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Geschäftsnummer: VB.2017.00396  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten und betrügerischem Bezug von Sozialhilfeleistungen verurteilten Ausländerin.]

Die Beschwerdeführerin 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor (E. 2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird durch die Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 (E. 4).

Der seit knapp 15 Jahren in der Schweiz lebenden wirtschaftlich nicht integrierten Beschwerdeführerin 1 ist eine Heimreise in ihr Heimatland zumutbar (E. 5.1 ff.). Aufgrund der Schwere ihrer Taten überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise das Interesse ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführer 2), hier mit ihrer Mutter aufwachsen zu können. Der Beschwerdeführerin 2 ist es zumutbar, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit weiter im bisherigen Betreuungsrahmen zu verbringen (E. 5.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEBETRUG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 121 Abs. III lit. b BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00396

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 20. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, Staatsangehörige von Kolumbien, heiratete am 26. Januar 2002 in Kolumbien den Schweizer D. Am 30. Juli 2002 reisten sie und ihre beiden Kinder E, geboren 1996, und B, geboren 2000, in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2007 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7 Dezember 2010 wurde die Ehe mit D geschieden. E und B wurden am 17. April 2014 bzw. am 5. Juni 2014 eingebürgert.

B. Am 14. November 2014 heiratete A in Kolumbien den kolumbianischen Staatsangehörigen F. Das am 14. Januar 2015 eingereichte Familiennachzugsgesuch zog sie am 30. Juni 2015 zurück. Im September 2016 liessen sich die Ehegatten offenbar scheiden.

C. A ist in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, wegen Betrugs sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft.

D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Am 22. Juni 2017 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Dispositivziffern I, III und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A und B die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 30. Juni 2017 auf Vernehmlassung. Das Migrations­amt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist am 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a und b BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.2; BGr, 17. März 2017, 2C_245/2014, E. 3.1). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde wegen Verbrechens gegen das BetmG, Betrugs und mehrfachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrugs verurteilt. Sie hat die eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte und kein begründetes Urteil vorliegt. Das Urteil stützt sich auf folgende Sachverhalte gemäss Anklage: Etwa im Juli 2013 schloss sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn zusammen, um inskünftig Kokainhandel im grossen Stil zu betreiben. Die entsprechenden Tatausführungen erfolgten durch gleichwertiges, arbeitsteiliges Zusammenwirken. Der eigentliche Kopf der Bande war die Beschwerdeführerin 1, welche das Kokain kaufte und verkaufte, während ihr Sohn das Kokain mit ihr zusammen in der gemeinsamen Wohnung streckte, portionierte, aufbewahrte und in ihrem Auftrag verkaufte. Zwischen Juli 2013 und Juni 2015 kaufte die Beschwerdeführerin 1 mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und verkaufte mindestens 2 Kilogramm Kokain. Sie erwirtschaftete einen Reingewinn von mindestens Fr. 23'750.-. Von März 2014 bis Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin 1 ununterbrochen Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Obwohl sie während dieser Zeit ein regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 2'000.- pro Monat mit Prostitution erzielte, teilte sie dies der Amtsstelle nicht mit. Sodann gab sie den Behörden ebenfalls nicht an, dass sie ein Haus in G, Kolumbien, im Wert von rund Fr. 40'000.- besitzt. Zudem erwarb sie am 18. September 2014 einen Personenwagen zum Preis von Fr. 9'990.-, was sie ebenfalls verschwieg. Gestützt auf ihre unzutreffenden Angaben wurden ihr Leistungen von insgesamt Fr. 38'440.20 ausbezahlt, auf welche sie keinen Anspruch oder mindestens nicht in diesem Umfang gehabt hätte. Dem Betreibungsamt gegenüber erklärte sie unterschriftlich, dass sie kein pfändbares Vermögen besitze, was nicht stimmte.

Die Beschwerdeführerin 1 hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin begründet. Der Drogenhandel sowie der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gehören zudem zu den in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Taten im Erwachsenenalter begangen hat, noch erschwert.

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 hat während mindestens zwei Jahren mit grossen Mengen an Kokain gedealt und ihren zum Tatbeginn erst 16-jährigen Sohn in ihre Drogengeschäfte miteingespannt. Gleichzeitig bezog sie ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen und schädigte ihre Gläubiger in betrügerischer Absicht. Die von der Beschwerdeführerin 1 verübten Taten offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie und zeigen eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dieses Verhalten lässt auf keine gute Legalprognose schliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie die Beschwerdeführerin 1 nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalpro­gnose wirkt sich zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert wird. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1.

5.  

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im Alter von 25 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Sie lebt seit nunmehr knapp 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Es liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Heimatland die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als … abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie zeitweise in der Reinigungsbranche, in einer Bar und an einer Tankstelle. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann machte sie sich mit … selbständig, seit Januar 2016 arbeitet sie auf eigene Rechnung als Erotik-Masseurin. Von März 2014 bis Juni 2015 bezog sie (ungerechtfertigt) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 38'440.20. Darüber hinaus hat sie Schulden: Sie weist offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 18'000.- auf und schuldet dem Kanton Zürich Fr. 39'858.- aus Gerichtsverfahren. Sie spricht Spanisch, Italienisch und gebrochen Deutsch. Zur sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 pflegt hier Beziehungen zu zwei Freundinnen, ihren Kindern, ihrer Mutter und ihrem Ex-Ehemann. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin 1 seit knapp 15 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von ihr zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

5.3 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kolumbien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 ist in Kolumbien aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als 25-Jährige in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt, ihr Heimatland seit drei Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben zufolge ihre Grossmutter, Tante, Halbschwester und weitere Verwandte, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin 1 indes erwartet werden, dass sie die familiären Kontakte in ihrem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um ihre Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin 1 hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und es ist ihr daher zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

5.4 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist:

5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem volljährigen Sohn sowie ihrer Mutter nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 1 macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert.

5.4.2 Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beziehung zur minderjährigen Beschwerdeführerin 2 auf ihr Recht auf Familie (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen. Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 hat das alleinige Sorgerecht für die 16-jährige Beschwerdeführerin 2, welche Schweizer Bürgerin ist. Als Minderjährige müsste sie trotz schweizerischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden Mutter nach Kolumbien folgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3). Von der Beschwerdeführerin 2 zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer Bürgerin wäre sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4, 50 Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Berufslehre begonnen hat und zu ihrem Heimatland keinen erkennbaren Bezug aufweist. Eine im jetzigen Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 gefährdet das Kindswohl, eine Ausreise erscheint ihr nicht zumutbar. Hingegen ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung von der Beschwerdeführerin 1 konkret gefährdet wäre. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit der Beschwerdeführerin 1 weiter in der Schweiz zusammenzuleben. Bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin 1 begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Beschwerdeführerin 2 überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin 1.

5.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 lebte gemäss Feststellung der Vorinstanz während der sechsmonatigen Inhaftierung (Juni bis Dezember 2015) der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Bruder alleine zusammen und wurde regelässig durch die KESB, Bekannte oder den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreut. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dem volljährigen Bruder sei es nicht zumutbar, auf seine Schwester aufzupassen, zumal er mit seiner eigenen Situation schon genug belastet sei, habe er doch noch nicht einmal eine Lehrstelle. Die Beiständin der Beschwerdeführerin 2 sei de facto nicht präsent. Sie habe die Beschwerdeführerin 2 seit dem Amtsantritt im Dezember des letzten Jahres kein einziges Mal besucht. Der Stiefvater sei über 80 Jahre alt und nicht in der Lage, ein minderjähriges Mädchen über eine längere Zeit hinweg zu betreuen. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es für die mittlerweile rund 16 ½ Jahre alte Beschwerdeführerin 2 nicht zumutbar sein sollte, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit, weiter in diesem Betreuungsrahmen zu verbringen, zumal dies bis anhin offenbar funktioniert hat. Sollte sie mit der Betreuungsintensität ihrer Beiständin nicht zufrieden sein und weitere Unterstützung benötigen, haben sich die Beschwerdeführerinnen an die KESB zu wenden, welche allenfalls auch eine Fremdplatzierung prüfen kann. Die Beschwerdegegnerin kann diesem Umstand zudem im Rahmen der Festlegung der Ausreisefrist der Beschwerdeführerin 1 Rechnung tragen. Die Wegweisung erweist sich somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions- und bundesrechtskonform.

6.  

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im Fall, dass sich der die Wegweisung als verhältnismässig erweise, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, wenigstens bis die Beschwerdeführerin 2 volljährig ist. Sie zeigen damit aber nicht auf, inwiefern einer der vorgenannten Gründe für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

7.3 Ihr Begehren muss angesichts der schweren Delinquenz der Beschwerdeführerin 1 und der im Migrationsrecht bei Betäubungsmitteldelikten herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--    Zustellkosten,
Fr. 2'060.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …