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Geschäftsnummer: VB.2017.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung. Streitgegenstand (E. 1.4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein monatlicher Mietzins den maximal vergütbaren Mietzins für eine sozialhilfebeziehende Person, die in einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen lebt, übersteigt. Es werden keine Gründe geltend gemacht - und solche sind auch nicht ersichtlich -, die der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten. Die angefochtene Weisung erweist sich als zumutbar und verhältnismässig und ist damit zulässig (E. 3.2 f.). Neuansetzung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnmöglichkeit (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGE
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
SUCHBEMÜHUNGEN
UMZUGSKOSTEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00407

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Juni 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Er wohnt zusammen mit seinem Bruder an der B-Strasse 01 in Zürich bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'616.-. Am 30. November 2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums C, dass der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 808.- (brutto) bis längstens 30. Juni 2017 im Unterstützungsbudget von A berücksichtigt werde, vorausgesetzt der andere Mietanteil von Fr. 808.- sei gesichert. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 15. März 2017 eine günstigere Wohngelegenheit bis zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 700.- (bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen; Gesamtmiete maximal Fr. 1'400.-) oder Fr. 1'100.- brutto (für eine Wohnung zur Alleinnutzung) bzw. Fr. 900.- (für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur Mitbenutzung) zu suchen. Er wurde zudem aufgefordert, seine Wohnungssuchbemühungen auch ausserhalb des aktuellen Wohnquartiers fortzusetzen und die Suchbemühungen unaufgefordert monatlich nachzuweisen. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage und gleichbleibender Wohnsituation der monatliche Mietzins gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) per 1. Juli 2017 auf Fr. 700.- gekürzt werden könne.

B. Mit Entscheid vom 23. Februar 2017 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Mit Eingabe vom 16. März 2017 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der SEK vom 23. Februar 2017 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Im Weiteren forderte er die Auszahlung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- und eines Betrags zwischen Fr. 395.- bis Fr. 700.-. Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Eingabe vom 8. Juni 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Sodann erneuerte er auch seine Anträge, ihm einen Freibetrag von Fr. 4'000.- und ein Betrag zwischen Fr. 395.- bis Fr. 700.- pro Monat auszuzahlen.

Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids am 13. Juli 2017 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 unter Verweis auf den Entscheid der Sozialbehörde vom 23. Februar 2017 und den Beschluss des Bezirksrats vom 24. Mai 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 24. August ergänzte A seine Beschwerde und beantragte neu, statt Fr. 4'000.- einen Betrag von Fr. 10'000.-. Ausserdem stellte er ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Auflage, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei als Ausgesteuerter sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Jedenfalls könne die Wohnungssuche noch länger dauern. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 108.- pro Monat bzw. Fr. 1'296.- pro Jahr auszugehen. Rechnete man sodann die beantragte "Freisumme" von Fr. 4'000.- sowie die beantragten "Zusatzergänzungen" von Fr. 395.- bis Fr. 700.- pro Monat bzw. maximal Fr. 8'400.- pro Jahr hinzu, resultierte ein Streitwert von maximal Fr. 13'696.-. Auch unter Berücksichtigung der mit Replik geforderten Erhöhung der "Freisumme" von Fr. 4'000.- auf Fr. 10'000.- würde der Streitwert mit Fr. 19'696.- noch unter Fr. 20'000.- liegen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vor­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).

Gegenstand der (angefochtenen) Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums C vom 30. November 2016 bildete lediglich die Aufforderung zur Wohnungssuche innerhalb der Mietzinsrichtlinien und zum Nachweis der Suchbemühungen. Infolgedessen sind sowohl die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich als auch der Bezirksrat Zürich auf die zahlreichen weiteren Anträge des Beschwerdeführers, die nicht die Logiskosten betreffen und die er auch beschwerdeweise wiederholt, zu Recht nicht eingetreten. Denn Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand durch die Parteibegehren definiert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Anträge des Beschwerdeführers, ihm einen Freibetrag von Fr. 4'000.- sowie Zusatzergänzungen von Fr. 395.- bis Fr. 700.- pro Monat auszuzahlen, nicht eingetreten. Mit derselben Begründung ist auch auf die Beschwerde in Bezug auf diese beiden Anträge nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Forderung des Beschwerdeführers in der Replik vom 24. August 2017, ihm nunmehr statt des mit Beschwerde beantragten Freibetrags von Fr. 4'000.- einen solchen von Fr. 10'000.- zurückzubezahlen, sofern diese Forderung als neuer Antrag betrachtet werden müsste, zumal dieser Antrag ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet gestellt wurde.

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe, "Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein" besucht am 19. Januar 2018) bzw. Fr. 1'400.- für einen Zweipersonenhaushalt. Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H.; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2).

2.5 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04 Ziff. 2, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er verstehe nicht, weshalb ihm statt Fr. 808.- pro Monat nur noch Fr. 700.- (im Zweipersonenhaushalt mit seinem Bruder) oder dann aber Fr. 1'100.- (im Einpersonenhaushalt) und somit ja mehr bezahlt werden würde. Die Wohnungssuche könne noch Monate andauern, bis er eine schöne Wohnung gefunden habe, die ihm gefalle. Es sei schwierig, als Ausgesteuerter eine Wohnung zu finden. Es wäre "von gutem Rat", ihm eine der nächsten Wohnungen zu vermitteln, für die er sich bewerbe. Ausserdem müssten die Kaution und die Zügelkosten von Fr. 6'000.- übernommen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Mietzins Fr. 108.- pro Monat über dem maximal vergütbaren Mietzins für eine sozialhilfebeziehende Person liegt, die in einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen lebt. Es werden keine Umstände – wie z. B. Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung, das Alter und die Gesundheit sowie der Grad der sozialen Integration (vgl. E. 2.3) – geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich, die der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten. Im Gegenteil bekundigt der Beschwerdeführer selbst die Absicht, von sich aus in eine andere Wohnung zu ziehen, wolle er doch "auch nicht ewig" mit seinem Bruder zusammenwohnen. Gerade vor diesem Hintergrund erweist sich die Weisung, sich um eine richtlinienkonforme Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen unaufgefordert vorzulegen, dem Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar und verhältnismässig. Daran ändert auch nichts, dass das Mietzinsmaximum für eine alleinlebende Person höher liegt als der derzeitige – zu hohe – Mietzins des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft mit seinem Bruder, zumal nicht von einer nur kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer frei, mit seinem Bruder einen grenzwertkonformen Mietzins zu vereinbaren. Dadurch würde der Beschwerdeführer von seiner sozialhilferechtlichen Pflicht, sich um eine neue, grenzwertkonforme Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen monatlich vorzulegen, entbunden werden.

Sofern sich der Beschwerdeführer mit seiner Forderung, die Sozialhilfebehörde habe die Umzugskosten und die Kaution von Fr. 6'000.- auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen, gegen die Zumutbarkeit der Wohnungssuche oder des Wohnungswechsels richtet, verfängt auch dieses Argument nicht. Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.5). Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher situationsbedingten Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat (vgl. VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00196, E. 2.2). Eine Mietkaution sollte möglichst vermieden und stattdessen eine entsprechende Garantie übernommen werden. Wenn eine Garantieerklärung indes nicht ausreicht, kann eine Sicherheitsleistung (Kaution) gewährt werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.06 Ziff. 2 und 3, Version vom 22. Dezember 2016). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auflage zur Wohnungssuche ohne Weiteres als zumutbar.

Findet der Beschwerdeführer während der angesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass er sich erfolglos bemüht hat, ist ihm eine neue Frist anzusetzen und muss er weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden (vgl. E. 2.5). Auch wenn die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen, ist die Wohnungssuche dennoch primär Sache des Beschwerdeführers (BGr, 31. August 2015, 8D_1/2015, E. 5.4.2).

3.3 Nach dem Gesagten ist die Weisung an die Beschwerdeführer, sich eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 700.- (bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen) oder Fr. 1'100.- brutto (für eine Wohnung zur Alleinnutzung) bzw. Fr. 900.- (für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur Mitbenutzung) zu suchen, verhältnismässig und somit zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.  

Die Stellenleitung des Sozialzentrums C setzte dem Beschwerdeführer am 30. November 2016 Frist bis zum 15. März 2017 zur Wohnungssuche an, wobei der bisherige Mietzins bis zum 30. Juni 2017 berücksichtigt würde. Weder die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich noch der Bezirksrat Zürich setzten dem Beschwerdeführer eine neue Frist an. Die Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits am 30. November 2016 zum zweiten Mal die Auflage zur Suche nach einer günstigen Wohnmöglichkeit auferlegt worden war und ihm für die Auflagenerfüllung 3,5 Monate zur Verfügung standen, ist ihm angesichts des Rechtsmittelverfahrens nur noch eine kurze Frist zur Wohnungssuche und zum Nachweis seiner Suchbemühungen bis 31. März 2018 anzusetzen. Kann er mittels Belegen nachweisen, dass er sich erfolglos bemüht hat, ist ihm gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 31. März 2018 angesetzt, um eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins von maximal Fr. 700.- bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen oder Fr. 1'100.- brutto für einen Einpersonenhaushalt bzw. Fr. 900.- für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur Mitbenutzung) zu suchen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …