{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00390_20-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218769&W10_KEY=4467065&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cefc9b74c25ab7be4d2e1253c2bb4c0"}, "Num": [" VB.2017.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2017.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2017.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2017.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr n\u00e4chtliches Dauerparkieren | Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr n\u00e4chtliches Dauerparkieren. Das l\u00e4ngerfristige Parkieren auf \u00f6ffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wof\u00fcr Gemeinden Benutzungsgeb\u00fchren erheben d\u00fcrfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es gen\u00fcgt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung. Der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, er habe nichts von einer n\u00e4chtlichen Parkgeb\u00fchr gewusst, erweist sich ebenso als unbehelflich, da niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (E. 3.1). Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Regelm\u00e4ssigkeit des n\u00e4chtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet. Gem\u00e4ss der kommunalen Nachtparkverordnung liegt eine Regelm\u00e4ssigkeit (ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf \u00f6ffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird. Den Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos nicht erf\u00fcllt. Das Fahrzeug des Beschwerdef\u00fchrers ist darin in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten \"lediglich\" sechs Mal verzeichnet, und dabei h\u00f6chstens einmal pro Monat. Hinweise f\u00fcr ein h\u00e4ufigeres n\u00e4chtliches Parkieren sind in den \u00fcbrigen Akten nicht zu finden. Somit h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Bezahlung einer Geb\u00fchr verpflichtet werden d\u00fcrfen (E. 3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:51", "Checksum": "6c25b0a2abede231c0cf9d9c349024e4"}