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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00396
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1976, Staatsangehörige von Kolumbien, heiratete am 26. Januar 2002
in Kolumbien den Schweizer D. Am 30. Juli 2002 reisten sie und ihre beiden
Kinder E, geboren 1996, und B, geboren 2000, in die Schweiz ein und erhielten
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August
2007 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7 Dezember 2010
wurde die Ehe mit D geschieden. E und B wurden am 17. April 2014 bzw. am
5. Juni 2014 eingebürgert.
B. Am
14. November 2014 heiratete A in Kolumbien den kolumbianischen
Staatsangehörigen F. Das am 14. Januar 2015 eingereichte
Familiennachzugsgesuch zog sie am 30. Juni 2015 zurück. Im September 2016
liessen sich die Ehegatten offenbar scheiden.
C. A ist
in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
17. März 2016 wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g
BetmG, wegen Betrugs sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate
bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
Fr. 3'000.- bestraft.
D. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Mai
2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 22. Juni 2017 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Dispositivziffern I, III
und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter sei dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A und B
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Rekursabteilung verzichtete am 30. Juni 2017 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2 Die Beschwerdeführerin 1
ist am 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.3.1; BGE 135 II 377
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und
bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf
diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I
31).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a und b BV verlieren Ausländer
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn
sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder
eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie
Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie wenn sie missbräuchlich Leistungen
der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar
anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung
von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139 I 31).
3.3 Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1
BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht
absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen
werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben
im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame
Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 139
I 330 E. 2.2; BGr, 17. März 2017, 2C_245/2014, E. 3.1). Die
anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der
Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist
die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145 E. 2.2;
BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).
4.
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche
Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE
129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen
Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1
zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen
oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen
Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte).
Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden
(BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.1 Die Beschwerdeführerin 1
ist mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft
worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde wegen Verbrechens gegen
das BetmG, Betrugs und mehrfachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrugs
verurteilt. Sie hat die eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein
abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte und kein begründetes Urteil
vorliegt. Das Urteil stützt sich auf folgende Sachverhalte gemäss Anklage: Etwa
im Juli 2013 schloss sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn
zusammen, um inskünftig Kokainhandel im grossen Stil zu betreiben. Die
entsprechenden Tatausführungen erfolgten durch gleichwertiges, arbeitsteiliges
Zusammenwirken. Der eigentliche Kopf der Bande war die Beschwerdeführerin 1,
welche das Kokain kaufte und verkaufte, während ihr Sohn das Kokain mit ihr
zusammen in der gemeinsamen Wohnung streckte, portionierte, aufbewahrte und in
ihrem Auftrag verkaufte. Zwischen Juli 2013 und Juni 2015 kaufte die Beschwerdeführerin 1
mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und verkaufte mindestens 2 Kilogramm
Kokain. Sie erwirtschaftete einen Reingewinn von mindestens Fr. 23'750.-. Von
März 2014 bis Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin 1 ununterbrochen
Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Obwohl sie während dieser Zeit ein
regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 2'000.- pro Monat mit
Prostitution erzielte, teilte sie dies der Amtsstelle nicht mit. Sodann gab sie
den Behörden ebenfalls nicht an, dass sie ein Haus in G, Kolumbien, im Wert von
rund Fr. 40'000.- besitzt. Zudem erwarb sie am 18. September 2014
einen Personenwagen zum Preis von Fr. 9'990.-, was sie ebenfalls
verschwieg. Gestützt auf ihre unzutreffenden Angaben wurden ihr Leistungen von
insgesamt Fr. 38'440.20 ausbezahlt, auf welche sie keinen Anspruch oder
mindestens nicht in diesem Umfang gehabt hätte. Dem Betreibungsamt gegenüber
erklärte sie unterschriftlich, dass sie kein pfändbares Vermögen besitze, was
nicht stimmte.
Die Beschwerdeführerin 1 hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm
Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit
vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter
kommt denn auch in der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsentzug zum
Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das
Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR,
26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50;
15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni
2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen
Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen
Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches
Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin begründet. Der Drogenhandel
sowie der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gehören zudem zu
den in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der
Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I
16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die
Deliktart und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Taten im
Erwachsenenalter begangen hat, noch erschwert.
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1
hat während mindestens zwei Jahren mit grossen Mengen an Kokain gedealt und
ihren zum Tatbeginn erst 16-jährigen Sohn in ihre Drogengeschäfte
miteingespannt. Gleichzeitig bezog sie ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen
und schädigte ihre Gläubiger in betrügerischer Absicht. Die von der Beschwerdeführerin 1
verübten Taten offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie und zeigen eine
Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dieses Verhalten lässt auf
keine gute Legalprognose schliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie
die Beschwerdeführerin 1 nicht auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr
zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalprognose wirkt sich
zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art
der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert wird. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin 1.
5.
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):
5.1 Die Beschwerdeführerin 1
ist im Alter von 25 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
eingereist. Sie lebt seit nunmehr knapp 15 Jahren ununterbrochen in der
Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen
Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen
werden. Es liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin 1
hat in ihrem Heimatland die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als …
abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie zeitweise in der Reinigungsbranche,
in einer Bar und an einer Tankstelle. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann
machte sie sich mit … selbständig, seit Januar 2016 arbeitet sie auf eigene
Rechnung als Erotik-Masseurin. Von März 2014 bis Juni 2015 bezog sie
(ungerechtfertigt) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 38'440.20.
Darüber hinaus hat sie Schulden: Sie weist offene Verlustscheine aus Pfändungen
im Gesamtbetrag von rund Fr. 18'000.- auf und schuldet dem Kanton Zürich
Fr. 39'858.- aus Gerichtsverfahren. Sie spricht Spanisch, Italienisch und
gebrochen Deutsch. Zur sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin 1 pflegt hier Beziehungen zu zwei Freundinnen,
ihren Kindern, ihrer Mutter und ihrem Ex-Ehemann. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin 1 seit knapp 15 Jahren in
der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende
Integration von ihr zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über
das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin 1
weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse
auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten
Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGE 126 II 377
E. 2c.aa).
5.3 Demgegenüber
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kolumbien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1
ist in Kolumbien aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als
25-Jährige in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt, ihr
Heimatland seit drei Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund
davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten
ihres Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben
zufolge ihre Grossmutter, Tante, Halbschwester und weitere Verwandte, zu denen
sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin 1
indes erwartet werden, dass sie die familiären Kontakte in ihrem Heimatland im
Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um ihre Wiedereingliederung zu
erleichtern. Die Beschwerdeführerin 1 hat keine gesundheitlichen
Einschränkungen und es ist ihr daher zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine
den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.
5.4
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder
konventionsrechtswidrig erweist:
5.4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
fällt das Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem volljährigen Sohn
sowie ihrer Mutter nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine
besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 1 macht
kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert.
5.4.2
Hingegen kann sich
die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beziehung zur minderjährigen Beschwerdeführerin 2 auf ihr
Recht auf Familie (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berufen. Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz zu einer Verletzung von
Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff
in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36
BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich ebenfalls aus einer
Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich
mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen
(vgl. E. 3.3). Im Rahmen dieser
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung
zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin 1 hat das alleinige Sorgerecht für die 16-jährige Beschwerdeführerin 2,
welche Schweizer Bürgerin ist. Als Minderjährige müsste sie trotz
schweizerischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden
Mutter nach Kolumbien folgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB];
BGE 133 III 505 E. 3.3). Von der Beschwerdeführerin 2
zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen
Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn
auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie
wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt
bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135
I 153 E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 hat ein offenkundiges
Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer
Bürgerin wäre sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig
in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei
ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem
Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von
ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren
Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4,
50 Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin 2 eine Berufslehre begonnen hat und zu ihrem
Heimatland keinen erkennbaren Bezug aufweist. Eine im jetzigen Zeitpunkt
erzwungene Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 gefährdet das Kindswohl,
eine Ausreise erscheint ihr nicht zumutbar. Hingegen ist jedoch nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch
nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall einer
Trennung von der Beschwerdeführerin 1 konkret gefährdet wäre. Das
Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 ein
vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit der Beschwerdeführerin 1
weiter in der Schweiz zusammenzuleben. Bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz
überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters
das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können
(vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren
Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin 1 begangenen Delikte begründen ein
erhebliches und vorliegend diejenigen der Beschwerdeführerin 2 überwiegendes
öffentliches Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin 1.
5.4.3
Die Beschwerdeführerin 2 lebte gemäss Feststellung der Vorinstanz
während der sechsmonatigen Inhaftierung (Juni bis Dezember 2015) der Beschwerdeführerin 1
mit ihrem Bruder alleine zusammen und wurde regelässig durch die KESB, Bekannte
oder den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreut. Die
Beschwerdeführerinnen bringen vor, dem volljährigen Bruder sei es nicht
zumutbar, auf seine Schwester aufzupassen, zumal er mit seiner eigenen
Situation schon genug belastet sei, habe er doch noch nicht einmal eine
Lehrstelle. Die Beiständin der Beschwerdeführerin 2 sei de facto nicht
präsent. Sie habe die Beschwerdeführerin 2 seit dem Amtsantritt im
Dezember des letzten Jahres kein einziges Mal besucht. Der Stiefvater sei über
80 Jahre alt und nicht in der Lage, ein minderjähriges Mädchen über eine
längere Zeit hinweg zu betreuen. Mit der Vorinstanz ist allerdings
festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es für die mittlerweile rund
16 ½ Jahre alte Beschwerdeführerin 2
nicht zumutbar sein sollte, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer
Volljährigkeit, weiter in diesem Betreuungsrahmen zu verbringen, zumal dies bis
anhin offenbar funktioniert hat. Sollte sie mit der Betreuungsintensität ihrer
Beiständin nicht zufrieden sein und weitere Unterstützung benötigen, haben sich
die Beschwerdeführerinnen an die KESB zu wenden, welche allenfalls auch eine
Fremdplatzierung prüfen kann. Die Beschwerdegegnerin kann diesem Umstand zudem im
Rahmen der Festlegung der Ausreisefrist der Beschwerdeführerin 1 Rechnung
tragen. Die Wegweisung erweist sich somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions-
und bundesrechtskonform.
6.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.
6.1 Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Die kantonalen Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers
beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung
kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer
oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind.
6.2 Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im Fall,
dass sich der die Wegweisung als verhältnismässig erweise, in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, wenigstens bis die Beschwerdeführerin 2 volljährig
ist. Sie zeigen damit aber nicht auf, inwiefern einer der vorgenannten Gründe
für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Ein solcher ist auch nicht
ersichtlich. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
7.3 Ihr Begehren muss angesichts der schweren
Delinquenz der Beschwerdeführerin 1 und der im Migrationsrecht bei Betäubungsmitteldelikten
herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…