{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00393_26-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217612&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d1e736f0e678cdd8ddddc7e26005aae"}, "Num": [" VB.2017.00393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.26.1  VB.2017.00393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.26.1  VB.2017.00393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.26.1  VB.2017.00393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerpolizeiliche M\u00e4ngel an Rauchschutz-Druckanlage | Legitimation; Drittbetroffenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder \u00c4nderung hat (E. 2.2.1). Die Rekurrentin bzw. Beschwerdef\u00fchrerin muss von der Anordnung unmittelbar betroffen sein und in erster Linie eigene Interessen wahrnehmen; der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss Folge des dem Adressaten durch die Verf\u00fcgung gebotenen Handelns sein. Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn eine Gutheissung des Rechtsmittels geeignet ist, den von der Beschwerdef\u00fchrerin angestrebten Erfolg zu zeitigen (E. 2.2.2). Im Baubewilligungsverfahren k\u00f6nnen Dritte grunds\u00e4tzlich nicht gegen die Verweigerung einer Baubewilligung vorgehen, mit welcher der Adressat sich abgefunden hat. Ausserdem soll der \u00f6ffentlich-rechtliche Beschwerdeweg im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht dazu dienen, ein wirtschaftliches Interesse an Gesch\u00e4ftsbeziehungen durchzusetzen (E. 2.2.3). In bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten haben regelm\u00e4ssig diverse Vertragspartner der Bauherrschaft ein eminentes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und die Rechtsmittelbefugnis w\u00fcrde weit \u00fcberdehnt, wenn all diesen Personen der Rechtsweg offen st\u00fcnde. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin 1 zu tragenden Kosten f\u00fcr den R\u00fcckbau der nicht bewilligten Entrauchungsklappen sind bloss Folge des gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsadressatin angeordneten Ersatzes der Klappen, und das von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ins Feld gef\u00fchrte Interesse an potenziellen Gesch\u00e4ftsbeziehungen k\u00f6nnte durch eine Beschwerdegutheissung allein nicht durchgesetzt werden. (E. 2.4.1). Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:02", "Checksum": "ed5de8b7d8f6c7bfc20fd8d9c891a4eb"}