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Geschäftsnummer: VB.2017.00399  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen sowie Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen betreffend die Ehefrau (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot). Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Vorinstanz mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.2.2). Auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ist nur insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Verlängerung des Rayonverbots hinsichtlich des Schulareals rügt. Hinsichtlich der übrigen Schutzmassnahmen genügt die Begründung der Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer verzichtete telefonisch ausdrücklich auf eine Anhörung; seine Rechtsvertreterin verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme zum Verlängerungsgesuch. Es liegt deshalb keine Gehörsverletzung vor (E. 2). Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und des herabgesetzten Beweismasses im Gewaltschutzverfahren ist auf eine persönliche Anhörung der Parteien und Zeugeneinvernahme im Beschwerdeverfahren zu verzichten (E. 5). Auch wenn die Situation zwischen den Parteien angespannt ist, weisen die Ereignisse nicht eine derartige Intensität auf, dass von psychischer Gewalt auszugehen wäre. Die verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien stellt keinen gewaltschutzrelevanten Vorfall dar. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen dürfen. Da der Beschwerdeführer nur das Rayonverbot betreffend das Schulareal angefochten hat, besteht kein Anlass, sämtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben (E. 6). Gewährung von UP/URB für die Beschwerdegegnerin (E. 7.3). Gutheissung, soweit Eintreten im Verfahren VB.2017.00400. Nichteintreten im Verfahren VB.2017.00399.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEHÖRSVERLETZUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZMASSNAHMEN
VERLÄNGERUNG
VERZICHT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 9 GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 GSG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00399
VB.2017.00400

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 16. August 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

 

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1979) und C (geboren 1971) sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, E (geboren 2010).

Nach einer Auseinandersetzung am 4. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich am 6. Juni 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohn- und Schulorte sowie ein Kontaktverbot zu C und dem gemeinsamen Kind E an.

II.  

A. Am 12. Juni 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M darum, das Kontaktverbot zu seinem Sohn E per sofort aufzuheben und das Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu begrenzen. Das Zwangsmassnahmengericht nahm dieses Begehren als Gesuch um gerichtliche Beurteilung der verhängten Gewaltschutzmassnahmen entgegen und hob das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn E mit Urteil vom 16. Juni 2017 per sofort auf. Im Übrigen blieben die angeordneten Schutzmassnahmen in Kraft (Geschäftsnummer 04).

B. C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M am 13. Juni 2017 darum, die Schutzmassnahmen für sie und E um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 16. Juni 2017 verlängerte die Haftrichterin die angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung/Rayonverbot/Kontaktverbot) gegenüber der gefährdeten Person bis am 6. September 2017. Auf das Gesuch betreffend Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber dem Sohn E trat die Haftrichterin nicht ein (Geschäftsnummer 05).

III.  

A. Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M vom 16. Juni 2017 betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 04) gelangte A mit Beschwerde vom 21. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G zu begrenzen sei. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot bezüglich des Schulhausareals H 02 in  G aufzuheben sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren VB.2017.00399).

B. Mit separater Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017 betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Geschäftsnummer 05) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G zu begrenzen sei. Sub­eventualiter sei Dispositivziffer 1 hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot bezüglich des Schulhausareals H 02 in G aufzuheben sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren VB.2017.00400).

C. Am 26. Juni 2017 reichte A unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Gleichentags vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2017.00399 und VB.2017.00400 und führte das Verfahren unter VB.2017.00399 weiter.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 28. bzw. 29. Juni 2017 auf eine Vernehmlassung. A reichte am 4. Juli 2017 erneut eine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2017 beantragte C die vollumfängliche Abweisung beider Beschwerden. Eventualiter sei das Rayonverbot hinsichtlich der Schulhausareale H 01 und 02 in G vorübergehend am 28. August 2017 von 17.15 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Am 9. August 2017 reichte der Rechtsvertreter von C auf telefonische Aufforderung hin seine Honorarnote ein.

D. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M (Geschäftsnummern 04 und 05) einschliesslich der polizeilichen Akten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters.

1.2  

1.2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni 2017 betreffend gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Verfahren 04) anficht, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Mitbeteiligte hatte die Schutzmassnahmen am 6. Juni 2017 bis zum 20. Juni 2017 angeordnet (vgl. vorn I.). Als der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, waren die Schutzmassnahmen bereits abgelaufen, weshalb er durch die angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. Die Beurteilung des zulässigen Umfangs von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn – wie hier – auch die Verlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/VB.2016.00764, E. 1.3.2 mit Hinweis auf VGr, 23. September 2009, VB.2009.00461, E. 1.3). Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 betreffend gerichtliche Überprüfung nicht einzutreten.

