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Geschäftsnummer: VB.2017.00406  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Ausländers wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.]

Der Beschwerdeführer wurde mehrheitlich wegen SVG-Delikten über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren zwölf Mal strafrechtlich verurteilt. Es ist von einem hinreichenden Rückfallrisiko auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.2).

Es besteht angesichts der Rückfallgefahr ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert (E. 3.4.1). Eine Übersiedlung nach Mazedonien dürfte ihn dennoch hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen (E. 3.4.3). Er hat es hinzunehmen, die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen zu leben (E. 3.4.4.2).

Die relativierten privaten Interessen vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E. 3.4.4.3). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6).

Abweisung der Beschwerde.


Abweichende Meinung einer Minderheit des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht sind, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.
 
Stichworte:
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
SCHULDEN
STRAFFÄLLIGKEIT
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 33I lit. b AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00406

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1984, mazedonischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren worden und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung. Am 6. März 2009 heiratete er die hier niedergelassene kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1985. Aus der Beziehung gingen die Töchter D, geboren 2008, und E, geboren  2016, hervor, welche ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 7. April 2003 wurde er wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. März 2004 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln, Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Führerausweis mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 14. September 2004 wurde er wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-       Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Juli 2005 wurde er wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug/-verweigerung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2006 wurde er wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Juli 2005 (Probezeit vier Jahre) bestraft.

-       Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober 2008 wurde er wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen (Probezeit fünf Jahre) sowie einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberaland vom 18. Februar 2009 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Führerausweises und Entwendung zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 90 Tages­sätzen zu Fr. 40.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2010 wurde er wegen falscher Anschuldigung, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu einer Freiheitstrafe von 3 Mo­naten und 15 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. August 2010 wurde er wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2010.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. September 2012 wurde er wegen versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai 2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2015 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eins Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 29. April 2004, am 23. September 2005, am 6. Oktober 2010 und am 1. Dezember 2014 wurde er migrationsrechtlich verwarnt.

Mit Verfügung vom 18. August 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A das Schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Mai 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A das Schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat.

III.  

Am 28. Juni 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2017 wurde festgehalten, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3). Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Die Verschuldung muss indessen selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

2.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2).

Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Migrationsamt am 1. Dezember 2014 im Wissen um die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen eines SVG-Delikts, das er am 3. Mai 2014 begangen habe, eine Verwarnungsverfügung erlassen habe, ohne das Strafverfahren abzuwarten. Seit dem 3. Mai 2014 habe sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im Juni 2014 habe sich seine Motivation grundlegend gewandelt. Insbesondere mit Blick auf seine damals 6-jährige Tochter habe er emotional zu begreifen begonnen, was er durch seine fortlaufende Delinquenz seiner Tochter und seiner Ehefrau, aber auch anderen Personen im Strassenverkehr zugemutet habe. Wie dem Bericht integrierten Psychiatrie … vom 1. September 2016 betreffend Legalprognose zu entnehmen sei, bestehe eine geringe Gefährdung bezüglich Fahrens ohne Führerschein oder Rückfall in den Drogenkonsum. Seit Januar 2017 befinde er sich in Halbgefangenschaft und arbeite weiterhin 100 % beim Unternehmen F als Mitarbeiter, von wo aus er immer wieder zu Weiterbildungen zum Fachgebiet der Abteilung … entsandt werde. Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin halte fest, dass sich die Freude an seiner Arbeit durch sein freundliches und kundenorientiertes Verhalten bestätigt habe. Auch seitens der Vollzugseinrichtung werde ihm ein tadelloses Verhalten attestiert. Er trage heute Verantwortung für seinen Berufsalltag und bemühe sich auch, in der Familie die Verantwortung zu übernehmen, welche ihm zugedacht sei. Auch in finanzieller Hinsicht sei er daran, seine Schulden abzubezahlen. Wie dem Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamt G vom 13. Juni 2017 und der Lohnabrechnung vom Mai 2017 zu entnehmen sei, werde sein Lohn im Betrag von monatlich Fr. 513.- gepfändet und seien im Jahr Total Fr. 12'432.30 an seine Gläubiger verteilt worden. Auch seine Ehefrau bemühe sich nach Kräften, die finanzielle Situation wieder ins Lot zu bringen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat seit 2002 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren wurde er zwölf Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 43 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 390 Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von über Fr. 4'300.-, jedoch nie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um SVG-Delikte, die allerdings von nicht zu unterschätzender Tragweite sind. So hat er wiederholt aufgrund seiner massiv überhöhten Geschwindigkeit im Innerortsbereich leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr dafür geschaffen, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen können.

Fraglich ist, ob er zukünftig strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten wird, wie er geltend macht. Therapie- und Vollzugsberichte können zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). So wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2014 bedingt entlassen, wobei das Amt für Justizvollzug davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten Strafvollzug gewisse Lehren gezogen habe und nun versuchen werde, sich künftig regelkonform zu verhalten, nachdem ihn das Migrationsamt am 6. Oktober 2010 bereits das dritte Mal verwarnt und er im Fall erneuter Straffälligkeit ernsthaft mit einer Wegweisung zu rechnen hätte. Nichtsdestotrotz delinquierte der Beschwerdeführer kurz darauf – am 3. Mai 2014 – erneut. Zudem schliesst selbst eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 17. September 2015 zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; seit Januar 2017 befindet er sich ausserdem in Halbgefangenschaft. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Für eine erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl verschiedener Delikte und die immer wieder einschlägige Delinquenz im Strassenverkehrsbereich über einen langen Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat ohne Rücksicht auf die zwölf erfolgten Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen, laufende Probezeiten und die ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Ebenso wenig vermochten ihn die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, Therapien oder seine Arbeitsstelle beim Unternehmen F (wo er laut eigenen Angaben seit 2013 arbeitet) davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden. An dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen die (behaupteten) positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer weiterhin beim Unternehmen F arbeitet, gute Führungszeugnisse erhält und seine Probleme erneut in einer Therapie angeht sowie dass – gemäss Stellungnahme der … vom 1. September 2016 – nur noch eine eher geringe Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren ohne Führerschein bestehen soll. Zu Recht ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die Stellungnahme des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen ist, gilt sie doch lediglich als Parteibehauptung (BGE 127 I 73 E. 3f/bb). Gemäss dieser Stellungnahme habe sich die Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers im Juni 2014 grundlegend gewandelt, neu sei eine intrinsische Motivation zur Veränderung des Lebenswandels entstanden. Dass dies vom Migrationsamt zu wenig zur Kenntnis genommen worden sei, trifft nicht zu, wird in der Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2016 dem Beschwerdeführer doch ausdrücklich zugutegehalten, dass er in psychologischer Behandlung sei und anzunehmen sei, dass sich dadurch das Rückfallrisiko vermindere. Wenn das Migrationsamt jedoch anschliessend aufgrund des Hinweises im Therapiebericht, dass die drohende Ausweisung einen sehr starken Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe, zum Schluss gelangt, es sei fraglich, ob ihn eine wirkliche Unrechtseinsicht oder aber die Hoffnung, einer Wegweisung erneut zu entgehen, bewegt habe, ist dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass bereits der Zwischenbericht vom 30. September 2014 von einer geringen Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren ohne Führerschein ausging. Nichtsdestotrotz kam es laut Therapiebericht der … vom 10. September 2015 im März 2015 zu einer Rückfallepisode in Heroinkonsum. Dies zeigt, dass es trotz intrinsischer Motivation und angenommenen geringen Rückfallrisikos zu einem Rückfall gekommen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 5. April 2013 an das Verwaltungsgericht H ausführen lassen, dass er wisse, dass er bezüglich SVG-Delikte ein Problem habe und gefährdet sei, weshalb er sich in psychologische Betreuung begeben habe und regelmässig Therapietermine bei der Beratungsstelle in I wahrnehme. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einem nach wie vor hinreichend schweren Rückfallrisiko auszugehen.

Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt die letzte Verwarnung am 1. Dezember 2014 und damit während eines laufenden Strafverfahrens erliess, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese vierte Verwarnung wurde aufgrund der seit der dritten Verwarnung vom 6. Oktober 2010 ergangenen Verurteilungen – u. a. zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe etc. – ausgesprochen. Ausdrücklich und angesichts der Unschuldsvermutung während des laufenden Strafverfahrens völlig zu Recht nicht berücksichtigt wurde die Tat vom 3. Mai 2014. In derselben Verwarnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 wurde jedoch explizit die Aufnahme eines neuen Wegweisungsverfahrens im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung nach Abschluss des dannzumal pendenten Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Konsequenterweise nahm das Migrationsamt das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Abschluss des Strafverfahrens mit Urteil vom 17. September 2015, worin der Beschwerdeführer erneut zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf und widerrief die Niederlassungsbewilligung am 18. August 2016 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits mit der dritten Verwarnung vom 6. Oktober 2010 eine "letzte Chance" eingeräumt worden war. Schliesslich ist im Fall der andauernden Delinquenz oft unvermeidlich, dass der Verwarnungszeitpunkt in ein laufendes Strafverfahren fällt.

Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann auch seine massive, über viele Jahre angewachsene Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2016 sind 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 76'000.- gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden und bestehen 36 offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 66'000.- und schuldet er dem Kanton Zürich über Fr. 20'208.- aus Gerichtsverfahren. Aufgrund der zahlreichen Verlustscheine und mangels anderweitiger Begründung durch den Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verschuldung selbstverschuldet erfolgt ist. Zudem resultiert gemäss Existenzminimumberechnung des Stadtammann- und Betreibungsamts G vom 13. Juni 2017 eine monatliche Quote von durchschnittlich Fr. 513.-. Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer begonnen, seine Schulden zurückzubezahlen, und hat insgesamt Fr. 12'432.- an seine Gläubiger gezahlt. Allerdings sind laut Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2016 im selben Jahr (2016) wiederum neue Schulden bzw. Betreibungen in der Höhe von über Fr. 55'000.- dazugekommen, was die Rückzahlungsbemühungen sehr relativiert. Die Entwicklung im Jahr 2017 ergibt sich nicht aus den Akten; auch hat sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, die Entwicklung der Gesamtverschuldung darzulegen. Es erübrigt sich indes, die Sache zur Klärung zurückzuweisen. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist nämlich angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos bzw. der – trotz allfällig positiven Entwicklungen und Gesinnungswandel – doch erheblichen Zweifeln am zukünftigen Wohlverhalten erfüllt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet.

3.3 Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat wiederholt andere Verkehrsteilnehmer in (abstrakte) Gefahr gebracht und liess sich weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den ausgesprochenen Freiheits-, Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in den Griff bekommen hätte. Sowohl betreffend die Verschuldung als auch die strafrechtlichen Verfehlungen besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.4 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.4.1 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren worden und aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht, im Anschluss jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Bis 2013 bzw. 2014 ging der Beschwerdeführer nur selten einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Mai 2016 habe er eine feste 100%-Anstellung beim Unternehmen F als Mitarbeiter, wobei er sich laufend weiterbilde. Sein Arbeitgeber F beschreibt ihn im Zwischenzeugnis vom 19. September 2016 als äusserst zuverlässigen, selbständigen und lösungsorientierten Mitarbeiter, der bereit sei, Neues zu lernen, von allen geschätzt werde und zu einem positiven Arbeitsklima beitrage. In den letzten Jahren hat somit eine gewisse berufliche Integration stattgefunden; insgesamt ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers aber als äusserst bescheiden zu bezeichnen, liegt sie doch weit hinter dem zurück, was von einem Ausländer der zweiten Generation, der die Schule in der Schweiz absolvierte, erwartet werden kann. Negativ ins Gewicht fallen sodann auch die Schulden des Beschwerdeführers. Auch wenn die Bemühungen zur Schuldenrückzahlung ab 2016 positiv zu werten sind, ist seine wirtschaftliche Integration in einer Gesamtbetrachtung als deutlich unterdurchschnittlich bzw. sehr gering zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass angesichts des Zeitablaufs die Vermutung naheliegt, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Integrationsbemühungen in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erst unter dem Druck dieses ausländerrechtlichen Verfahrens unternahm, nachdem das Migrationsamt der Kantonspolizei mit Schreiben vom 25. Januar 2016 den Auftrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilt hatte und diese den Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 befragte (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht von einer durchschnittlichen, d. h. guten Integration auszugehen. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen Kosovarin verheiratet ist und mit ihr und den zwei gemeinsamen Töchtern zusammenlebt. Zudem leben seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern im Kanton Zürich. Laut Beschwerdeführer pflegten sie einen guten Kontakt untereinander. Weiter habe er hauptsächlich Kontakte zu Arbeitskollegen und drei Schulkollegen. Er sei in keinem Verein, interessiere sich aber für die Elternmitwirkung in der Schule seiner Tochter. In K sei er von der Schule aus in der Vereinigung L gewesen. Seit Kurzem – im Mai 2016 – sei er mit seiner Frau in der Elternvereinigung von K. Allein in Anbetracht dieser Umstände wäre beim Beschwerdeführer von einer durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Weil jedoch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ebenfalls ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), kann diese insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).

3.4.2 Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.4.3 Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge einen Cousin und eine Cousine, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflege. Er sei vielleicht fünf bis sechs Mal in Mazedonien gewesen. Er besitze weder ein Grundstück noch habe er Kollegen in Mazedonien.

Auch wenn der Bezug des Beschwerdeführers zu Mazedonien damit nicht besonders eng scheint, so blieben die Ausführungen des Migrationsamts, dass er aufgrund seines familiären Hintergrunds, seiner Sprachkenntnisse sowie seiner bisherigen Besuche in Mazedonien mit der dortigen Kultur und Mentalität vertraut sein dürfte, unwidersprochen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert ist (vgl. E. 3.4.1), dürfte ihn eine Übersiedlung nach Mazedonien zwar hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen und sich dort zu bewähren, um gegebenenfalls später wiederum um eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu ersuchen.

3.4.4  

3.4.4.1 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter. Seine Ehefrau gab anlässlich der Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 an, dass sie seit 2001 mit ihrem Ehemann zusammen sei und die Ehe gut verlaufe. Die Beziehung zu seiner älteren Tochter sei sehr eng; zu Beginn habe sie täglich geweint, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei. Sie sei stellvertretende Geschäftsführerin im Unternehmen F M und habe sich hier eine Existenz aufgebaut, welche sie trotz der Liebe zu ihrem Ehemann ziemlich sicher nicht aufgeben würde. In Mazedonien gebe es praktisch keine Arbeit und die beiden gemeinsamen Töchter würden eine Übersiedlung schlecht verkraften. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie sich von ihm trennen.

Eine Ausreise aus der Schweiz wäre für die Ehefrau und die zwei Kinder zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Kinder befinden sich indes noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Übersiedlung nach Mazedonien grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.2.2; betreffend Mazedonien). Die Ehefrau stammt zwar aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der Beschwerdeführer, beide sprechen Albanisch, haben Mazedonien schon besucht und könnten sich grundsätzlich in Mazedonien niederlassen, wo eine grosse albanische Minderheit lebt. Da die Ehefrau jedoch nicht im Besitz eines mazedonischen Passes und damit unklar ist, ob sie in Mazedonien ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könnte, erscheint ihr eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht zumutbar. Im Übrigen erweist es sich sehr wohl auch aus objektiver Sicht als unzumutbar, wenn die (finanziell unabhängige) Ehefrau ihre selbst aufgebaute Existenz und ihre berufliche Karriere in der Schweiz aufgeben müsste, um ihrem Ehemann in dessen Heimat zu folgen, wo sie finanziell von ihm abhängig wäre.

3.4.4.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von seiner Ehefrau und vermutlich auch von den Kindern führen und stellt folglich einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Insbesondere bei vergleichsweise einfach erreichbaren Staaten wie Mazedonien kann nach der Rechtsprechung vielmehr die Beziehung eines Elternteils zu Kindern über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5).

Weder die Ehefrau noch die Töchter des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Ihr beachtliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 und damit bereits vor der Geburt der ersten Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Auch die Heirat fand erst 2009 statt. Die zweite Tochter wurde gar erst nach der vierten ausländerrechtlichen Verwarnung geboren. Die Ehegatten mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung und der Heirat damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen und stabiler Familienverhältnisse als Vater dannzumal von einer Tochter wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.

3.4.4.3 Diese relativierten (vgl. E. 3.4.3.2) privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Töchter vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und Mazedonien nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es durchaus möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch persönlich zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.)

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen immer weiter delinquiert hat, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt, sowie des hinreichend schweren Rückfallrisikos besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

Trotz der im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung für Ausländer, welche in der Schweiz geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Auch seine stabilen und intakten Familienverhältnisse vermochten nicht, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. So mussten die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Familiengründung und der Heirat damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können. Ob tatsächlich ein Gesinnungswandel stattgefunden hat, ist vor dem Hintergrund der Halbgefangenschaft, des Drucks der strafrechtlichen Probezeit sowie dieses hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens fraglich. Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ist eine Übersiedlung nach Mazedonien zumutbar, wo er seinen Gesinnungswandel unter Beweis stellen und nach Bewährung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei seiner Ehefrau und seinen Töchtern in der Schweiz ersuchen kann. In der Zwischenzeit kann die Beziehung mit den neuen elektronischen Medien sowie mit Besuchen aufrechterhalten werden.

