die angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug aufzuheben und
ihn lediglich aufgrund einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung
des Strassenverkehrsamts, ihm den Führerausweis umgehend auszuhändigen. Sodann
verlangte er für die Verfahren vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz eine
Parteientschädigung zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich. Mit
Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte
am Tag darauf mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine
freigestellte Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Am 18. Mai
2016 um 12.20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01
ausserorts auf der Unteren Hauensteinstrasse in Läufelfingen Richtung Olten bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer
Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug).
2.2 Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juni
2016 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG),
Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 5 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 106
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig
gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 30. September 2016 wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
SVG den Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens
jedoch für die Dauer von zwei Jahren.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend
ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids
abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen
würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die
rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu
erfolgen.
3.2 Der
Beschwerdeführer stellt vorliegend die rechtliche Würdigung der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die
Administrativbehörde als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG
infrage. Er bringt vor, dass trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung von
27 km/h (nach Toleranzabzug) angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wenn
überhaupt, lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Zudem treffe ihn nur ein leichtes
Verschulden, weshalb von besonders günstigen Umständen auszugehen sei, welche
eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Schematisierung und die
Qualifikation der Geschwindigkeitsübertretung als leichte Widerhandlung im Sinn
von Art. 16a Abs. 1 lit. a rechtfertige.
4.
4.1 Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie
vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12.
Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013,
E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG
– seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen
eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen
voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1
SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138
E. 2.4).
4.2 Im
Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das
Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um
leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.
Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere
Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.
eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG
vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von
Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten
worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259
E. 2b/bb).
4.3 Vor dem
Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer
Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h –
wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat –
objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, das
heisst unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden
Umständen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die aus Gründen der
Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung die Entzugsbehörde nicht davon entbindet,
den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. So hat sie einerseits zu
prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer
bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht
mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen
BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf 26. Oktober
2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008,
E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen.
Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151,
E. 3.3).
4.3.1
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine
Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten
angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein
vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht
zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3,
17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember
2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die Strasse trocken gewesen
und die Sichtverhältnisse sehr gut gewesen sein mögen, begründet dies folglich
noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche
Geschwindigkeitsübertretung weniger gravierend erscheinen liessen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Strasse noch in der 60er Zone
auf zwei Spuren erweitert werde sowie kurz darauf die Höchstgeschwindigkeit aufgehoben
sei und 80 km/h betrage, vermögen daran nichts zu ändern. Mit der
gefahrenen Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug) liegt gar eine
Überschreitung dieser wenig später geltenden Höchstgeschwindigkeit um
7 km/h vor. Im Übrigen gilt die schematische Abstufung auch bei einer
lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers (BGr, 18.
November 2008, 1C_222/2008; vgl. auch 7. August 2008, 6B_193/2008). Auch wenn
sich auf dem neben diesem Strassenabschnitt liegenden Rastplatz keine
Infrastrukturanlagen befinden, so ist dies doch eine Stelle, wo Fahrzeuge
wieder auf die Strasse einmünden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Überholmanöver
mit übersetzter Geschwindigkeit an dieser Stelle folglich zu einer abstrakten
Gefährdung führen. Das Vorbringen, es sei wegen der Zweispurigkeit weder der
Gegenverkehr noch das überholte Fahrzeug gefährdet gewesen, läuft daher
ebenfalls ins Leere.
4.3.2
Sodann hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen gerade nicht
noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone gewähnt. Im
Gegenteil hat er, sobald die Fahrbahn zweispurig wurde und im Wissen um die
baldige Geschwindigkeitsaufhebung, massiv beschleunigt, um das vorausfahrende
Fahrzeug zu überholen. Mit seinem Verhalten hat er zumindest grobfahrlässig die
elementare Verkehrsvorschrift der Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Das
Vorbringen, das Erreichen einer Geschwindigkeit von über 80 km/h noch vor
der Geschwindigkeitsaufhebung habe ihn mit seinem Renault überrascht, ist
unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfordert der
Strassenverkehr von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration,
Aufmerksamkeit und Übersicht. Dazu gehört insbesondere auch die Beachtung der
Geschwindigkeitssignalisation und des Tachometers. Insgesamt haben damit die
Vorinstanzen das Vorliegen besonderer Umstände zu Recht verneint und die
Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwer qualifiziert.
5.
5.1 Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Die Vorinstanzen stützten sich
hinsichtlich der Dauer auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, wonach
der Entzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre erfolgt, wenn
der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens
mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird nach
dieser Bestimmung verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens
fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Der Beschwerdeführer
ist nun der Ansicht, sich innerhalb der letzten fünf Jahre tadellos verhalten
und keine weitere Administrativmassnahme erwirkt zu haben.
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat
der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge
erwirkt; je zweimal wegen mittelschweren und wegen schweren Widerhandlungen
gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der letzte dieser Vorfälle datiert vom
26. Juni 2011 und hatte einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur
Folge, welcher am 11. Juli 2012 wieder aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt
begann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die fünfjährige Bewährungsfrist
gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zu laufen (BGer, 22. September
2010, 1C_180/2010, E. 2.3).
5.3 Mit der
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer
innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut eine Widerhandlung gegen die
Verkehrsvorschriften begangen und sich damit offensichtlich nicht bewährt.
Hinsichtlich dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Solche
Widerhandlungen führen nach dem Gesagten immer zu einer Administrativmassnahme
(vgl. E. 4.1). Diese wurde zwar im vorliegenden Verfahren angefochten und
ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen, doch bedeutet dies nicht,
dass sie unbeachtlich wäre. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung,
nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme. Denn auf
die Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG soll nach dem
Willen des Gesetzgebers nur dann verzichtet werden, wenn die betroffene Person
in den zehn Jahren während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach
Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit
bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können (BBl 1999
4462 ff., 4488). Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht aufgrund der verkehrsgefährdenden
Widerhandlung vom 18. Mai 2016 einen Rückfall bejaht.
5.4 Nachdem die Ausnahmeregelung nicht greift, beträgt
die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16b Abs. 2
lit. e SVG zwei Jahre und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG nicht unterschritten werden (vgl. dazu BGE 135 II 138
E. 2.4; 132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der verfügten
Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung ausgeschlossen. Hinsichtlich
der Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises kann
schliesslich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
6.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und
die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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