1.2.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt dagegen vor, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2017.00400 die Überprüfung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2017 angeordneten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis zum 6. September 2017 verlangt.

Nachdem die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn im Verfahren 04 per sofort aufgehoben hat und infolgedessen im Verfahren 05 auf den Antrag um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn nicht eingetreten ist, bildet dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde­verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich indessen darauf, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils aufgrund einer Gehörsverletzung sowie die Unverhältnismässigkeit des Rayonverbots hinsichtlich des Schulareals darzulegen. So führt er aus, er sei mit der Wegweisung aus der Wohnung sowie dem Kontaktverbot zur Ehefrau einverstanden gewesen, da er ohnehin aus der ehelichen Wohnung habe ausziehen wollen und den Kontakt zur Ehefrau selber nicht suche. Es sei ihm einzig daran gelegen, dass er seinen Sohn endlich wiedersehe. Inwiefern die Wegweisung aus der Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und das Rayonverbot hinsichtlich der F-Strasse 03 in G unrechtmässig seien, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Diesbezüglich genügt seine Begründung folglich den Anforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG nicht. Sodann hat sich der Beschwerde­führer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin – abgesehen vom Rayonverbot hinsichtlich des Schulareals – einverstanden erklärt (vgl. hinten E. 2.4). Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung, des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Rayonverbots – soweit es lediglich die F-Strasse 03 in G umfasst – überhaupt beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin vorab zugestellt worden. Der Antrag um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei auch während des Telefongesprächs der Rechtsvertreterin mit dem Bezirksgericht M nicht erwähnt und auch danach nicht durch das Gericht zugestellt worden. Die Rechtsvertreterin habe erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids erfahren, dass bereits über die Verlängerung der Schutzmassnahmen entschieden worden sei. Trotz ordentlicher Vertretungsanzeige sei die Rechtsvertreterin nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Verlängerung beantragt worden sei. Das Gericht hätte das Verlängerungsgesuch zustellen müssen, damit dazu hätte Stellung genommen werden können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertreterin hätten mit Sicherheit eine Anhörung verlangt, wenn sie darüber orientiert worden wären, dass ein Verlängerungsgesuch eingereicht worden sei. Das angefochtene Urteil leide aufgrund der fehlenden Zustellung des Verlängerungsgesuchs an einem so schwerwiegenden Formmangel, dass es nichtig sei.

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf recht­liches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 124 V 389 E. 1; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 3.1). Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts denn auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien allerdings dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3 und VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).

2.3 Hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung beantragt der Beschwerdeführer die Befragung des zuständigen Mitarbeiters des Bezirksgerichts M. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Verfahrensablauf aus mehreren Telefonnotizen des zuständigen Gerichtsschreibers ausreichend hervorgeht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Telefonnotizen seien fehler- oder lückenhaft. Schliesslich fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht aufgrund des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund stellen die Telefonnotizen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar, weshalb auf die Einvernahme des Gerichtsschreibers des Bezirksgerichts M verzichtet werden kann.

2.4 Gemäss einer Telefonnotiz vom 13. Juni 2017 des zuständigen Gerichtsschreibers am Bezirksgericht M im Verfahren 04 hat dieser der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin eine Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe. Auf Nachfrage habe die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer auch im Verfahren um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vertreten werde. Sodann erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer in einem Telefongespräch am 15. Juni 2017 die gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens und orientierte ihn darüber, dass er vom Gericht angehört werde, sofern er nicht darauf verzichte. Im Laufe des Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nichts gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin einzuwenden, doch soweit dieses das Kind betreffe, verstehe er das Verbot nicht. Er möchte den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten. Abschliessend habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er und seine Rechtsvertreterin in der Stellungnahme [im Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen] alles gesagt hätten und er deshalb auf eine Anhörung verzichte. Dies teilte der Gerichtsschreiber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit und erklärte, der Beschwerdeführer wünsche, dass die Einsprache vom 12. Juni 2017 im Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls berücksichtigt werde. Auf seine Nachfrage, ob sie betreffend Verlängerung noch eine Stellungnahme einreichen möchte, habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die sinngemässe Beachtung der Ausführungen im Einspracheverfahren genügen würde. Aus diesem Grund wurde denn auch eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers im Verfahren 04 zu den Akten des Verfahrens 05 betreffend Verlängerung genommen.

Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin seien über das hängige Verfahren betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht informiert worden. Aus den Telefonnotizen geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich unter einer Bedingung auf die gerichtliche Anhörung verzichtet habe. Vielmehr wünschte er einzig, dass die Einsprache vom 12. Juni 2017 im Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls berücksichtigt werde. Damit hat der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 ausdrücklich und bewusst auf eine gerichtliche Anhörung verzichtet. Auch seine Rechtsvertreterin verzichtete anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 auf eine Stellungnahme zum Verlängerungsgesuch, weshalb ihr dieses nicht zugestellt werden musste. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.3 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien am 4. Juni 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 6. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn E mit zu seinen Eltern nach M genommen und ihn nicht mehr in die gemeinsame Wohnung nach G zurückbringen wollen. Die Parteien beschuldigen sich je gegenseitig, der jeweils andere habe damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr kein Geld mehr, sodass sie weder Rechnungen begleichen noch Nahrungsmittel einkaufen könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf eine Anhörung verzichtet und sei mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen, soweit diese die Beschwerdegegnerin betrifft, grundsätzlich einverstanden. Betreffend die Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Sohn verweise er auf seine Stellungnahme im Verfahren 04, worin er den Antrag stelle, es sei das Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu beschränken. Zwischen den Parteien bestehe eine seit kurzem aufgelöste Beziehung, wobei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2017 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien zu einer verbal ausgetragenen Streitigkeit gekommen sei, anlässlich welcher – gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin – der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren. Es liege deshalb ein Fall häuslicher Gewalt vor. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische Integrität durch Drohung seitens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei, weshalb das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gutzuheissen sei.

4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe schon anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2012 unwahre Behauptungen aufgestellt. Auch vor dem jetzigen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ständig verbal provoziert. Der Beschwerdeführer sei weder physisch aggressiv, noch drohe er verbal. Die beantragte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei in engem Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Eheschutzverfahren zu sehen. Es scheine mittlerweile zum Grundrepertoire zu gehören, sich mit der Einleitung eines eherechtlichen Verfahrens auch um die Durchsetzung von Gewaltschutzmassnahmen zu bemühen, da dies erhebliche prozessuale Vorteile mit sich bringe. Der Sohn des Beschwerdeführers lege den Schulweg jeweils alleine bzw. mit den Nachbarskindern zurück und werde dabei nie von der Mutter begleitet. Bereits deshalb sei das Rayonverbot hinsichtlich des Schulhausareals nicht angezeigt. Auch ein zufälliges Aufeinandertreffen auf dem Schulhausareal könne ausgeschlossen werden, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nie dort aufhalte. Die Schule sei der einzige Ort, an dem der Beschwerdeführer den Kontakt zum Sohn wiederherstellen könne. Der Sohn habe kein Mobiltelefon, und das iPad sei ständig ausgeschaltet, sodass keine Kommunikation zustande kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin jegliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vereiteln werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschwerdegegnerin gestellt.

In seiner Eingabe vom 4. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Rayonverbot betreffend das Schulgelände H 01 in G sei auch deshalb aufzuheben, weil er nach den Sommerferien als Betreuer für eine Mannschaft des FC G tätig sein werde.

4.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, den Beschwerdeführer ständig verbal provoziert zu haben. Der Beschwerdeführer habe sie oft geschubst oder stark am Arm festgehalten und sie insbesondere psychisch unter Druck gesetzt und damit gedroht, ihr den Sohn und "alles andere" wegzunehmen. Sodann sei es das gute Recht der Beschwerdegegnerin, praktisch gleichzeitig zur Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen auch ein Eheschutzbegehren einzureichen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seit dem Vorfall am 4. Juni 2017 nichts mehr an die Beschwerdegegnerin bezahlt, weshalb sie darauf angewiesen sei, dass die Trennungsfolgen gerichtlich geregelt werden. Da der Beschwerdeführer sich gegen die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gewehrt habe, sei der Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils klarerweise abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin erkläre sich aber damit einverstanden, vorübergehend auf das Rayonverbot des Schulareals H 01 in G für die Durchführung des Fussballtrainings am 28. August 2017 von 17.00 Uhr bis 18.15 Uhr zu verzichten.

5.  

Soweit die Parteien verlangen, vom Verwaltungsgericht persönlich angehört zu werden bzw. die Gegenpartei oder Zeugen zu befragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden Gründen zu verzichten.

Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E. 3.3). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. Sep­tember 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse ihre Anhörung bzw. die Einvernahme von Zeugen zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 3.4).

6.  

Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdegegnerin als gefährdeter Person ausging.

6.1 Zwischen den Parteien kam es am 4. Juni 2017 unbestrittenermassen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Parteien schilderten den genauen Ablauf der Auseinandersetzung unterschiedlich. So machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn E nach einem Besuch bei dessen Eltern nicht nach Hause bringen wollen und ihr anlässlich eines Telefongesprächs gedroht, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer, E habe bei seiner Grossmutter übernachten wollen. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin zu beruhigen und gesagt, dass er und E nachher nach Hause kommen würden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm gedroht und vor dem Haus nach E geschrien. Sie habe seine Schwester und deren Mann beschimpft und bedroht. Insgesamt erscheinen sowohl die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als auch jene des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme detailliert, plausibel und ohne Hinweise auf Übertreibungen oder Widersprüche. Der gemeinsame Sohn E bestätigte am 7. Juni 2017 einem Polizisten jene Version der Geschehnisse, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme erzählte. Gemäss Polizeirapport habe E zumindest nicht den Eindruck gemacht, dass er von der Beschwerdegegnerin entsprechend vorbereitet worden sei. Dies spricht zwar für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass nebst der Aussage der Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht haben soll, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren.

6.2 Die Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr seit zwei bis drei Monaten nur noch ganz wenig Geld, sodass es gerade noch reiche, um Essen zu kaufen. Seit drei Wochen habe er ihr gar kein Geld mehr gegeben. Der Beschwerdeführer bestritt diesen Vorwurf und führte während der polizeilichen Einvernahme aus, die Beschwerdegegnerin habe wöchentlich Fr. 300.- bis Fr. 400.- für Nahrungsmittel erhalten. Sie habe aber immer mehr Geld gewollt, jedoch nicht bekommen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin während der Beziehung unbestrittenermassen nicht erwerbstätig war. Seit dem 1. Juni 2017 bezieht sie Sozialhilfeleistungen. Während der Beziehung dürfte deshalb zwischen den Parteien ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben (vgl. dazu Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/1 f.).

6.3 Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Zürich im Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer Gewaltschutzmassnahmen anordnete, da es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf der Beschwerdeführer versucht hatte, die Beschwerdegegnerin vom Computer wegzuzerren und dabei ihr T-Shirt zerrissen hatte. Der Haftrichter hatte den Fortbestand der Gefährdung als genügend glaubhaft gemacht erachtet und die Schutzmassnahmen verlängert.

6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Situation zwischen den Parteien offensichtlich angespannt ist, zumal sie sich je gegenseitig vorwerfen, der jeweils andere wolle den gemeinsamen Sohn dem anderen Elternteil entziehen. Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar durchaus verständlich. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auseinandersetzungen und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien offenbar vorkamen, dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Die verbale Auseinandersetzung vom 4. Juni 2017 war zwar heftig und dürfte für beide Parteien sowie den gemeinsamen Sohn eine belastende Situation dargestellt haben. Allerdings kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Auseinandersetzung auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet war, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aus der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2017 allein nicht geschlossen werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Nachdem der Beschwerdeführer aber die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot der Beschwerdegegnerin gegenüber und das Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung nicht angefochten hat (vorn E. 1.2.3), besteht kein Anlass, sämtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben (hierzu hinten E. 7.1).

Selbst wenn aber von einem gewaltschutzrelevanten Vorfall und einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, wäre diese hinsichtlich des Schul­areals nicht schutzbedürftig. Der gemeinsame Sohn E ist mittlerweile sieben Jahre alt und dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, den kurzen, knapp 10-minütigen Schulweg alleine bzw. mit den Nachbarskindern zu bestreiten. Immerhin geht auch aus der Beschwerde­antwort der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie E lediglich "ab und zu" auf dem Schulweg begleite. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass E den Schulweg alleine bewältigen kann und keine Notwendigkeit dafür besteht, dass die Beschwerdegegnerin ihn zur Schule bringt oder ins Fussballtraining begleitet. Auch vor diesem Hintergrund wäre das Rayonverbot mangels Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Schulareals aufzuheben.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 betreffend Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Rayonverbot hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse – Schulhaus H und Sportanlage L aufzuheben. Aufrecht zu erhalten sind damit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot für das Gebiet F-Strasse (Wohnort der Beschwerde­gegnerin). Da auch bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlich angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen unverändert beizubehalten.

7.2 Zusammengefasst ist folglich auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 nicht einzutreten (vorn E. 1.2.2), während die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 erforderte seitens des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten beider Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerde­gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Die Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

7.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.3.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als Beschwerdegegnerin nicht zu prüfen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihr auferlegten Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 6,6 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. RA D stellte jedoch für den Fall des Obsiegens einen Stundenansatz von Fr. 300.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Vielmehr macht auch der Rechtsvertreter geltend, im Falle des Unterliegens wäre im Sinn der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 220.-/h zu rechnen. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'452.- plus Barauslagen von Fr. 100.60, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 124.20), also mit total Fr. 1'676.80, zu entschädigen.

7.3.4 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts M (Geschäftsnummer 05) wird insoweit aufgehoben, als das Rayonverbot hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse – Schulhaus H und Sportanlage L aufgehoben wird.

2.    Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'710.--     Total der Kosten.

4.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'676.80 (inkl. Fr. 124.20 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …