|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00390  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren.

Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts von einer nächtlichen Parkgebühr gewusst, erweist sich ebenso als unbehelflich, da niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (E. 3.1). Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet. Gemäss der kommunalen Nachtparkverordnung liegt eine Regelmässigkeit (ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird. Den Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos nicht erfüllt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist darin in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten "lediglich" sechs Mal verzeichnet, und dabei höchstens einmal pro Monat. Hinweise für ein häufigeres nächtliches Parkieren sind in den übrigen Akten nicht zu finden. Somit hätte der Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet werden dürfen (E. 3.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
DAUERPARKIEREN
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
NACHTPARKIERGEBÜHR
NACHTPARKIERVERORDNUNG
REGELMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 20a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00390

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 stellte der Gemeinderat B A Gebühren in der Höhe von Fr. 500.- für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund der Gemeinde für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. März 2017 in Rechnung (Juni 2016: Fr. 50.-; Juli 2016 bis und mit September 2016: Fr. 150.-; Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016: Fr. 150.-; Januar 2017 bis und mit März 2017: Fr. 150.-).

B. A erhob dagegen am 26. Februar 2017 sinngemäss Einsprache beim Gemeinderat B, der diese indes mit Beschluss vom 21. März 2017 abwies.

II.  

A rekurrierte anschliessend am 4. April 2017 beim Statthalteramt des Bezirks C und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 2017. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 15. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2017.

B. Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2017 auf eine Vernehmlassung. Am 28. Juni 2017 beantragte der Gemeinderat B die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 500.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss Art. 1 der Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 25. November 2015 (Nachtparkverordnung) der Gemeinde B ist es auf dem Gemeindegebiet nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art oder Fahrzeuganhänger nachts regelmässig auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abzustellen. Als Nachtparkzeit gilt nach Art. 2 Abs. 1 Nachtparkverordnung der tägliche Zeitrahmen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Eine Regelmässigkeit (gesteigerter Gemeingebrauch) liegt laut Art. 2 Abs. 2 Nachtparkverordnung dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird. Für die Nachtparkbewilligung ist gemäss Art. 7 Nachtparkverordnung eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt für Personenwagen und Motorfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, dreirädrige Motorfahrzeuge und Motorräder Fr. 50.- pro Monat.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebühren seien für die Benützung des öffentlichen Grunds erhoben worden. Für die Benützung öffentlicher Parkplätze seien keine Gebühren zu bezahlen. Zudem sei ihm die Gebührenpflicht mangels "Verbotstafeln" oder "sonstiger Information" nicht bekannt gewesen. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid indes nicht infrage zu stellen. Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, letztmals bestätigt durch BGr, 29. September 2010, 1C_386/2009, E. 3.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, Rz. 3447). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung (VGr, 16. Dezember 2010, VB.2010.00516, E. 4.2; 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (Art. 14 Nachtparkverordnung). Nach Art. 1 Nachtparkverordnung ist es sodann unerheblich, ob ein Fahrzeug nachts auf einer öffentlichen Strasse oder einem öffentlichen Parkplatz regelmässig abgestellt wird. Beides ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Schliesslich gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 308 E. 2b; BGE 111 V 402 E. 3; statt vieler VGr, 16. Dezember 2010, VB.2010.00516, E. 4.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts von einer nächtlichen Parkgebühr gewusst, ist daher unbehelflich.

3.2 Anders als nun mit Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer im Rekursverfahren, regelmässig auf öffentlichem Grund der Gemeinde parkiert zu haben . Die Vorinstanz erwog dazu, es sei indessen durch die Akten – namentlich die Nachtparkprotokolle der Stadtpolizei C – genügend belegt, dass der Beschwerdeführer regelmässig nachts sein Fahrzeug auf öffentlichen Grund abgestellt habe. Dass der Beschwerdeführer nun die Regelmässigkeit bestreite, sei wenig glaubhaft, zumal er dies erst im Rahmen seiner Stellungnahme zur Rekursantwort tue. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen gemäss § 20a Abs. 1 VRG zulässig sind. Dabei sind solche jederzeit, das heisst nicht nur innerhalb der Rekursfrist oder bis zum Abschluss des Schriftenwechsels, erlaubt, wenn es sich – wie bei der Vorinstanz – um eine verwaltungsinterne Rechtspflegebehörde handelt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 18). Dasselbe gilt für neue rechtliche Begründungen (Donatsch, § 20a N. 20). Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet. Nach Art. 2 Abs. 2 Nachtparkverordnung liegt eine Regelmässigkeit (ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird (vorn E. 2). Den Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos nicht erfüllt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist darin in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten "lediglich" sechs Mal verzeichnet, und dabei höchstens einmal pro Monat (27. Juni 2016, 12. Juli 2016, 12. Oktober 2016, 7. November 2016, 12. Januar 2017, 7. Februar 2017). Hinweise für ein häufigeres nächtliches Parkieren sind in den übrigen Akten nicht zu finden. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht zur Bezahlung einer Gebühr gemäss Art. 1 Nachtparkverordnung verpflichtet werden dürfen.

3.3 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 24. Mai 2017 und der Beschluss vom 21. März 2017 aufzuheben.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren verlangt, dem Beschwerdegegner steht eine solche als unterliegender Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalteramts C vom 24. Mai 2017 und der Beschluss des Gemeinderats B vom 21. März 2017 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …