{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00396_20-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217524&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f57aaab7586bd6c3d8e6e4ee54144e2"}, "Num": [" VB.2017.00396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer u.a. wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten und betr\u00fcgerischem Bezug von Sozialhilfeleistungen verurteilten Ausl\u00e4nderin.]  Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor (E. 2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird durch die Art der Delikte sowie die bestehende R\u00fcckfallgefahr noch erschwert. Es besteht damit ein ganz erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin 1 (E. 4). Der seit knapp 15 Jahren in der Schweiz lebenden wirtschaftlich nicht integrierten Beschwerdef\u00fchrerin 1 ist eine Heimreise in ihr Heimatland zumutbar (E. 5.1 ff.). Aufgrund der Schwere ihrer Taten \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an ihrer Ausreise das Interesse ihrer minderj\u00e4hrigen Tochter (Beschwerdef\u00fchrer 2), hier mit ihrer Mutter aufwachsen zu k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist es zumutbar, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Vollj\u00e4hrigkeit weiter im bisherigen Betreuungsrahmen zu verbringen (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:42", "Checksum": "b186263d32bcf1844d5fa3d0049f7646"}