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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00390
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2017 stellte der Gemeinderat B A Gebühren in der
Höhe von Fr. 500.- für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen
Grund der Gemeinde für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. März
2017 in Rechnung (Juni 2016: Fr. 50.-; Juli 2016 bis und mit September
2016: Fr. 150.-; Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016: Fr. 150.-;
Januar 2017 bis und mit März 2017: Fr. 150.-).
B. A erhob
dagegen am 26. Februar 2017 sinngemäss Einsprache beim Gemeinderat B, der
diese indes mit Beschluss vom 21. März 2017 abwies.
II.
A rekurrierte anschliessend am 4. April 2017 beim Statthalteramt
des Bezirks C und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
21. März 2017. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wies das Statthalteramt
den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 15. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2017.
B. Das
Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2017 auf eine
Vernehmlassung. Am 28. Juni 2017 beantragte der Gemeinderat B die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Dieser liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da
der Streitwert Fr. 500.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist, fällt die Entscheidung in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss Art. 1 der Verordnung über das nächtliche
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 25. November 2015
(Nachtparkverordnung) der Gemeinde B ist es auf dem Gemeindegebiet nur mit
behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art oder Fahrzeuganhänger
nachts regelmässig auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abzustellen. Als
Nachtparkzeit gilt nach Art. 2 Abs. 1 Nachtparkverordnung der
tägliche Zeitrahmen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Eine Regelmässigkeit (gesteigerter
Gemeingebrauch) liegt laut Art. 2 Abs. 2 Nachtparkverordnung dann
vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in
der Gemeinde abgestellt wird. Für die Nachtparkbewilligung ist gemäss
Art. 7 Nachtparkverordnung eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt für
Personenwagen und Motorfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, dreirädrige
Motorfahrzeuge und Motorräder Fr. 50.- pro Monat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Gebühren seien für die Benützung des öffentlichen Grunds erhoben worden. Für
die Benützung öffentlicher Parkplätze seien keine Gebühren zu bezahlen. Zudem
sei ihm die Gebührenpflicht mangels "Verbotstafeln" oder
"sonstiger Information" nicht bekannt gewesen. Mit diesen Vorbringen
vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid indes nicht infrage zu
stellen. Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt
gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben
dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, letztmals
bestätigt durch BGr, 29. September 2010, 1C_386/2009, E. 3.2; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4. A., Zürich 2012, Rz. 3447). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es genügt
eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung (VGr,
16. Dezember 2010, VB.2010.00516, E. 4.2; 14. September 2006,
VB.2006.00291, E. 3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt
(Art. 14 Nachtparkverordnung). Nach Art. 1 Nachtparkverordnung ist es
sodann unerheblich, ob ein Fahrzeug nachts auf einer öffentlichen Strasse oder
einem öffentlichen Parkplatz regelmässig abgestellt wird. Beides ist nur mit
einer Bewilligung zulässig. Schliesslich gilt der allgemeine Grundsatz, dass
niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V
308 E. 2b; BGE 111 V 402 E. 3; statt vieler VGr, 16. Dezember
2010, VB.2010.00516, E. 4.3). Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe nichts von einer nächtlichen Parkgebühr gewusst, ist
daher unbehelflich.
3.2 Anders als
nun mit Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer im Rekursverfahren,
regelmässig auf öffentlichem Grund der Gemeinde parkiert zu haben . Die Vorinstanz
erwog dazu, es sei indessen durch die Akten – namentlich die
Nachtparkprotokolle der Stadtpolizei C – genügend belegt, dass der
Beschwerdeführer regelmässig nachts sein Fahrzeug auf öffentlichen Grund
abgestellt habe. Dass der Beschwerdeführer nun die Regelmässigkeit bestreite,
sei wenig glaubhaft, zumal er dies erst im Rahmen seiner Stellungnahme zur
Rekursantwort tue. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass im Rekursverfahren neue
Tatsachenbehauptungen gemäss § 20a Abs. 1 VRG zulässig sind. Dabei
sind solche jederzeit, das heisst nicht nur innerhalb der Rekursfrist oder bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels, erlaubt, wenn es sich – wie bei der
Vorinstanz – um eine verwaltungsinterne Rechtspflegebehörde handelt (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 18).
Dasselbe gilt für neue rechtliche Begründungen (Donatsch, § 20a
N. 20). Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die
Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet.
Nach Art. 2 Abs. 2 Nachtparkverordnung liegt eine Regelmässigkeit
(ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf
öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird (vorn E. 2). Den
Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos
nicht erfüllt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist darin in einem Zeitraum
von mehr als sieben Monaten "lediglich" sechs Mal verzeichnet, und
dabei höchstens einmal pro Monat (27. Juni 2016, 12. Juli 2016,
12. Oktober 2016, 7. November 2016, 12. Januar 2017,
7. Februar 2017). Hinweise für ein häufigeres nächtliches Parkieren sind
in den übrigen Akten nicht zu finden. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht
zur Bezahlung einer Gebühr gemäss Art. 1 Nachtparkverordnung verpflichtet
werden dürfen.
3.3 Folglich
ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 24. Mai 2017
und der Beschluss vom 21. März 2017 aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- und des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren verlangt, dem
Beschwerdegegner steht eine solche als unterliegender Partei nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalteramts C vom
24. Mai 2017 und der Beschluss des Gemeinderats B vom 21. März 2017
werden aufgehoben.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …