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Geschäftsnummer: VB.2017.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Wiederaufnahme VB.2016.00078


Angemessenheit der Parteientschädigung.

Nach Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. Laut § 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet. Eine Gleichsetzung der "angemessenen" Parteientschädigung mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten lehnt das Verwaltungsgericht ab. In Streitigkeiten betreffend Familiennachzug beträgt die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-. Vorliegend wechselten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren den Vertreter und wurden im Beschwerdeverfahren wiederum von einem anderen Rechtsanwalt vertreten. Für das Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden 20.2 bzw. 30 Stunden in Rechnung gestellt; für das Beschwerdeverfahren wurden 11 Stunden verrechnet. Effektiv sind den Beschwerdeführenden für beide Verfahren Kosten von über Fr. 17'000.- entstanden. Gegenstand des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen. Die von den beiden Rechtsvertretern für das Rekursverfahren gestellte Honorarforderung für 20.2 bzw. 30 Stunden geleistete Arbeit erweist sich als massiv übersetzt. Eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erweist sich als angemessen.
 
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG
AUFWAND
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
FAMILIENNACHZUG
HONORARNOTE
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
NEUVERLEGUNG
NEUVERTEILUNG DER KEF
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00387

 

 

Beschluss

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 12. Juli 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, zzt. in China,  

 

3.    C, zzt. in China,  

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug)
Wiederaufnahme VB.2016.00078,

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 A, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist seit dem 18. Januar 1984 mit der Landsfrau B verheiratet. A reiste am 14. April 2003 in die Schweiz, um eine Stelle als Therapeut im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anzutreten, wo ihm zunächst im Kanton G und anschliessend im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B reiste am 31. Juli 2004 erstmals mit einem Besuchervisum in die Schweiz; am 3. November 2004 reiste sie erneut ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Die Ehefrau kehrte am 1. Mai 2006 nach China zurück und arbeitete dort in leitender Position. Am 19. Dezember 2007 adoptierte das Ehepaar A/B die am 12. Juli 2007 geborene C. Während die Mutter mit der Tochter in China verblieb, wurde dem Vater am 11. Juni 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann und Vater ein. Mit Verfügung vom 15. April 2015 wies das Migrationsamt das nicht innerhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gestellte Gesuch ab.

1.2 Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 (Nr. 2015.0364) und das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 (VB.2016.00078) ab.

1.3 Das Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A, B und C mit Urteil vom 22. Mai 2017 (2C_386/2016) gut. Zudem wies es die Sache zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.

1.4 Am 26. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt D, der die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vertreten hatte, seine Honorarnote vom 23. Juni 2017 ein. Die Honorarnote von Rechtsanwalt E vom 26. Juni 2017, welcher im Rekursverfahren ab dem 2. Schriftenwechsel als Vertreter der Beschwerdeführenden wirkte, ging am 28. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Rechtsanwältin F, die erste Vertreterin der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren, reichte die ... Honorarnote am 28. Juni 2017 per E-Mail ein.

2.  

2.1 Aufgrund der bindenden bundesgerichtlichen Auffassung hätte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2016.00078 die Beschwerde von A, B und C gutheissen müssen. Demzufolge sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dem Migrationsamt als Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

2.2 Laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4). Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses, Zeitaufwand, Barauslagen) trägt das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten betreffend Familiennachzug dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3 mit Hinweisen). Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschaffen (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5).

2.3 In seiner Honorarnote vom 23. Juni 2017 weist Rechtsanwalt D für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von elf Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, aus. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'564.-, inklusive Mehrwertsteuer. Ferner werden Auslagen für Fotokopien und Spesen (Fr. 85.-) geltend gemacht. Eine volle Entschädigung würde somit Fr. 3'649.- betragen. Rechtsanwalt E, der Vertreter der Beschwerdeführenden ab dem 2. Schriftenwechsel im Rekursverfahren, stellte für seine Bemühungen insgesamt 20,20 Stunden bzw. Fr. 4'460.70 in Rechnung, wobei die Beschwerdeführenden von einem Preisnachlass von 50 % auf der ursprünglich geschuldeten Forderung von Fr. 8'020.- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 400.-) profitierten. Rechtsanwältin F, welche u.  a. die Rekursschrift verfasste, berechnete den Beschwerdeführenden 30 Stunden à Fr. 300.- pro Stunde bzw. Fr. 9'000.-. Effektiv sind den Beschwerdeführenden somit Kosten von Fr. 17'109.70 entstanden.

2.4 Gegenstand des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter aus China. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen. Für das Rekursverfahren erweist sich der total in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 50,2 Stunden daher als massiv übersetzt: Dies gilt sowohl bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwältin F, welche das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2015 sowie die 4-seitige Rekursschrift vom 18. Mai 2015 verfasste, als auch bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwalt E. Letzterer verrechnete allein für die 12-seitige Stellungnahme vom 3. Juli 2015 15,7 Stunden. Ferner sind die aus dem Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten (erneutes Aktenstudium etc.) als unnötiger Aufwand im Sinn von § 8 Abs. 2 GebV VGr nicht zu ersetzen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 79; RB 1998 Nr. 6). Angesichts dessen, dass die Rechtssache für die Beschwerdeführenden von erheblicher Bedeutung war, war doch ihr Recht auf Familienleben tangiert, rechtfertigt es sich, ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren mandatierten die Beschwerdeführenden schliesslich Rechtsanwalt D: Die mit dem erneuten Vertreterwechsel verbundenen zusätzlichen Kosten sind ebenfalls von den Beschwerdeführenden zu tragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen zu prüfen waren (vgl. RB 1998 Nr. 6). Eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren, in welchem u. a. die 15-seitige Beschwerdeschrift zu verfassen war, erweist sich als angemessen.

3.  

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2015.0364 und des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00078 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren Nr. 2015.0364 und das Beschwerdeverfahren VB.2016.00078 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, total Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …