{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00385_2017-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217511&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "66563e1fe38eba8e2d5349d9ef741601"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00385"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00385"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)\r | [Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug der 13-j\u00e4hrigen Tochter. Das Sorgerecht wurde nach 8 Jahren auf den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbertragen.] Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen selbst vor, dass das ausl\u00e4ndische Sorgerechtsurteil in der Schweiz ex lege Rechtswirkung nach dem Haager Kindesschutz\u00fcbereinkommen entfalte und die Rekursabteilung an diesen Entscheid gebunden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden geht es vorliegend aber nicht um die Anerkennung von ausl\u00e4ndischen Entscheiden, sondern um die aus einem solchen Entscheid f\u00fcr die Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Sch\u00fcsse. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Sorgerechtszuteilung lasse das Kindeswohl ausser Acht, st\u00fctzte sie ihre Begr\u00fcndung nicht auf neue Rechtss\u00e4tze oder Rechtsgr\u00fcnde, mit welchen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht rechnen konnte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen eine ver\u00e4nderte Betreuungssituation nicht darzulegen. Die im ausl\u00e4ndischen Beschluss enthaltene Begr\u00fcndung spricht zwar von den Interessen des Kindes, geht jedoch in keiner Weise n\u00e4her darauf ein, inwiefern das Kindeswohl mit der neuen Sorgerechtszuteilung besser gewahrt werde bzw. inwiefern das Kindeswohl bei Beibehaltung des bislang \u00fcber acht Jahre dauernden alleinigen Sorgerechts bei der Mutter gef\u00e4hrdet werden sollte. Es liegen keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde vor, welche einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zu rechtfertigen verm\u00f6gen (E. 4.3.2 und 4.3.3). Auf eine Anh\u00f6rung des Kindes kann vorliegend verzichtet werden (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:51", "Checksum": "974eddb4e6215b99a54920d194167fad"}