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Geschäftsnummer: VB.2017.00383  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Geschwindigkeitsüberschreitung: Abgrenzung mittelschwere Widerhandlung; Berücksichtigung der Umstände. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h – wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Die schematische Abstufung gilt zudem auch bei einer lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers. Die aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen gerechtfertigt hätten, liegen indessen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - keine vor. Insbesondere vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge erwirkt und ist innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden, was zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht einen Rückfall bejaht, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht greift und die Mindestentzugsdauer zwei Jahre beträgt und nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 106 StGB
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. a SVG
Art. 27 Abs. I SVG
Art. 32 Abs. II SVG
Art. 90 Abs. I SVG
Art. 4a Abs. I VRV
Art. 4a Abs. V VRV
Art. 5 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00383

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit ab 30. August 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung einer Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 13. September 2016 Einsprache beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 hob letzteres die Verfügung vom 16. August 2016 auf. Gleichzeitig entzog es A erneut aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit ab 30. August 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Den Führerschein vermerkte es als bereits hinterlegt. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung einer Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung.

III.  

Gegen den Einspracheentscheid reichte A am 3. November 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte, den Führerausweisentzug aufzuheben und ihn lediglich aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos war und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

IV.  

Am 14. Juni 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug aufzuheben und ihn lediglich aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung des Strassenverkehrsamts, ihm den Führerausweis umgehend auszuhändigen. Sodann verlangte er für die Verfahren vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am Tag darauf mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine freigestellte Stellungnahme.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Am 18. Mai 2016 um 12.20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01 ausserorts auf der Unteren Hauensteinstrasse in Läufelfingen Richtung Olten bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug).

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juni 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. September 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei Jahren.

3.  

3.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt vorliegend die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die Administrativbehörde als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG infrage. Er bringt vor, dass trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h (nach Toleranzabzug) angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wenn überhaupt, lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Zudem treffe ihn nur ein leichtes Verschulden, weshalb von besonders günstigen Umständen auszugehen sei, welche eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Schematisierung und die Qualifikation der Geschwindigkeitsübertretung als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a rechtfertige.

4.  

4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).

4.3 Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h – wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, das heisst unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung die Entzugsbehörde nicht davon entbindet, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. So hat sie einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).

4.3.1 Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die Strasse trocken gewesen und die Sichtverhältnisse sehr gut gewesen sein mögen, begründet dies folglich noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche Geschwindigkeitsübertretung weniger gravierend erscheinen liessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Strasse noch in der 60er Zone auf zwei Spuren erweitert werde sowie kurz darauf die Höchstgeschwindigkeit aufgehoben sei und 80 km/h betrage, vermögen daran nichts zu ändern. Mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug) liegt gar eine Überschreitung dieser wenig später geltenden Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h vor. Im Übrigen gilt die schematische Abstufung auch bei einer lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers (BGr, 18. November 2008, 1C_222/2008; vgl. auch 7. August 2008, 6B_193/2008). Auch wenn sich auf dem neben diesem Strassenabschnitt liegenden Rastplatz keine Infrastrukturanlagen befinden, so ist dies doch eine Stelle, wo Fahrzeuge wieder auf die Strasse einmünden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Überholmanöver mit übersetzter Geschwindigkeit an dieser Stelle folglich zu einer abstrakten Gefährdung führen. Das Vorbringen, es sei wegen der Zweispurigkeit weder der Gegenverkehr noch das überholte Fahrzeug gefährdet gewesen, läuft daher ebenfalls ins Leere.

4.3.2 Sodann hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen gerade nicht noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone gewähnt. Im Gegenteil hat er, sobald die Fahrbahn zweispurig wurde und im Wissen um die baldige Geschwindigkeitsaufhebung, massiv beschleunigt, um das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen. Mit seinem Verhalten hat er zumindest grobfahrlässig die elementare Verkehrsvorschrift der Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Das Vorbringen, das Erreichen einer Geschwindigkeit von über 80 km/h noch vor der Geschwindigkeitsaufhebung habe ihn mit seinem Renault überrascht, ist unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfordert der Strassenverkehr von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und Übersicht. Dazu gehört insbesondere auch die Beachtung der Geschwindigkeitssignalisation und des Tachometers. Insgesamt haben damit die Vorinstanzen das Vorliegen besonderer Umstände zu Recht verneint und die Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwer qualifiziert.

5.  

5.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Die Vorinstanzen stützten sich hinsichtlich der Dauer auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, wonach der Entzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre erfolgt, wenn der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird nach dieser Bestimmung verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, sich innerhalb der letzten fünf Jahre tadellos verhalten und keine weitere Administrativmassnahme erwirkt zu haben.

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge erwirkt; je zweimal wegen mittelschweren und wegen schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der letzte dieser Vorfälle datiert vom 26. Juni 2011 und hatte einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Folge, welcher am 11. Juli 2012 wieder aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt begann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die fünfjährige Bewährungsfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zu laufen (BGer, 22. September 2010, 1C_180/2010, E. 2.3).

5.3 Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut eine Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen und sich damit offensichtlich nicht bewährt. Hinsichtlich dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Solche Widerhandlungen führen nach dem Gesagten immer zu einer Administrativmassnahme (vgl. E. 4.1). Diese wurde zwar im vorliegenden Verfahren angefochten und ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen, doch bedeutet dies nicht, dass sie unbeachtlich wäre. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung, nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme. Denn auf die Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann verzichtet werden, wenn die betroffene Person in den zehn Jahren während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können (BBl 1999 4462 ff., 4488). Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht aufgrund der verkehrsgefährdenden Widerhandlung vom 18. Mai 2016 einen Rückfall bejaht.

5.4 Nachdem die Ausnahmeregelung nicht greift, beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zwei Jahre und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (vgl. dazu BGE 135 II 138 E. 2.4; 132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der verfügten Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises kann schliesslich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

6.  

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …