{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.07.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00405_26-07-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218086&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0c3644718996d7439d6d6de4c06ee43"}, "Num": [" VB.2017.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2017.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2017.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2017.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Zwischenentscheid: Aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begr\u00fcndet erscheint und keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 2.1). Das Interesse an einer richtigen Vergabe spricht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung aufschiebender Wirkung, das Interesse an der raschen Vergabe jedoch dagegen. Ersteres bemisst sich an den Erfolgsaussichten der Beschwerde, welche im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung der Dringlichkeit des Arbeitsbeginns entgegenzustellen sind (E. 2.2). Vorliegend ergab eine vorl\u00e4ufige Beurteilung, dass die Beschwerde mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit abzuweisen ist (E. 3). Zudem war das \u00f6ffentliche Interesse an der baldm\u00f6glichsten Vergabe als erheblich zu qualifizieren und \u00fcberwog das stark relativierte Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 4). [Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.]"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:32", "Checksum": "261aac0f8cf8186601ab9380db8aac33"}