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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1974, serbischer Staatsangehöriger, heiratete
am 7. März 1995 D. Aus dieser Ehe gingen drei Töchter hervor: E, geboren
1995, F, geboren am 1997 und B, geboren 2004. Die Eheleute A/D liessen sich am
21. Januar 2008 scheiden und die elterliche Sorge über die drei Töchter
wurde der Mutter übertragen.
Am 5. Oktober 2010 heiratete A die Schweizerin G,
geboren 1964, reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz und erhielt am
4. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau, welche jeweils verlängert wurde. Spätestens seit April 2015 leben die
Ehegatten A/G getrennt. Das Gesuch von A um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung vom 11. September 2016 lehnte das Migrationsamt
mit Schreiben vom 21. September 2016 ab und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung bis am 19. Oktober 2017.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2016 des Amtsgerichts in H,
Serbien, wurde die elterliche Sorge über B allein auf den Vater, A, übertragen.
Am 9. Juni 2016 ersuchte B um Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem
Vater. Da A nicht fristgemäss auf das Schreiben des Migrationsamts betreffend
die notwendigen Unterlagen für dieses Gesuch reagierte, wurde dieses als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der Folge stellte A am
15. August 2016 ein Familiennachzugsgesuch für seine Tochter, welches das
Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 abwies.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Mai 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2017 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung
eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückweisen. Weiter
ersuchten sie um eine persönliche Befragung von B; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden und rügen, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe
ihrem Entscheid vom 17. Mai 2017 eine neue Argumentation zugrunde gelegt,
mit welcher die Beschwerdeführenden nicht zu rechnen gehabt hätten, und ihnen
sei keine Frist zur Stellungnahme und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs
eingeräumt worden.
Die Rekursabteilung verzichtete am 21. Juni 2017
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung und nahm somit keine Stellung zum Vorwurf
der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich
unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE
137 I 195 E. 2.3.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b; VGr,
16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung
ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; 117 Ia 5 E. 1a;
VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218, E. 2.3; 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 3.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz oder Rechtsgrund
abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde
und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen
konnten (BGE 132 II 485 E. 3.2; 128 V 272 E. 5b/bb).
2.3 In ihrer
Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 führten die Beschwerdeführenden
erstmals aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts in H vom 16. Mai 2016
und die damit beschlossene neue Sorgerechtszuteilung in der Schweiz ex lege
Rechtswirkung nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens
vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) entfalte, die Rekursabteilung an diesen
Entscheid gebunden sei und für sie kein Raum bestehe, eigene Überlegungen
anzustrengen oder diesen Beschluss selbst infrage zu stellen. Die Vorinstanz
setzte sich in ihren Erwägungen damit auseinander und gelangte unter anderem
zur Ansicht, dass diese Sorgerechtszuteilung nicht mit dem schweizerischen
ordre public zu vereinbaren sei. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden geht es vorliegend nicht um die Anerkennung von Entscheiden
ausländischer Behörden, sondern um die aus einem solchen Entscheid für die
Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse, knüpft die Bewilligung des
nachträglichen Familiennachzugs doch nicht an die Sorgerechtszuteilung an (vgl.
E. 4). Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Sorgerechtszuteilung
lasse das Kindeswohl ausser Acht, stützte sie ihre Begründung nicht auf neue
Rechtssätze oder Rechtsgründe, mit welchen die Beteiligten nicht rechnen konnten,
zumal die Beschwerdeführenden die Sorgerechtszuteilung erst nach Ablauf der
Rekursfrist thematisierten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht,
dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen
Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern.
Die Behörde ist daher nicht gehalten, ihre Begründung den Parteien vorweg zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den
Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können
(BGE 132 II 257 E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in
diesem Zusammenhang nicht vor.
3.
3.1 Auf den
durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei
von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist
(BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
3.2 Die in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte
Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges
öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen
Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei
ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den
Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) dar.
4.
4.1 Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der Anspruch auf Familiennachzug
muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1
AuG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug
nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4
AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II
497 E. 3.7).
Unbestritten erfolgte das am 9. Juni 2016 bzw.
15. August 2016 gestellte Familiennachzugsgesuch verspätet, weshalb im
Folgenden zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.
4.2 Ein nachträglicher,
d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe
sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut
von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das
Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann.
Indessen ist das Kindeswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,
5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa
vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder
der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und
dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit
grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl entsprechen und es dem
Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr,
17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss
dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu
eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht
angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil
getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung
jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug
sprechen (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Damit die
persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich
dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel
bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3
VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird
(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, es lägen aufgrund der veränderten
Betreuungssituation wichtige familiäre Gründe vor, um den Nachzug der
Beschwerdeführerin auch nachträglich zu bewilligen: Die Beschwerdeführerin
könne nicht mehr bei ihrer Mutter leben, weil diese nunmehr mit ihrem neuen
Lebenspartner zusammenlebe und eine eheliche Gemeinschaft mit diesem begründen
werde. Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin daher bei ihrer Grossmutter, welche
inzwischen 74 Jahre alt und nicht mehr bei guter Gesundheit sei. Ausserdem
sei es der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Vater und ihrer ältesten
Schwester hier in der Schweiz leben zu können.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin wurde 2004 in Serbien geboren. Als sie vier Jahre
alt war, liessen sich ihre Eltern scheiden, und das Sorgerecht wurde der Mutter
allein zugesprochen. Der Beschwerdeführer reiste 2010 in die Schweiz, liess
seine Kinder zusammen mit der Kindsmutter in Serbien zurück und akzeptierte
damit, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und
damit eingeschränkt leben zu können. Die Beschwerdeführerin lebte fortan mit
ihren Schwestern bei der Mutter. Vor Verwaltungsgericht bringen die
Beschwerdeführenden erstmals vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei
ihrer Mutter, sondern bei ihrer Grossmutter lebe. Noch mit Schreiben vom
7. September 2016 führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester zusammenlebe und eine normale
Mutter-Kind-Beziehung vorliege. Auch dem Schreiben der Kindsmutter vom
15. Dezember 2016 lässt sich nichts dazu entnehmen, dass die
Wohnverhältnisse oder Betreuungssituation geändert haben soll. Den
Beschwerdeführenden obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen
wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen
Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7
Abs. 2 lit. a i.V.m. § 70 VRG und Art. 96 AuG). Da die
Beschwerdeführenden keine weitergehenden Ausführungen zur angeblich veränderten
Betreuungssituation der Beschwerdeführerin machen und diesbezüglich eine
substanziierte Begründung fehlt, erscheint dieses Vorbringen unter den
gegebenen Umständen wenig glaubhaft. Weiter legen die Beschwerdeführenden nicht
dar, inwiefern die Kindsmutter nicht mehr fähig und in der Lage sein soll, die
Beschwerdeführerin altersadäquat zu betreuen. Darüber hinaus lassen sich den
Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen. Vielmehr drängt sich die
Annahme auf, dass persönliche Lebensgestaltungswünsche der Eltern, insbesondere
der Kindsmutter, sowie bessere Ausbildungs- und Berufschancen für die
Übertragung des Sorgerechts bzw. das Nachzugsgesuch massgebend waren. Die
Arbeitslosigkeit der Kindsmutter und die damit verbundene finanziell schwierige
Situation stehen einer angemessenen Kindsbetreuung nicht entgegen, zumal es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, wie bisher finanzielle
Unterstützung von der Schweiz aus zu leisten. Wohl trifft zu, dass die
beabsichtigte Wiederverheiratung der Mutter zu einer gewissen Entfremdung von
ihrem Kind führen könnte. Die Beschwerdeführenden und auch die Mutter selbst
bringen in diesem Zusammenhang aber nicht vor, dass der künftige Stiefvater ein
Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin ablehnen würde. Damit und auch mit den
Schreiben der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz lebenden Schwester sind
keine familiären Schwierigkeiten erstellt, weshalb nach wie vor davon
auszugehen ist, dass die Mutter weiterhin eine wichtige Bezugsperson der
Beschwerdeführerin ist. Die Zweifel der Vorinstanz, ob der Beschluss des
Amtsgerichts in H im wohlverstandenen Kindesinteresse ergangen ist, sind daher
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden tragen zwar vor, die familiären
Verhältnisse seien auf privatrechtlichem Weg rechtsverbindlich angepasst
worden, widerlegen die obgenannten Zweifel jedoch nicht. Nur weil ein örtliches
Gericht in Serbien das Sorgerecht der Mutter entzogen und dem Beschwerdeführer
übertragen hat, ist noch nicht eine vorrangige Beziehung des Kindes zum Vater
erstellt (vgl. BGE 124 II 361 E. 4). Wie bereits in Erwägung 2.3
angesprochen, sind vorliegend die aus dem Beschluss des Amtsgerichts in H für die
Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse von Relevanz. Die im Beschluss
enthaltene Begründung spricht zwar von den Interessen des Kindes, geht jedoch
in keiner Weise näher darauf ein, inwiefern das Kindeswohl mit der neuen
Sorgerechtszuteilung besser gewahrt werde bzw. inwiefern das Kindeswohl bei
Beibehaltung des bislang über acht Jahre dauernden alleinigen Sorgerechts bei
der Mutter gefährdet werden sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz die Übertragung des Sorgerechts für sich allein nicht als
stichhaltigen Grund für die Erforderlichkeit des Nachzugs der
Beschwerdeführerin zu ihrem Vater in die Schweiz würdigt.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin ist nun 13 Jahre alt und hat damit den
Grossteil ihrer prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht.
