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Geschäftsnummer: VB.2017.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung/Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Untersuchung. Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer lebt seit 1990 in der Schweiz, musste bislang mit rund Fr. 234'000.- von der Fürsorge unterstützt werden und ist erheblich verschuldet. Mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Überschuldung hat er grundsätzlich die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG gesetzt. Jedoch kann der bisherige Fürsorgebezug dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes nicht vorgeworfen werden und hat sich seine Überschuldungssituation inzwischen allenfalls stabilisiert. Da diesfalls ein Bewilligungswiderruf unverhältnismässig wäre, die Sachlage aber nicht hinreichend geklärt erscheint, ist das Verfahren zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 BGG). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KRANKHEIT
RÜCKWEISUNG
SCHULDEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
ÜBERSCHULDUNG
VERSCHULDEN
VERSCHULDUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 Abs. I lit. c AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 93 BGG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 80 Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Oktober 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1969 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste am 16. März 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein und heiratete nach der Abweisung seines Asylgesuchs am 7. März 1992 die hier niedergelassene Italienerin C, worauf ihm am 12. Juni 1992 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. 1993 wurde der Sohn D geboren, welcher später das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Die Ehegatten trennten sich im Juli 1995 und liessen sich am 4. März 1997 scheiden. Wegen der gelebten Beziehung zu seinem Sohn wurde die Aufenthaltsbewilligung von A jedoch weiterhin verlängert.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. Januar 1999 wurde A wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerschein mit einer dreimonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Wegen dieses Strafbefehls wurde er am 19. Februar 1999 auch erstmals ausländerrechtlich verwarnt.

Im August 2000 wurde A von einer unbekannten Person angeschossen. Aufgrund der daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen war er bis 2001 zu 100 %, danach bis 2002 zu 75 %, und ab April 2004 zu 44 % arbeitsunfähig. Seither wird ihm eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet.

Am 27. Juli 2006 heiratete A im Libanon seine Landsfrau E, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn gezeugt hatte. Ehefrau und Sohn leben nach wie vor in ihrem Heimatland und werden jährlich für ca. einen Monat von A besucht.

Trotz seiner überwiegenden Arbeitsfähigkeit musste A bislang mit rund Fr. 234'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, teilweise ergänzend zu dessen Erwerbseinkommen, bzw. zu seiner IV-Rente und Zusatzleistungen zu derselben. Überdies ist der Beschwerdeführer verschuldet und wies im August 2014 offene Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 125'000.- aus.

Bereits mit Schreiben vom 12. August 2010 und 18. September 2012 stellte ihm das Migrationsamt eine Bewilligungsverweigerung wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. Am 27. März 2013 wurde er wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

Aufgrund der Überschuldung und jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit lehnte das Migrationsamt am 24. Februar 2016 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 22. April 2016.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Mai 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Juni 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Eingabe vom 22. August 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, wieder eine Arbeit gefunden zu haben. Hierzu reichte er einen Einsatzvertrag für eine auf drei Monate befristete Anstellung als Spezial-Reinigungsmitarbeiter ein. Weiter legte er ein Empfehlungsschreiben zu seiner sozialen Integration bei.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG).

2.2  

2.2.1 Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariat für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1 lit. d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

2.2.2 Es ist grundsätzlich unbestritten und offenkundig, dass die Dauer und der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers geeignet ist, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu erfüllen. Hieran ändert auch der Umstand wenig, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2017 wieder in einem Anstellungsverhältnis steht, ist doch aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der bisherigen Erfahrungen mit einem erneuten Stellenverlust zu rechnen, zumal die Einsatzdauer gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ohnehin befristet ist. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhängigkeit aufgrund von dessen Gesundheitszustand auch vorzuwerfen und eine Bewilligungsverweigerung damit auch verhältnismässig ist.

2.2.3 Mit Schreiben vom 25. April 2016 und vom 6. Oktober 2014 teilte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, dass sein Patient an einer posttraumatischen Stresserkrankung, einer mittelgradiger Depression und einer Panikstörung (invalidisierend), einem neuropathischen Schmerzsyndrom des Beines rechts nach Schussverletzung sowie an diverser weiterer körperlicher Gebrechen, wie z. B. chronische Rückenschmerzen, leide und seine arbeitsrechtliche Integration zwar wünschenswert, jedoch aufgrund der genannten Voraussetzungen sehr unrealistisch sei. Die Leiden des Beschwerdeführers wögen zumindest in ihrer Gesamtheit derart schwer, dass eine Integration auf dem Arbeitsmarkt verunmöglicht und der Patient auch bei leichter Arbeit in geringem Prozentsatz häufig fehlen würde. In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2017 ergänzte der Arzt die Diagnoseliste, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten erneut zu äussern. Zudem reichte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 20. Juni 2017 ein, wonach sich seine psychischen Leiden chronifiziert haben sollen und der Beschwerdeführer krankheitsbedingt mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit überfordert sein soll.

2.2.4 Die von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens Parteigutachten dar. Sie stehen sodann in einem gewissen Widerspruch zu früheren ärztlichen Einschätzungen: So hat der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers diesem am 4. Oktober 2011 noch eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastete Tätigkeiten attestiert. In einem ärztlichen Attest der psychiatrischen Klinik G vom 30. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in zeitlicher und 80–100 % in leistungsmässiger Hinsicht attestiert. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2015 zunächst seine fehlende Niederlassungsbewilligung für seine mangelhafte Arbeitsintegration verantwortlich gemacht. Weiter hat der Beschwerdeführer immer wieder den Tatbeweis erbracht, zumindest kurzfristig einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

2.2.5 Gleichwohl lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen keine klaren Schlüsse in Bezug auf die Schuldhaftigkeit des bisherigen Fürsorgebezugs zu. So ist es dem Beschwerdeführer auch zugute zu halten, dass es ihm kurzzeitig immer wieder gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenngleich oftmals auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch konnte er belegen, dass er nach Arbeitsstellen gesucht hatte. Sodann konnte er seine häufigen Stellenverluste jeweils mit ärztlichen Zeugnissen erklären, die ihm zumindest vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss den Amtsberichten der Sozialabteilung der Stadt H vom 24. August 2015, 24. September 2014 und 30. Juli 2012 und dem Schlussbericht seiner Sozialarbeiterin vom 12. Juni 2012 kommt der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten – seiner Schadensminderungspflicht nach. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die psychische und physische Situation des grundsätzlich zumindest in einem reduzierten Arbeitspensum arbeitsfähigen Beschwerdeführers dessen dauerhafte Arbeitsintegration bislang vereitelt hat, da eine episodenhaft auftretende Arbeitsunfähigkeit immer wieder zu Stellenverlusten geführt und seine Vermittelbarkeit dauerhaft erschwert haben könnte. Sodann fehlen wichtige medizinische Unterlagen: So geht aus den nur unvollständig in den Vorakten liegenden Verfügungen der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hervor, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente umfassende medizinische und gutachterliche Abklärungen getroffen worden sind, welche jedoch nicht in den Akten liegen und von den Vorinstanzen offenbar auch nicht beigezogen wurden. Jedenfalls haben die Vorinstanzen keine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen vorgenommen. Insbesondere fehlt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F bzw. der dazugehörige Bericht vom 31. Januar 2011, in welchem dem Beschwerdeführer anscheinend volle Arbeitsfähigkeit unterstellt wurde. Ebenso fehlen polydisziplinäre Begutachtungen der Jahre 2003 und 2006, welche angeblich eine Verbesserung der Krankheitssymptome beschreiben. Auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente haben soll, liegt nicht in den Akten. Diese Unterlagen könnten zumindest dazu dienen, den Krankheitsverlauf bis ins Jahr 2011 besser nachzuvollziehen und die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztberichte zu überprüfen. Sodann ist zu vermuten, dass aufgrund der periodischen Prüfung des Rentenanspruchs auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus den beizuziehenden IV-Akten hervorgeht. Die genannten Abklärungen wären nur entbehrlich, wenn bereits die bisherige Überschuldungssituation des Beschwerdeführers eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen würde. Auch diesbezüglich ist aber im Sinn nachfolgender Ausführungen die Aktenlage ungenügend.

2.3  

2.3.1 Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Darunter fällt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Damit ist insbesondere die vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von Schulden zu verstehen, wobei die migrationsrechtliche Praxis (analog der Regelung beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit) ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

2.3.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was ihm grundsätzlich vorzuwerfen ist, erscheint sein Existenzminimum durch seine Sozialhilfebezüge, IV-Rente und dazu ausgerichtete Ergänzungsleistungen doch zumindest in den letzten Jahren gesichert. Dass es sich bei den Schulden teilweise um aufgelaufene Alimentenschulden handelt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten: So ist davon auszugehen, dass bei den ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtungen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen wurde, ansonsten er notfalls auf dem Rechtsmittelweg um deren Anpassung hätte ersuchen müssen. Wie aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, hat sich die Schuldenlast des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zunächst weiter erhöht, ist aber seit 2012 weitgehend konstant geblieben. So lagen per 13. Oktober 2011 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 109'586.65 gegen den Beschwerdeführer vor. Per 9. August 2012 erhöhte sich das Total der offenen Verlustscheine noch einmal erheblich auf Fr. 124'783.05. Seither scheint sich die Verschuldung des Beschwerdeführers jedoch stabilisiert zu haben, stieg der Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine bis zum 15. August 2014 doch nur noch geringfügig auf Fr. 125'486.55 an. Die weitere Entwicklung ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch insofern von Belang, als dass die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers nur dann einen hinreichend aktuellen Grund für eine Bewilligungsverweigerung bildet, soweit er auch nach seiner diesbezüglichen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 27. März 2013 noch Schulden in mutwilliger Weise angehäuft oder zumutbare Bemühungen zur Schuldentilgung unterlassen hat.

2.4 Damit erscheint das vorliegende Verfahren nicht spruchreif. Vielmehr ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Sinn obenstehender Erwägungen einerseits die aktuelle Entwicklung der Verschuldung und die Bemühungen zur Schuldenreduktion mittels Beizug eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu klären haben. Andererseits wird sie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Krankheitsentwicklung im Zeitverlauf durch Beizug weiterer Akten – insbesondere aus dem IV-Verfahren – näher abzuklären haben. Je nach Schwere der derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird allenfalls auch noch zu klären sein, ob im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung seiner Leiden möglich ist. Sodann wird auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bei der Beschaffung der noch fehlenden Unterlagen und Informationen behilflich sein müssen. Eine Sachverhaltsabklärung durch das Verwaltungsgericht selbst rechtfertigt sich hingegen aufgrund von dessen eingeschränkten Kognition und dem dadurch bewirkten Instanzenverlust nicht.

3.  

3.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2 Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kosten erwachsen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …