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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00406
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1984, mazedonischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren
worden und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Er besitzt die
Niederlassungsbewilligung. Am 6. März 2009 heiratete er die hier
niedergelassene kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1985. Aus der
Beziehung gingen die Töchter D, geboren 2008, und E, geboren 2016, hervor,
welche ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 7. April
2003 wurde er wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung mit einer Busse von Fr. 400.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. März
2004 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln, Lenkens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Führerausweis mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 14. September
2004 wurde er wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und
Fahrens ohne Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
-
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen vom 1. Juli 2005 wurde er wegen Fahrens trotz
Führerausweisentzug/-verweigerung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit
einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen (Probezeit vier Jahre) und
einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar
2006 wurde er wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des
Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Juli
2005 (Probezeit vier Jahre) bestraft.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober
2008 wurde er wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den
erforderlichen Führerausweis und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten
und 15 Tagen (Probezeit fünf Jahre) sowie einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen
zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberaland vom 18. Februar
2009 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung
des Führerausweises und Entwendung zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 40.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2010 wurde
er wegen falscher Anschuldigung, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Führerausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Verletzung
der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu einer Freiheitstrafe
von 3 Monaten und 15 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. August 2010
wurde er wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges
zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises,
geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt
als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai
2010.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. September
2012 wurde er wegen versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe
(Bereicherungsabsicht), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum
Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai
2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs
oder Aberkennung des Ausweises mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
Fr. 40.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2015
wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eins
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Am 29. April 2004, am 23. September 2005, am 6. Oktober
2010 und am 1. Dezember 2014 wurde er migrationsrechtlich verwarnt.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A das Schweizerische Staatsgebiet
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Mai 2017 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A das Schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen
hat.
III.
Am 28. Juni 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2017 wurde
festgehalten, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet. Die Rekursabteilung verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Mit dem
heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung während
der Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn
der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im
Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von
mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).
Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für
einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,
wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der
Delikte entscheidend ist. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden
kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung darstellen. Die Verschuldung muss indessen selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).
2.2 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1
AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies
bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135
II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt,
dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II
297 E. 3.3).
2.3 Zu
berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8
der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377
E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es
(auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr
Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).
Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE
139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November
2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im
Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober
2014, 2C_1229/2013, E. 2.2).
Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen
Dauer der Fernhaltung.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass das Migrationsamt am 1. Dezember 2014
im Wissen um die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen eines SVG-Delikts,
das er am 3. Mai 2014 begangen habe, eine Verwarnungsverfügung erlassen
habe, ohne das Strafverfahren abzuwarten. Seit dem 3. Mai 2014 habe sich
der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit der
Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im Juni 2014 habe sich seine
Motivation grundlegend gewandelt. Insbesondere mit Blick auf seine damals
6-jährige Tochter habe er emotional zu begreifen begonnen, was er durch seine
fortlaufende Delinquenz seiner Tochter und seiner Ehefrau, aber auch anderen Personen
im Strassenverkehr zugemutet habe. Wie dem Bericht integrierten Psychiatrie …
vom 1. September 2016 betreffend Legalprognose zu entnehmen sei, bestehe
eine geringe Gefährdung bezüglich Fahrens ohne Führerschein oder Rückfall in den
Drogenkonsum. Seit Januar 2017 befinde er sich in Halbgefangenschaft und
arbeite weiterhin 100 % beim Unternehmen F als Mitarbeiter, von wo
aus er immer wieder zu Weiterbildungen zum Fachgebiet der Abteilung … entsandt
werde. Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin halte fest, dass sich die Freude
an seiner Arbeit durch sein freundliches und kundenorientiertes Verhalten
bestätigt habe. Auch seitens der Vollzugseinrichtung werde ihm ein tadelloses
Verhalten attestiert. Er trage heute Verantwortung für seinen Berufsalltag und
bemühe sich auch, in der Familie die Verantwortung zu übernehmen, welche ihm
zugedacht sei. Auch in finanzieller Hinsicht sei er daran, seine Schulden
abzubezahlen. Wie dem Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamt G vom 13. Juni
2017 und der Lohnabrechnung vom Mai 2017 zu entnehmen sei, werde sein Lohn im
Betrag von monatlich Fr. 513.- gepfändet und seien im Jahr Total Fr. 12'432.30
an seine Gläubiger verteilt worden. Auch seine Ehefrau bemühe sich nach
Kräften, die finanzielle Situation wieder ins Lot zu bringen.
3.2 Der
Beschwerdeführer hat seit 2002 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von
rund zwölf Jahren wurde er zwölf Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar zu
Freiheitsstrafen von insgesamt über 43 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 390 Tagessätzen
sowie Bussen in Höhe von über Fr. 4'300.-, jedoch nie zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich
mehrheitlich um SVG-Delikte, die allerdings von nicht zu unterschätzender
Tragweite sind. So hat er wiederholt aufgrund seiner massiv überhöhten
Geschwindigkeit im Innerortsbereich leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr
dafür geschaffen, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten in einen Unfall
verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen können.
Fraglich ist, ob er zukünftig strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung treten wird, wie er geltend macht. Therapie- und Vollzugsberichte
können zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen
werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend.
Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute
Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort
vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen
Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September
2010, 2C_331/2010, E. 3.3). So wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. April 2014 bedingt entlassen, wobei das Amt für Justizvollzug davon
ausging, dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten Strafvollzug gewisse Lehren
gezogen habe und nun versuchen werde, sich künftig regelkonform zu verhalten,
nachdem ihn das Migrationsamt am 6. Oktober 2010 bereits das dritte Mal
verwarnt und er im Fall erneuter Straffälligkeit ernsthaft mit einer Wegweisung
zu rechnen hätte. Nichtsdestotrotz delinquierte der Beschwerdeführer kurz
darauf – am 3. Mai 2014 – erneut. Zudem schliesst selbst eine aus Sicht
des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung eine fremdenpolizeiliche Ausweisung
nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen
und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Aus
der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 17. September 2015 zu keiner
weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es
liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter
dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen
Verfahrens; seit Januar 2017 befindet er sich ausserdem in Halbgefangenschaft.
Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die
Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus
der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.
Für eine erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl
verschiedener Delikte und die immer wieder einschlägige Delinquenz im
Strassenverkehrsbereich über einen langen Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat
ohne Rücksicht auf die zwölf erfolgten Verurteilungen zu Bussen, Geld- und
Freiheitsstrafen, laufende Probezeiten und die ausgesprochenen
ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert, was auf eine
Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen
lässt. Ebenso wenig vermochten ihn die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner
Tochter, Therapien oder seine Arbeitsstelle beim Unternehmen F (wo er laut
eigenen Angaben seit 2013 arbeitet) davon abzuhalten, erneut straffällig zu
werden. An dieser Würdigung nichts zu ändern
vermögen die (behaupteten) positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers. Es
ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer weiterhin
beim Unternehmen F arbeitet, gute Führungszeugnisse erhält und seine Probleme erneut in einer Therapie angeht sowie dass –
gemäss Stellungnahme der … vom 1. September 2016 – nur noch eine eher
geringe Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren ohne Führerschein
bestehen soll. Zu Recht ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die
Stellungnahme des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen ist, gilt sie
doch lediglich als Parteibehauptung (BGE 127 I 73 E. 3f/bb). Gemäss dieser
Stellungnahme habe sich die Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers im Juni
2014 grundlegend gewandelt, neu sei eine intrinsische Motivation zur
Veränderung des Lebenswandels entstanden. Dass dies vom Migrationsamt zu wenig
zur Kenntnis genommen worden sei, trifft nicht zu, wird in der Verfügung des
Migrationsamts vom 18. August 2016 dem Beschwerdeführer doch ausdrücklich
zugutegehalten, dass er in psychologischer Behandlung sei und anzunehmen sei,
dass sich dadurch das Rückfallrisiko vermindere. Wenn das Migrationsamt jedoch
anschliessend aufgrund des Hinweises im Therapiebericht, dass die drohende
Ausweisung einen sehr starken Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe,
zum Schluss gelangt, es sei fraglich, ob ihn eine wirkliche Unrechtseinsicht
oder aber die Hoffnung, einer Wegweisung erneut zu entgehen, bewegt habe, ist
dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass bereits der Zwischenbericht vom 30. September
2014 von einer geringen Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren
ohne Führerschein ausging. Nichtsdestotrotz kam es laut Therapiebericht der …
vom 10. September 2015 im März 2015 zu einer Rückfallepisode in
Heroinkonsum. Dies zeigt, dass es trotz intrinsischer Motivation und
angenommenen geringen Rückfallrisikos zu einem Rückfall gekommen ist. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 5. April
2013 an das Verwaltungsgericht H ausführen lassen, dass er wisse, dass er
bezüglich SVG-Delikte ein Problem habe und gefährdet sei, weshalb er sich in
psychologische Betreuung begeben habe und regelmässig Therapietermine bei der
Beratungsstelle in I wahrnehme. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz
von einem nach wie vor hinreichend schweren Rückfallrisiko auszugehen.
Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt die letzte
Verwarnung am 1. Dezember 2014 und damit während eines laufenden
Strafverfahrens erliess, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Diese vierte Verwarnung wurde aufgrund der seit der dritten
Verwarnung vom 6. Oktober 2010 ergangenen Verurteilungen – u. a. zu einer 12-monatigen
Freiheitsstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Täuschung
im Bereich Scheinehe etc. – ausgesprochen. Ausdrücklich und angesichts der
Unschuldsvermutung während des laufenden Strafverfahrens völlig zu Recht nicht
berücksichtigt wurde die Tat vom 3. Mai 2014. In derselben
Verwarnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 wurde jedoch explizit die
Aufnahme eines neuen Wegweisungsverfahrens im Fall einer rechtskräftigen
Verurteilung nach Abschluss des dannzumal pendenten Strafverfahrens in Aussicht
gestellt. Konsequenterweise nahm das Migrationsamt das Verfahren betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Abschluss des Strafverfahrens mit
Urteil vom 17. September 2015, worin der Beschwerdeführer erneut zu einer
12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf und widerrief die
Niederlassungsbewilligung am 18. August 2016 nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass
dem Beschwerdeführer bereits mit der dritten Verwarnung vom 6. Oktober
2010 eine "letzte Chance" eingeräumt worden war. Schliesslich ist im
Fall der andauernden Delinquenz oft unvermeidlich, dass der
Verwarnungszeitpunkt in ein laufendes Strafverfahren fällt.
Dass der Beschwerdeführer
generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden
Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann auch
seine massive, über viele Jahre angewachsene Verschuldung. Er ist über Jahre
hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2016
sind 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 76'000.- gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet worden und bestehen 36 offene Verlustscheine aus
Pfändungen in der Höhe von Fr. 66'000.- und schuldet er dem Kanton Zürich
über Fr. 20'208.- aus Gerichtsverfahren. Aufgrund
der zahlreichen Verlustscheine und mangels anderweitiger Begründung durch den
Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verschuldung
selbstverschuldet erfolgt ist. Zudem resultiert gemäss
Existenzminimumberechnung des Stadtammann- und Betreibungsamts G vom 13. Juni
2017 eine monatliche Quote von durchschnittlich Fr. 513.-. Im Jahr
2016 hat der Beschwerdeführer begonnen, seine Schulden zurückzubezahlen, und
hat insgesamt Fr. 12'432.- an seine Gläubiger gezahlt. Allerdings sind laut Betreibungsregisterauszug vom
25. August 2016 im selben Jahr (2016) wiederum
neue Schulden bzw. Betreibungen in der Höhe von über Fr. 55'000.- dazugekommen,
was die Rückzahlungsbemühungen sehr relativiert. Die Entwicklung im Jahr 2017
ergibt sich nicht aus den Akten; auch hat sich der Beschwerdeführer nicht
bemüht, die Entwicklung der Gesamtverschuldung darzulegen. Es erübrigt sich
indes, die Sache zur Klärung zurückzuweisen. Der Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist nämlich angesichts der
wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie
angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos bzw. der – trotz allfällig
positiven Entwicklungen und Gesinnungswandel – doch erheblichen Zweifeln am zukünftigen Wohlverhalten erfüllt. Mit seinem
Verhalten hat der Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen oder diese gefährdet.
3.3 Bei
gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des
Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober
2017, 2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1;
137 II 297 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat wiederholt andere
Verkehrsteilnehmer in (abstrakte) Gefahr gebracht und liess sich weder von den
fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den ausgesprochenen Freiheits-,
Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem kann keine Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in den Griff bekommen hätte.
Sowohl betreffend die Verschuldung als auch die strafrechtlichen Verfehlungen
besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird.
Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der
Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
3.4 Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.4.1
Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren worden und
aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht, im Anschluss jedoch keine
Berufsausbildung abgeschlossen. Bis 2013 bzw. 2014 ging der Beschwerdeführer
nur selten einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Mai 2016 habe er eine feste 100%-Anstellung
beim Unternehmen F als Mitarbeiter, wobei er sich laufend weiterbilde.
Sein Arbeitgeber F beschreibt ihn im Zwischenzeugnis vom 19. September
2016 als äusserst zuverlässigen, selbständigen und lösungsorientierten
Mitarbeiter, der bereit sei, Neues zu lernen, von allen geschätzt werde und zu
einem positiven Arbeitsklima beitrage. In den letzten Jahren hat somit eine
gewisse berufliche Integration stattgefunden; insgesamt ist die berufliche
Integration des Beschwerdeführers aber als äusserst bescheiden zu bezeichnen,
liegt sie doch weit hinter dem zurück, was von einem Ausländer der zweiten
Generation, der die Schule in der Schweiz absolvierte, erwartet werden kann.
Negativ ins Gewicht fallen sodann auch die Schulden des Beschwerdeführers. Auch
wenn die Bemühungen zur Schuldenrückzahlung ab 2016 positiv zu werten sind, ist
seine wirtschaftliche Integration in einer Gesamtbetrachtung als deutlich
unterdurchschnittlich bzw. sehr gering zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass
angesichts des Zeitablaufs die Vermutung naheliegt, dass der Beschwerdeführer
ernsthafte Integrationsbemühungen in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erst
unter dem Druck dieses ausländerrechtlichen Verfahrens unternahm, nachdem das
Migrationsamt der Kantonspolizei mit Schreiben vom 25. Januar 2016 den
Auftrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilt hatte und diese den
Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 befragte (vgl. BGr, 21. März 2017,
2C_810/2016, E. 4.1).
Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht von einer
durchschnittlichen, d. h.
guten Integration auszugehen. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können
angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden;
diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung
beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3).
In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen Kosovarin
verheiratet ist und mit ihr und den zwei gemeinsamen Töchtern zusammenlebt.
Zudem leben seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern im Kanton
Zürich. Laut Beschwerdeführer pflegten sie einen guten Kontakt untereinander.
Weiter habe er hauptsächlich Kontakte zu Arbeitskollegen und drei
Schulkollegen. Er sei in keinem Verein, interessiere sich aber für die
Elternmitwirkung in der Schule seiner Tochter. In K sei er von der Schule aus
in der Vereinigung L gewesen. Seit Kurzem – im Mai 2016 – sei er mit
seiner Frau in der Elternvereinigung von K. Allein in Anbetracht dieser Umstände
wäre beim Beschwerdeführer von einer durchschnittlichen sozialen Integration
auszugehen. Weil jedoch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
ebenfalls ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4
Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), kann
diese insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden (BGr, 2. August 2016,
2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,
2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).
3.4.2
Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
3.4.3
Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge einen
Cousin und eine Cousine, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflege. Er sei
vielleicht fünf bis sechs Mal in Mazedonien gewesen. Er besitze weder ein
Grundstück noch habe er Kollegen in Mazedonien.
Auch wenn der Bezug des Beschwerdeführers zu Mazedonien
damit nicht besonders eng scheint, so blieben die Ausführungen des
Migrationsamts, dass er aufgrund seines familiären Hintergrunds, seiner
Sprachkenntnisse sowie seiner bisherigen Besuche in Mazedonien mit der dortigen
Kultur und Mentalität vertraut sein dürfte, unwidersprochen. Obwohl der
Beschwerdeführer in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert ist (vgl.
E. 3.4.1), dürfte ihn eine Übersiedlung nach
Mazedonien zwar hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine
Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen
zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen und sich
dort zu bewähren, um gegebenenfalls später wiederum um eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu ersuchen.
3.4.4
3.4.4.1
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau
und seine beiden minderjährigen Töchter. Seine Ehefrau gab anlässlich der
Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 an, dass
sie seit 2001 mit ihrem Ehemann zusammen sei und die Ehe gut verlaufe. Die
Beziehung zu seiner älteren Tochter sei sehr eng; zu Beginn habe sie täglich
geweint, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei. Sie sei
stellvertretende Geschäftsführerin im Unternehmen F M und habe sich
hier eine Existenz aufgebaut, welche sie trotz der Liebe zu ihrem Ehemann
ziemlich sicher nicht aufgeben würde. In Mazedonien gebe es praktisch keine
Arbeit und die beiden gemeinsamen Töchter würden eine Übersiedlung schlecht
verkraften. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie sich von ihm
trennen.
Eine Ausreise aus der Schweiz wäre für die Ehefrau und die
zwei Kinder zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Kinder befinden
sich indes noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine
Übersiedlung nach Mazedonien grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGr, 13. Februar
2015, 2C_685/2014, E. 6.2.2; betreffend Mazedonien). Die Ehefrau stammt
zwar aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der Beschwerdeführer, beide sprechen
Albanisch, haben Mazedonien schon besucht und könnten sich grundsätzlich in
Mazedonien niederlassen, wo eine grosse albanische Minderheit lebt. Da die
Ehefrau jedoch nicht im Besitz eines mazedonischen Passes und damit unklar ist,
ob sie in Mazedonien ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könnte, erscheint
ihr eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht zumutbar. Im Übrigen erweist es
sich sehr wohl auch aus objektiver Sicht als unzumutbar, wenn die (finanziell
unabhängige) Ehefrau ihre selbst aufgebaute Existenz und ihre berufliche
Karriere in der Schweiz aufgeben müsste, um ihrem Ehemann in dessen Heimat zu
folgen, wo sie finanziell von ihm abhängig wäre.
3.4.4.2
Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von
seiner Ehefrau und vermutlich auch von den Kindern führen und stellt folglich
einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV). Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in
einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,
wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen
vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1
und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar
2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil
delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise
des Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,
2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit
Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil
aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert
werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit
delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das
Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016,
2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Insbesondere bei
vergleichsweise einfach erreichbaren Staaten wie Mazedonien kann nach der
Rechtsprechung vielmehr die Beziehung eines Elternteils zu Kindern über
Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8
EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu
werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli
2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als
nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland
und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere
Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der
Fernhaltung, BGr, 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai
2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5).
Weder die Ehefrau noch die Töchter des Beschwerdeführers
verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Ihr beachtliches Interesse am Verbleib
des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch den Umstand relativiert, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 und damit bereits vor der
Geburt der ersten Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Auch die
Heirat fand erst 2009 statt. Die zweite Tochter wurde gar erst nach der vierten
ausländerrechtlichen Verwarnung geboren. Die Ehegatten mussten somit bereits im
Zeitpunkt der Familiengründung und der Heirat damit rechnen, die familiäre
Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung
des EGMR). Trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen und stabiler
Familienverhältnisse als Vater dannzumal von einer Tochter wurde der
Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den
Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise
gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig
nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.
3.4.4.3
Diese relativierten (vgl. E. 3.4.3.2) privaten Interessen des
Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Töchter vermögen das grosse
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3)
nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer
intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und Mazedonien
nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es durchaus
möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch persönlich zu pflegen. Hinzu
kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr
kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern
sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw.
Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt
hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter
diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im
Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden
angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.)
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine
Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er
hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen immer
weiter delinquiert hat, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung
und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt, sowie des hinreichend
schweren Rückfallrisikos besteht ein grosses öffentliches Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Trotz der im Hinblick auf die
lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung für
Ausländer, welche in der Schweiz geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben
hier verbracht haben, vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse
nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der
Beschwerdeführer mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Auch seine
stabilen und intakten Familienverhältnisse vermochten nicht, ihn vor weiterer
Delinquenz abzuhalten. So mussten die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Familiengründung
und der Heirat damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in
der Schweiz leben zu können. Ob tatsächlich ein Gesinnungswandel stattgefunden
hat, ist vor dem Hintergrund der Halbgefangenschaft, des Drucks der
strafrechtlichen Probezeit sowie dieses hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens
fraglich. Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ist eine Übersiedlung nach
Mazedonien zumutbar, wo er seinen Gesinnungswandel unter Beweis stellen und
nach Bewährung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei
seiner Ehefrau und seinen Töchtern in der Schweiz ersuchen kann. In der
Zwischenzeit kann die Beziehung mit den neuen elektronischen Medien sowie mit Besuchen
aufrechterhalten werden.
3.6 Nach dem
Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren
des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung
auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als bereits vier ausländerrechtliche
Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben und mit einer weiteren
Verwarnung die Glaubwürdigkeit und Wirkung der Massnahme ausgehöhlt würde.
Zumindest die beiden letzten Verwarnungen erfolgten im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AuG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl.
BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.6). Ob schon im Zeitpunkt
der ersten oder zweiten Verwarnung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
möglich gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über
die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010 [GOG])
Eine Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin
sind der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit
folgender Begründung:
1.
Der Beschwerdeführer hat zweifellos den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Indessen fällt auf, dass die ersten
fünf Verfehlungen (Urteile zwischen April 2003 und Januar 2006) mit Bussen bzw.
bedingten Gefängnisstrafen von max. 60 Tagen geahndet wurden und sich
hauptsächlich auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beziehen. Auch
die zeitlich nachfolgenden Verurteilungen haben sich nicht nur, aber vor allem
auf Strassenverkehrsdelikte bezogen. Eigentliche Gewaltdelikte hat der
Beschwerdeführer nicht begangen, was bei Ausländern der zweiten Generation von
besonderer Bedeutung ist (BGE 139 I 16, E. 2.2, mit Hinweisen auf die
gleichlautende Rechtsprechung des EGMR). Zwar ist der Beschwerdeführer
wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden, doch erfolgten die ersten
Verwarnungen in den Jahren 2004 und 2005 aufgrund von Straftaten, die einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) nicht erlaubt hätten.
Diesen Verwarnungen, welche zudem viele Jahre zurückliegen, kommt daher in
Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Bedeutung
zu (BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.6). Diese Umstände
relativieren das durchaus bestehende öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers.
2.
2.1 Unter dem Gesichtspunkt der privaten Interessen des
Beschwerdeführers fällt massgeblich ins Gewicht, dass der 1984 hier geborene
Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben oder über 34 Jahre in der
Schweiz verbracht hat. Nach dem Schulbesuch schloss er keine Berufsausbildung
ab. Seinen Angaben zufolge hat er bis 2003 auf temporärer Basis im Verkauf, in
der Reinigungsbranche und bei … gearbeitet und benötigte nach einem Unfall eine
beinahe fünfjährige Rehabilitation. Seit Dezember 2014 oder seit nun rund drei
Jahren arbeitet er beim Unternehmen F, heute in einer Festanstellung. In
den Akten befinden sich mehrere positive Arbeitszeugnisse. Von der Sozialhilfe
war der Beschwerdeführer nie abhängig. Es bestehen Schulden – ob die
Verschuldung selbstverschuldet ist oder mindestens teilweise im Zusammenhang
mit dem Unfall und der nachfolgenden Rehabilitation steht, ist unklar. Der
Beschwerdeführer bemüht sich jedoch um Begleichung seiner Schulden und zahlt
diese in monatlichen Raten ab. Sozial ist der Beschwerdeführer heute gut in die
hiesigen Verhältnisse integriert, spricht Mundart, ist aktiv in der
Elternvereinigung. Die wiederholte Straffälligkeit steht einer sehr guten
Integration zwar entgegen: Indessen sind seit der letzten Straftat (Mai 2014)
heute dreieinhalb Jahre vergangen. Die seit Juni 2014 erfolgende psychiatrische
Behandlung, die wöchentlichen Gespräche inkl. Medikamentenabgabe und die Geburt
der zweiten Tochter wie auch die Unterstützung der Ehefrau haben offensichtlich
einen stabilisierenden Effekt auf seinen Lebenswandel gehabt. Die Wegweisung
würde zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den
zwei gemeinsamen Töchtern führen, mit denen er unbestrittenermassen eine enge
und schützenswerte Beziehung führt, und denen eine Übersiedlung nach Mazedonien
nicht zumutbar erscheint. Zu seinem Heimatland weist
er bis auf die Sprachkenntnisse keinen erkennbaren Bezug auf.
2.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein
gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt ist. Demgegenüber
hat das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren
Straftaten zurückzustehen. Seine positive Entwicklung in den vergangenen
dreieinhalb Jahren, seine gute Integration, seine Berufstätigkeit und die
stabile familiäre Situation sprechen gegen eine weitere Delinquenz. Von einer
Rückfallgefahr kann jedenfalls nicht mit dem angesichts der langen
Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der
Bewilligungswiderruf erweist sich daher als unverhältnismässig (vgl. BGE 139 I
16 E. 2.2.3 S. 21 f. mit zahlreichen Hinweisen auf vergleichbare
Konstellationen; BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.5).