Sie ist sprachlich und kulturell in ihrem Heimatland sozialisiert und
verwurzelt, weshalb ihr eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und die
lokalen Verhältnisse, auch trotz mehreren Ferienaufenthalten in der Schweiz,
schwerfallen dürfte. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würde die
Beschwerdeführerin zudem ohne Not aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen.
Die deutsche Sprache scheint der Beschwerdeführerin wohl nicht ganz fremd zu
sein. Dies vermag für sich alleine die Annahme nicht umzustossen, dass sie
hinsichtlich einer hiesigen Integration mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen
hat. Die Vater-Tochter-Beziehung können die Beschwerdeführenden, wie bislang,
mittels gegenseitiger Besuche und Nutzung moderner Kommunikationsmittel
weiterhin aufrechterhalten. Bei der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles
darf letztlich auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden, welche sich unter anderem
in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen konkretisiert (vgl.
E. 3.2)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im
vorliegenden Fall die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist. Wichtige familiäre Gründe für den Nachzug in die
Schweiz konnten nicht nachgewiesen werden. Es genügt nicht, einfach zu
behaupten, die Betreuungssituation im Heimatland sei nicht mehr gewährleistet,
ohne diese Behauptung mit Beweismitteln zu stützen oder mit substanziierten
Ausführungen glaubhaft zu machen. Das Urteil des Amtsgerichts in H genügt für
sich allein hierfür jedenfalls nicht. Damit sind keine wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ersichtlich, welche einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und
bringen vor, dass – vor dem Hintergrund der Verweigerung der Anerkennung des
serbischen Urteils – wegen Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl eine Befragung
der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre.
5.2 Die in
Art. 47 Abs. 4 AuG vorgesehene Anhörung der Kinder hat bei Kindern
über 14 Jahren zu erfolgen, "sofern dies erforderlich ist". Das
entspricht auch Art. 12 KRK. Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem
Fall notwendig; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr,
22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 2.4; BGr, 18. Oktober 2012, 2C_330/2012,
E. 2.3; BGr, 12. Juni 2012, 2C_506/2012, E. 2.2.2; vgl. zu Art.
12 KRK BGE 124 II 361 E. 3c).
5.3 Vorliegend
geht der Sachverhalt grundsätzlich mit hinreichender Klarheit aus den Akten
hervor, und es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus
einer Kindsanhörung hervorgehen könnten. Es ist auch von grundsätzlich
gleichläufigen Interessen auszugehen, so lässt sich den Akten entnehmen, dass
der Beschwerdeführer und auch die Kindsmutter sich wünschen, dass die
Beschwerdeführerin fortan bei ihrem Vater hier in der Schweiz leben kann. Zudem
konnte die Beschwerdeführerin ihre Wünsche mit einem persönlichen Schreiben dem
Verwaltungsgericht darlegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin noch
nicht 14 Jahre alt ist. Auf eine Anhörung des Kindes ist daher zu verzichten.
6.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Würdigungen
liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor und
gebietet das Kindeswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in der Heimat
verbliebenen Tochter. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor
diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und
nicht rechtsverletzend. Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen
Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen. Damit
hält die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor Art. 8 Ziff. 1
EMRK, Art. 13 BV sowie der UNO-Kinderrechtekonvention stand. Des
Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 VRG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …