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Geschäftsnummer: VB.2017.00397  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung.

Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet (E. 2.2 und 3.2). Ebenso ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, im Anwendungsbereich von § 26 SHG die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern. Die Bestimmung räumt ihr keinen Ermessenspielraum ein, womit sie berechtigterweise keine Reduktion der Rückerstattungsforderung aus Kulanz vorgenommen hat (E. 3.4).
Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2.2).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
ERMESSEN
KULANZ
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00397

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 12. Mai 2014 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich (Stellenleitung des Sozialzentrums B) A, Fr. 4'667.40 an unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1). Die Schuld sei vorerst für zwölf Monate vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verrechnen (Dispositivziffer 2). Bei einer Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort zur Zahlung fällig (Dispositivziffer 3).

B. A erhob dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 28. April 2016 reduzierte die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 3'698.40 (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

II.  

Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am 8. Juni 2016 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wies dieser den Rekurs jedoch ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. Juni 2017 (Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht.

B. Der Bezirksrat Zürich verwies am 27. Juni 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 30. Juni 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 28. April 2016 sowie des Bezirksrats vom 18. Mai 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Begründung des vor­instanzlichen Entscheids. Nachdem er mit Zustimmung der Sozialbehörde für Fr. 1'500.- eine Matratze gekauft, diese absprachegemäss bezahlt und der Sozialbehörde die erhaltene Rechnung als Beleg übergeben hatte, bezahlte die Sozialbehörde dem Lieferanten die Rechnung versehentlich nochmals. Nachdem der Beschwerdeführer dies bemerkt und der Sozialbehörde mitgeteilt hatte, forderte diese ihn auf, den doppelt bezahlten Betrag vom Lieferanten zurückzufordern, was der Beschwerdeführer schliesslich erfolgreich erledigte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nun geltend, er verstehe nicht, weshalb er den von der Sozialbehörde doppelt bezahlten Betrag für die Matratze beim Lieferanten habe geltend machen müssen und habe deshalb mehr Kulanz seitens der Sozialbehörde bei der Rückforderung erwartet. Angefochten werden kann nur das Dispositiv einer Anordnung (vgl. Alain Griffel, in: ders., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12), nicht jedoch deren Begründung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass der Rückforderungsbetrag zu hoch sei, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer seitens der Sozialbehörde eine Begründung dafür wünscht, weshalb er den doppelt bezahlten Betrag habe einfordern müssen, kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht kommt nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).

2.  

2.1 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

2.2 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 13. Februar 2017).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin die vom übrigen Sachverhalt unabhängige Doppelzahlung der Matratze nicht berücksichtigte, und die Rückforderung im Umfang der Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der belegten und zu berücksichtigenden Auslagen rechtmässig sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit und die Berechnung der Rückerstattungsforderung selbst infrage stellen würde. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind auch nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer inzwischen keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhält, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs nicht mehr zu prüfen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er mehr Kulanz erwartet habe, da er der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin bei der Geltendmachung der doppelt bezahlten Rechnung entgegengekommen sei. Er habe im Zeitpunkt, als er die Rechnung bei der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, die Matratze bereits bezahlt gehabt, nachdem ihm die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin den Betrag bereits früher mit der Auflage, die Matratze zu bezahlen, auf sein Konto überwiesen habe. Er habe nur noch um die zusätzliche Auszahlung von Fr. 80.- für die Entsorgung der Matratze ersucht. Dass die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin den gesamten Betrag an den Matratzenlieferanten bezahlt habe, obwohl ein Betrag von Fr. 1'500.- bereits bezahlt gewesen sei, sei nicht auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen. Weshalb es dann an ihm gewesen sei, die irrtümliche Zahlung, welche die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zudem nur auf seinen Hinweis hin bemerkt habe, beim Lieferanten zurückzufordern, erschliesse sich ihm nicht. Da er dies trotzdem getan habe und so die Arbeit der Beschwerdegegnerin übernommen habe, hätte die Beschwerdegegnerin ihm bei der Rückerstattungsforderung entgegenkommen können. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kaufpreis der Matratze und des Bettes von Fr. 1'500.- sowie die Entsorgungskosten für die alte Matratze von Fr. 80.- bezahlt hat, was der Sachdarstellung des Beschwerdeführers entspricht.

3.4 Im Gegensatz zur Rückforderung nach § 27 SHG steht die Rückforderung bei unrechtmässigem Verhalten gemäss § 26 SHG nicht im Ermessen der Sozialbehörde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen: Während § 27 SHG eine Kann-Formulierung enthält und die Möglichkeit einer teilweisen Rückforderung einräumt, besteht nach § 26 SHG eine Verpflichtung zur Rückerstattung, und die Bestimmung sieht keine nur teilweise Rückforderung vor (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Im Rahmen von § 26 SHG – welcher vorliegend anwendbar ist – ist die Sozialbehörde folglich zur Rückforderung verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es besteht kein Spielraum für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung aus Kulanz. Dass der Beschwerdegegnerin damals wohl ein eigenständiger Bereicherungsanspruch gegenüber dem Matratzenlieferanten zustand und es ihr wohl möglich gewesen wäre, den Betrag direkt beim bereicherten Matratzenlieferanten zurückzufordern, ändert daran nichts.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'667.00. Angesichts dessen erscheint bereits seine Mittellosigkeit fraglich. Dies kann allerdings offenbleiben, da sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos erweist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht dient in Fällen wie dem vorliegendem ausschliesslich der Rechtskontrolle und Kontrolle des Sachverhalts. Somit liegen Fragen eines allfälligen freiwilligen Entgegenkommens der Sozialbehörde bzw. einer Kulanz zum Vornherein nicht in der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Auch der Beschwerdeführer gesteht ein, dass seine Bitte um Entgegenkommen nicht angebracht sein möge und er sich somit selbst keine Erfolgschancen ausrechnet. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Gutheissung waren auch tatsächlich nicht hoch, da er sich in einem Bereich auf Kulanz beruft, in welchem der Sozialbehörde gar kein Spielraum für Ermessen offen gestanden hat.

4.2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, einzureichen.

6.    Mitteilung an …