{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00399_16-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217411&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53fc3929042f44ec2302d1b2765755b2"}, "Num": [" VB.2017.00399"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.16.0  VB.2017.00399"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.16.0  VB.2017.00399"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.16.0  VB.2017.00399"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen sowie Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen betreffend die Ehefrau (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot). Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Vorinstanz mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.2.2). Auf die Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen ist nur insofern einzutreten, als der Beschwerdef\u00fchrer die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots hinsichtlich des Schulareals r\u00fcgt. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Schutzmassnahmen gen\u00fcgt die Begr\u00fcndung der Beschwerdeschrift den Anforderungen von \u00a7 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 1.2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer verzichtete telefonisch ausdr\u00fccklich auf eine Anh\u00f6rung; seine Rechtsvertreterin verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme zum Verl\u00e4ngerungsgesuch. Es liegt deshalb keine Geh\u00f6rsverletzung vor (E. 2). Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und des herabgesetzten Beweismasses im Gewaltschutzverfahren ist auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien und Zeugeneinvernahme im Beschwerdeverfahren zu verzichten (E. 5). Auch wenn die Situation zwischen den Parteien angespannt ist, weisen die Ereignisse nicht eine derartige Intensit\u00e4t auf, dass von psychischer Gewalt auszugehen w\u00e4re. Die verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien stellt keinen gewaltschutzrelevanten Vorfall dar. Dementsprechend h\u00e4tte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung ausgehen d\u00fcrfen. Da der Beschwerdef\u00fchrer nur das Rayonverbot betreffend das Schulareal angefochten hat, besteht kein Anlass, s\u00e4mtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben (E. 6). Gew\u00e4hrung von UP/URB f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 7.3).  Gutheissung, soweit Eintreten im Verfahren VB.2017.00400. Nichteintreten im Verfahren VB.2017.00399."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:36", "Checksum": "581c812b8d0b09f92ae2d57f38e0e025"}