3.6 Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als bereits vier ausländerrechtliche Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben und mit einer weiteren Verwarnung die Glaubwürdigkeit und Wirkung der Massnahme ausgehöhlt würde. Zumindest die beiden letzten Verwarnungen erfolgten im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.6). Ob schon im Zeitpunkt der ersten oder zweiten Verwarnung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.-;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.   60.-               Zustellkosten,
Fr.   2'060.-          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin sind der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:

1.

Der Beschwerdeführer hat zweifellos den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Indessen fällt auf, dass die ersten fünf Verfehlungen (Urteile zwischen April 2003 und Januar 2006) mit Bussen bzw. bedingten Gefängnisstrafen von max. 60 Tagen geahndet wurden und sich hauptsächlich auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beziehen. Auch die zeitlich nachfolgenden Verurteilungen haben sich nicht nur, aber vor allem auf Strassenverkehrsdelikte bezogen. Eigentliche Gewaltdelikte hat der Beschwerdeführer nicht begangen, was bei Ausländern der zweiten Generation von besonderer Bedeutung ist (BGE 139 I 16, E. 2.2, mit Hinweisen auf die gleichlautende Rechtsprechung des EGMR). Zwar ist der Beschwerdeführer wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden, doch erfolgten die ersten Verwarnungen in den Jahren 2004 und 2005 aufgrund von Straftaten, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) nicht erlaubt hätten. Diesen Verwarnungen, welche zudem viele Jahre zurückliegen, kommt daher in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Bedeutung zu (BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.6). Diese Umstände relativieren das durchaus bestehende öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

2.

2.1 Unter dem Gesichtspunkt der privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt massgeblich ins Gewicht, dass der 1984 hier geborene Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben oder über 34 Jahre in der Schweiz verbracht hat. Nach dem Schulbesuch schloss er keine Berufsausbildung ab. Seinen Angaben zufolge hat er bis 2003 auf temporärer Basis im Verkauf, in der Reinigungsbranche und bei … gearbeitet und benötigte nach einem Unfall eine beinahe fünfjährige Rehabilitation. Seit Dezember 2014 oder seit nun rund drei Jahren arbeitet er beim Unternehmen F, heute in einer Festanstellung. In den Akten befinden sich mehrere positive Arbeitszeugnisse. Von der Sozialhilfe war der Beschwerdeführer nie abhängig. Es bestehen Schulden – ob die Verschuldung selbstverschuldet ist oder mindestens teilweise im Zusammenhang mit dem Unfall und der nachfolgenden Rehabilitation steht, ist unklar. Der Beschwerdeführer bemüht sich jedoch um Begleichung seiner Schulden und zahlt diese in monatlichen Raten ab. Sozial ist der Beschwerdeführer heute gut in die hiesigen Verhältnisse integriert, spricht Mundart, ist aktiv in der Elternvereinigung. Die wiederholte Straffälligkeit steht einer sehr guten Integration zwar entgegen: Indessen sind seit der letzten Straftat (Mai 2014) heute dreieinhalb Jahre vergangen. Die seit Juni 2014 erfolgende psychiatrische Behandlung, die wöchentlichen Gespräche inkl. Medikamentenabgabe und die Geburt der zweiten Tochter wie auch die Unterstützung der Ehefrau haben offensichtlich einen stabilisierenden Effekt auf seinen Lebenswandel gehabt. Die Wegweisung würde zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Töchtern führen, mit denen er unbestrittenermassen eine enge und schützenswerte Beziehung führt, und denen eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht zumutbar erscheint. Zu seinem Heimatland weist er bis auf die Sprachkenntnisse keinen erkennbaren Bezug auf.

2.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt ist. Demgegenüber hat das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten zurückzustehen. Seine positive Entwicklung in den vergangenen dreieinhalb Jahren, seine gute Integration, seine Berufstätigkeit und die stabile familiäre Situation sprechen gegen eine weitere Delinquenz. Von einer Rückfallgefahr kann jedenfalls nicht mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Bewilligungswiderruf erweist sich daher als unverhältnismässig (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f. mit zahlreichen Hinweisen auf vergleichbare Konstellationen; BGr, 7. September 2017, 2C_126/2017, E. 6.5).