{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00383_13-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217504&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eeed8705f47ffec894cdd358ba3d6108"}, "Num": [" VB.2017.00383"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00383"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00383"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00383"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Geschwindigkeits\u00fcberschreitung: Abgrenzung mittelschwere Widerhandlung; Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer \u00dcberschreitung der ausserorts erlaubten H\u00f6chstgeschwindigkeit um 27 km/h \u2013 wie sie der Beschwerdef\u00fchrer unbestrittenermassen zu verantworten hat \u2013 objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgef\u00e4hrdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Die schematische Abstufung gilt zudem auch bei einer lediglich kurzzeitigen \u00dcberschreitung w\u00e4hrend eines \u00dcberholman\u00f6vers. Die aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung bei Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen entbindet die Entzugsbeh\u00f6rde allerdings nicht davon, den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Besondere Umst\u00e4nde, welche ein Abweichen gerechtfertigt h\u00e4tten, liegen indessen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers - keine vor. Insbesondere verm\u00f6gen g\u00fcnstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverh\u00e4ltnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat in den vergangenen zehn Jahren vier F\u00fchrerscheinentz\u00fcge erwirkt und ist innerhalb von weniger als f\u00fcnf Jahren erneut wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden, was zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht einen R\u00fcckfall bejaht, weshalb die Ausnahmeregelung  von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht greift und die Mindestentzugsdauer zwei Jahre betr\u00e4gt und nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:30", "Checksum": "6851333e07be46989d30e0bcb5ef67e6"}