{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.12.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00402_20-12-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217836&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1396a7137661332fbd9af48ec923a95"}, "Num": [" VB.2017.00402"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.1  VB.2017.00402"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.1  VB.2017.00402"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.1  VB.2017.00402"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Pflichtabstellpl\u00e4tze; Erschliessung. Ein rekurrierender Nachbar hat Anspruch darauf, die Rechtm\u00e4ssigkeit eines Abstellplatzes \u00fcberpr\u00fcft zu haben, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation \u2013 wie vorliegend \u2013 eine ernsthafte Beeintr\u00e4chtigung von Nachbargrundst\u00fccken bef\u00fcrchten l\u00e4sst (E. 3.5 f.). Die Pflicht zur Erstellung von Abstellpl\u00e4tzen ist in erster Linie real zu erf\u00fcllen. Die Schaffung von bzw. die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen ist nur als Ersatzl\u00f6sung vorgesehen. Die Leistung einer Ersatzabgabe kann sodann nur angeordnet werden, wenn die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert n\u00fctzlicher Frist nicht m\u00f6glich ist und der Grundeigent\u00fcmer kraft beh\u00f6rdlicher Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellpl\u00e4tze schaffen muss oder darf (E. 4.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Ersatzabgabe nicht gegeben (E. 4.3 ff.). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht verpflichtet, die Pflichtabstellpl\u00e4tze auf ihren Baugrundst\u00fccken zu erstellen. Vielmehr steht es ihr offen, die Pflichtabstellpl\u00e4tze auf einem in n\u00fctzlicher Entfernung der Bauparzellen liegenden Drittgrundst\u00fcck nachzuweisen. Diese M\u00f6glichkeit wurde bislang weder vom Mitbeteiligten noch vom Baurekursgericht gepr\u00fcft. Die Baubewilligung erweist sich in diesem Punkt damit als mangelhaft (E. 5.8). In Erg\u00e4nzung des vorinstanzlichen Entscheids ist die Sache an die Baubeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:31", "Checksum": "5ed07d3704baf9986f6ffbead2682bbf"}