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Geschäftsnummer: VB.2017.00408  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bauen ausserhalb der Bauzone: Erstellung eines Weihers und einer Feuchtwiese in der Landwirtschaftszone. Das als gegenstandslos gewordene und somit abgeschriebene (erste) Rekursverfahren kommt für den im zweiten Rekursverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Beschwerdeführer 2 einem Obsiegen gleich, und ihm können für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt werden. Zudem steht ihm eine Parteientschädigung zu (E. 2). Lärmschutzrechtliche Beurteilung der vom Weiher ausgehenden Froschlaute: Der Weiher hat die Planungswerte (Art. 23 USG) einzuhalten. Dafür wurden keine Belastungsgrenzwerte festgelegt, weshalb die Lärmemissionen im Einzelfall zu beurteilen sind (E. 6.4). Unter Berücksichtigung der zugewiesenen Lärmempfindlichkeitsstufe, der Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit sowie der Art des Auftretens von Froschlauten und der Distanz des Wohnhauses des Beschwerdeführers zum geplanten Weiher gehen vom Weiher keine mehr als mässig störenden Lärmemissionen aus (E. 6.5). Die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 steht dem Weiher inkl. Feuchtwiese nicht entgegen, da die verlustig gehenden Flächen zu kompensieren sind und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte (E. 8.4 und 8.6). Auch die weiteren geltend gemachten entgegenstehenden Interessen überwiegen die Interessen an der Realisierung des Weihers inkl. Feuchtwiese nicht. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 RPG sind ebenfalls erfüllt (E. 3 und 9.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
EINWIRKUNG
EMISSIONEN
FRUCHTFOLGEFLÄCHEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
IMMISSIONEN
INTERESSENABWÄGUNG
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRMEMPFINDLICHKEITSSTUFE
LÄRMSCHUTZ
PARTEISTELLUNG
TREU UND GLAUBEN
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER
Rechtsnormen:
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 43 Abs. I lit. c LSV
Art. 3 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Art. 30 Abs. II RPV
Art. 11 USG
Art. 23 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00408

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Baukommission D,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

3.    Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 17. November 2015 bewilligte die Baukommission der Gemeinde D unter Auflagen und Bedingungen die Erstellung eines Weihers und einer Magerwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in F (Weiher G). Die Baudirektion verfügte am 4. Dezember 2015 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für den Neubau eines Weihers und einer Blumenwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) sowie für den Bau eines Weihers mit Blumenwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 (Weiher H), je unter Bedingungen und Auflagen.

II.  

A. Dagegen gelangten A und B mit Rekurs vom 8. Januar 2016 an das Baurekursgericht. Am 23. Mai 2016 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein durch.

B. Die Baukommission der Gemeinde D holte zum geplanten Weiher H ein "Gutachten aus Sicht Natur und Landschaft" ein. Daraufhin hob sie am 21. Juni 2016 ihren Beschluss vom 17. November 2015 wiedererwägungsweise auf und erteilte gleichzeitig unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Bau eines Weihers und einer Blumenwiesensaat auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) und den Bau eines Weihers und einer Feuchtwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 (Weiher H).

C. Dagegen erhob A am 1. August 2016 erneut Rekurs ans Baurekursgericht. Das Baurekursgericht entzog auf Antrag der Gemeinde D mit Präsidialverfügung vom 6. September dem Rekurs hinsichtlich des Weihers G die aufschiebende Wirkung.

D. Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 wurden die beiden Rekursverfahren vereinigt und der Rekurs vom Baurekursgericht abgewiesen, soweit das Rekursverfahren nicht als erledigt abgeschrieben wurde. Die Kosten wurden zu 4/5 unter solidarischer Haftung A und B und zu 1/5 der Baukommission D auferlegt.

III.  

A. Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht von Amtes wegen zukomme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission D, der Baudirektion des Kantons Zürich sowie der Gemeinde D.

B. Das Baurekursgericht beantragte am 6. Juli 2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D liess sich am 24. Juli 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, zudem seien die aus der Beschwerde entstehenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Eingabe vom 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 30. August 2017. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführer bewohnen die unmittelbar an den geplanten Weiher H angrenzende Parzelle; die Distanz des Wohnhauses zum geplanten Weiher beträgt rund 70 Meter gemäss GIS-Browser (www.maps.zh.ch, Amtliche Vermessung in Farbe). Vom Wohnhaus der Beschwerdeführer besteht eine Sichtverbindung zum geplanten Weiher. Sie sind somit gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ficht zudem den Entscheid der Vorinstanz auch insofern an, als nur der Beschwerdeführer 1 Rekurs gegen den zweiten Beschluss vom 21. Juni 2016 erhoben haben soll. Soweit der Beschwerdeführer 2 bezüglich des zweiten Rekurses geltend macht, die Vor­instanz hätte ihn als Partei in das Rekursverfahren miteinbeziehen müssen, und soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid anficht, ist er zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2017 mitgeteilt.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführer wehren sich dagegen, dass das Baurekursgericht den Rekurs vom 1. August 2016 nur durch den Beschwerdeführer 1 als erhoben betrachtete. Gegen den wiedererwägungsweise ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer 1 auch im Namen seines Sohnes, dem Beschwerdeführer 2, Rekurs erhoben. Er habe dies während seiner Ferien und auf telefonische Instruktion des damaligen Rechtsvertreters hin tun müssen, da die Baukommission die Baubewilligung klammheimlich während der Sommerferien und ohne Information an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erlassen habe. Für den Fall, dass der Rekurs nur durch den Beschwerdeführer 1 erhoben worden sei, müssten die Kosten neu verlegt werden, da die Wiedererwägung
einem Obsiegen des Beschwerdeführers 2 gleichkomme.

2.2 Der gegen den Beschluss vom 17. November 2015 gerichtete Rekurs wurde durch den damaligen gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erhoben. Dem Rekurs wurden zwei Vollmachten beigelegt; eine vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, die andere vom Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdegegnerin 1 kam am 21. Juni 2016 auf die am 17. November 2015 erlassene Baubewilligung zurück und erliess die Baubewilligung von Neuem. Sie habe dies getan, weil sie anlässlich des Augenscheins vom 23. Mai 2016 zum Schluss gekommen sei, ein Gutachten zur Standortgebundenheit des Weihers H einzuholen. Weitere (formelle) Gründe seien gewesen, dass im Beschluss vom 17. November 2015 nicht klar zum Ausdruck gekommen sei, dass es sich um zwei Weiher gehandelt habe (Weiher G und Weiher H) und dieser Beschluss zudem vor der Erteilung der kantonalen Bewilligung vom 4. Dezember 2015 erfolgt sei. Der Beschluss vom 21. Juni 2016 wurde an die beiden Beschwerdeführer versandt, nicht aber an deren Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer 1 erhob mit Schreiben vom 1. August 2016 dagegen Rekurs.

2.3 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 3 vom 21. Juni 2016 ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht zugestellt worden war. Dieser weilte im Zustellungszeitpunkt (Anfang Juli 2016) bereits in den Ferien und musste seiner Darstellung nach den Beschwerdeführer 1 zur erneuten Rekurserhebung telefonisch instruieren; der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls bereits ferienhalber abwesend. Der Beschwerdeführer 1 erhob Rekurs einzig in seinem Namen (siehe sogleich E. 2.4), was wohl nicht geschehen wäre, wenn der Parteivertreter den Entscheid vom 21. Juni 2016 von der Beschwerdegegnerin 3 ebenfalls zugestellt erhalten hätte. Zwar wurde der Rekurs gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 als neues Verfahren von der Vorinstanz angelegt; inhaltlich aber bedeutete dieses lediglich eine Weiterführung des bisherigen Verfahrens und war der Zusammenhang damit so eng, dass nur bei sehr formalistischer Betrachtungsweise von einem wirklich neuen Verfahren mit allenfalls ungewisser Vertretungssituation bei den Beschwerdeführern die Rede hätte sein können. Die Beschwerdegegnerin 3 wäre durchaus gehalten gewesen, den Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zuzustellen, brauchten die Beschwerdeführer doch zu diesem späten Verfahrensstadium nicht mit einem neuen Bewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 3 zu rechnen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer sei der Beschwerdeführer 1 durch den damaligen Rechtsvertreter aus dessen Ferien zur Rekurserhebung instruiert worden. Folglich wusste der damalige Vertreter um den neuen Entscheid. Aus Treu und Glauben hätte sich für den rechtskundigen Vertreter die Pflicht ergeben, umgehend nach seiner Rückkehr aus den Ferien die unterbliebene Zustellung des Entscheids vom 21. Juni 2016 zu monieren und dies nicht erst in der Replik vom 12. September 2016 (rund 6 Wochen nach Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer 1) zu tun. Insofern können sich die Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die an den Rechtsvertreter unterbliebene Zustellung berufen.

2.4 Jede Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter Umständen kann sich ein Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Bei erkennbarem Vertretungsverhältnis, aber fehlender Vollmacht, ist dem Betroffenen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG).

Der Wortlaut des Rekursschreibens vom 1. August 2016 (Der Beschwerdeführer 1 schreibt: "Mit diesem Schreiben erhebe ich Rekurs …") musste unter Berücksichtigung von Treu und Glauben von der Vorinstanz nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch im Namen des Beschwerdeführers 2 Rekurs erhoben hätte. Derartige Anhaltspunkte lagen auch sonst keine vor, insbesondere weil die erste Rekursschrift durch den Rechtsvertreter im Namen beider Beschwerdeführer verfasst wurde und das Rekursschreiben vom 1. August 2016 durch den Beschwerdeführer 1 selber. Somit war ein allfälliges Vertretungsverhältnis nicht erkennbar, und es hätte auch nicht an der Vorinstanz gelegen, eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht anzusetzen. Indem die Vorinstanz den am 1. August 2016 erhobenen Rekurs nur als durch den Beschwerdeführer 1 eingereicht behandelte, hat sie den Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht als Partei in das Rekursverfahren miteinbezogen. Bleibt noch die (eventualbegründete) Frage nach der Kostenfolge zu prüfen.

2.5 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50). Im Falle der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2). Dabei sind mehrere Grundsätze zu berücksichtigen: Die Kosten sind vor allem danach zu verteilen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der mutmassliche Verfahrensausgang wird lediglich in einer summarischen Prüfung festgestellt; es soll nicht ein materielles Urteil gefällt und ein Entscheid in den Rechtsfragen präjudiziert werden (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 75). Dabei verbietet es die Prozessökonomie grundsätzlich, hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu behandeln (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483/500, E. 9.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

2.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 17. November 2015 von sich aus nachträglich in "Wiedererwägung" gezogen und damit die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens verursacht, womit sie kostenpflichtig wird. Der Beschwerdeführer 2 ist somit für die durch den gegen die Verfügung vom 17. November 2015 erhobenen Rekurs entstandenen Verfahrenskosten nicht kostenpflichtig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Da die Behandlung der schlussendlich materiell beurteilten Rügen im Rekursverfahren ungleich aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die Kostenaufteilung von 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und zu 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 1 aufrechtzuerhalten.

2.5.2 Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer 2 für das vorinstanzliche als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugestanden (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 1. Juni 2016, VB.2015.00526, E. 3). Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es indes angebracht, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 13, mit Hinweisen). Für das durch den Beschwerdeführer 2 geführte Rekursverfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin 1 zu bezahlen.

Die weiteren (materiellen) Rügen sind als nur durch den Beschwerdeführer 1 erhoben zu betrachten, da dem Beschwerdeführer 2 im Rekurs gegen den Beschluss vom 21. Juni 2016 keine Parteistellung zukam (siehe oben, E. 2.4).

3.  

3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG würden nicht vorliegen. Der zu erstellende Weiher mit Magerwiese sei mit Störungen und Belästigungen verbunden, welche von den quakenden Fröschen und den Mücken und Fliegen ausgehen, die den Weiher nach dessen Erstellung bevölkern würden. Dies stelle für ihn eine weitere Belastung zusätzlich zu den bereits bestehenden Lasten (bspw. Heim für Asylbewerber, Heim von I, Hochspannungsleitung etc.) dar, wodurch ein Ungleichgewicht entstehe und die Erteilung der Bewilligung nicht mehr verhältnismässig sei. Im Weiteren sei der Standort H nicht geeignet, und es gingen wertvolle Fruchtfolgeflächen verloren, an deren Erhalt ein erhebliches öffentliches Interesse bestünde.

3.2 Der in der Landwirtschaftszone geplante Weiher dient dem Naturschutz und dem ökologischen Ausgleich im Rahmen der Landumlegung D (Vernetzungsfunktion insb. für Amphibien zwischen dem J- und dem K-Gebiet) und ist somit nicht zonenkonform. Es ist daher zu prüfen, ob der Weiher gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

3.3 Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen, insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1). Stets beurteilt sich aber die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt (BGr, 19. Juli 2006, 1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 252 E. 4a; BGE 114 Ib 317 E. 4a).

Die strittige Frage, ob der geplante Standort H geeignet ist oder nicht, spielt auch bei der Standortgebundenheit eine Rolle, weil wichtige sachliche Gründe notwendig sind, die den Standort ausserhalb der Bauzone vorteilhafter erscheinen lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone (relative Standortgebundenheit). Der geplante Weiher dient dem ökologischen Ausgleich. Insbesondere soll er als Amphibienlaichgewässer (für die Erdkröte und den Grasfrosch) dienen. In der bisherigen Situation erfolgt die Wanderung der Amphibien von einem Waldgebiet zu einem Weiher in L, wobei die Tiere die stark befahrene M-Strasse zu überqueren haben. Dies ist bisher nur mittels Abfangen in einem Froschzaun und dem Einsatz von Freiwilligen möglich, da die Tiere sonst bei der Überquerung der Strasse überfahren würden. Diesem Zweck entsprechend ist die Erstellung des Weihers auf einen Standort ausserhalb der Bauzone im Gebiet H angewiesen, zumal sich zwischen dem Waldgebiet und den nächstgelegenen Bauzonen ebenfalls stark befahrene Strassen befinden. Da mit dem geplanten Weiher den Amphibien eine störungsfreie Wanderung zu einem Laichgewässer ermöglicht werden soll, liegen wichtige sachliche Gründe vor, die für einen Standort ausserhalb der Bauzone sprechen. Die Standortgebundenheit des geplanten Weihers ist somit zu bejahen.

3.4 Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; es müssen alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Wird ein wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, so liegt darin eine Verletzung von Art. 24 RPG (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 22). Dabei ist der Bewilligungsbehörde bei der Gewichtung der abzuwägenden Interessen ein weitgehender Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 25). Vor Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden; die Angemessenheits- bzw. Ermessenskontrolle ist – mit Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle – ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25). Im Folgenden sind die sich entgegenstehenden Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

4.  

Der geplante Weiher inklusive Feuchtwiese ist Bestandteil der obligatorischen ökologischen Ausgleichsmassnahmen der Landumlegung D. Der Weiher würde als Lebensraum- und Vernetzungselement eine wichtige ökologische, aber durch das Anlegen der Feuchtwiese auch eine landschaftliche Aufwertung in der Umgebung erbringen. Insbesondere würde er eine wichtige Trittsteinfunktion für Amphibien und andere Wasserlebewesen zwischen dem  J- und K-Gebiet darstellen, und er soll die Erdkröte, den Baldrian-Schneckenfalter, den Grasfrosch sowie die Schwarze Heidelibelle fördern. Die zu schützenden Amphibien haben heute eine für sie gefährliche Strasse zu überqueren, um zu einem Laichgewässer zu gelangen (siehe E. 3.3). Für den geplanten Weiher sprechen somit hauptsächlich ökologische und landschaftliche Interessen. Kommt hinzu, dass sämtliche Amphibien zu den in der Schweiz geschützten Tierarten gehören (Anhang 3 zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV]), an deren Förderung und Schutz folglich ein massgebliches öffentliches Interesse besteht. Der Bau eines Weihers inklusive Feuchtwiese erscheint geeignet, diese Arten zu fördern, insbesondere erscheint auch der geplante Standort H geeignet, den Amphibien, die in den nahegelegenen Waldgebieten leben, eine sichere Wanderung zu einem Laichgewässer zu ermöglichen. Die öffentlichen Interessen am geplanten Weiher inklusive Feuchtwiese sind in der Folge mit den entgegenstehenden Interessen abzuwägen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt unter anderem vor, dass der geplante Standort nicht für einen Weiher geeignet sei, da einerseits von dem nahegelegenen Kiesweg Staub aufgewirbelt werde und der Weiher so verschmutze bzw. versumpfe und austrockne und andererseits der Weiher nicht in das Landschaftsbild mit den Hochobststammbäumen passe.

5.2 Die Beschwerdegegnerin 3 argumentiert, dass der Weiher ein Volumen von über 100 m3 aufweisen solle. Da der Flurweg nur wenig benutzt werde, würde es ziemlich lange dauern, bis 100 m3 Staub aufgewirbelt worden seien. Zwischen dem geplanten Weiher, und den Hochstamm-Obstbäumen liege ein Abstand von mindestens 15 Metern, weshalb eine gegenseitige negative Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei.

5.3 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass nur an trockenen Tagen vom Flurweg Staub aufgewirbelt werde und der Weg nur mit landwirtschaftlichem Gerät befahren werde. Es sei nicht damit zu rechnen, dass so viel Staub aufgewirbelt werde, dass der Weiher verstaube. Die vorgesehene Fläche weise ein Potenzial zur Ergänzung von Feuchtgebieten auf, und das Gebiet sei überdies bereits heute von Fremdnässe gekennzeichnet. Auch wenn etwa 160 Meter davon entfernt ein noch grösseres Potenzial für Feuchtgebiete bestehe, sei der Standort durchaus besser geeignet, da nur so die angestrebte Vernetzung zureichend sichergestellt werden könne.

5.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Potenzial für Feuchtgebiete und der bestehenden Fremdnässe setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht in der notwendigen Art und Weise auseinander, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen im Rekursverfahren (dazu auch Griffel, § 54 N. 4). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

5.5 Es ist als sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass eine derart grosse Menge Staub aufgewirbelt wird und sich im geplanten Weiher ablagert, sodass dieser austrocknet bzw. versumpft. Zumal auf der entsprechenden Strecke für den "Normalverkehr" Fahrverbot herrscht und der Flurweg somit nur von wenigen Bewirtschaftenden genutzt wird. Zudem befindet sich auch neben dem bereits realisierten Weiher G ein Feldweg. Wie den von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Fotos entnommen werden kann, ist dieser Weiher nichtsdestotrotz bisher weder versumpft noch ausgetrocknet. Somit stellt der Flurweg keine Gefahr für den Weiher dar.

5.6 Dasselbe gilt für die vorgebrachte Unvereinbarkeit mit den nahegelegenen Obstbäumen. Es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern das Gesamtbild der Obststammbäume und dem Weiher inklusive Feuchtwiese visuell nicht stimmig sein sollte bzw. es zu negativen Wechselwirkungen zwischen dem Weiher inklusive Feuchtwiese und den mehr als 15 Metern davon entfernt stehenden Obstbäumen kommen sollte. Auch werden die Vorgaben bezüglich Abstand zu einem allfälligen Dünge- und Spritzmitteleinsatz eingehalten (vgl. Art. 41b und 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]; Anhang 2.5, Ziffer 1.1.e der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 [CHemRRV]). Zudem weist der Standort bereits heute Indikatoren einer Magerwiese auf. Es bestehen keine Anzeichen bzw. es wurden auch keine entsprechenden Vorbringen gemacht, dass diese den Obstbäumen schade oder umgekehrt. Weder der nahegelegene Feldweg noch die Hochstammbäume stehen dem Standort H für den Weiher entgegen.

6.  

6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass der geplante Weiher von Fröschen besiedelt werde, welche durch ihr Quaken ein Schlafen bei offenem Fenster verunmöglichten.

6.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass zu den in der Region vorkommenden laut quakenden Fröschen nur der Wasserfrosch gehöre, welcher im geplanten Teich allerdings nicht vorgesehen und seit Beginn der Zählung der Amphibien seit den 1980er-Jahren im Einzugsgebiet auch noch nie gesichtet worden sei. Deshalb sei – wenn überhaupt – im Weiher H nur mit vereinzelten Wasserfröschen zu rechnen, welche über die mehr als 60 Meter Distanz zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 keine erheblich störenden Lärmemissionen verursachten. Deshalb habe kein Anlass für eine Anordnung von lärmschutzrechtlichen Emissionsbegrenzungen bestanden.

6.3 Der Lärm, welcher von quakenden Fröschen ausgeht, ist nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu beurteilen, sofern er kausal mit einer Anlage i. S. v. Art. 7 Abs. 7 USG in Verbindung steht (VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00099, E. 4b). Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht mit emissionsbeschränkenden Mass­nahmen reduziert werden können, ohne dass damit der eigentliche Zweck der Tätigkeit infrage gestellt würde. Solche Geräusche können nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen werden (i. d. R. eingeschränkte Betriebszeiten), wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen ist (BGE 126 II 366 E. 2d). Dazu ist auch das Quaken von Fröschen zu zählen, welches mit dem Weiher einhergeht, da dieser hauptsächlich Amphibien zum Laichen dienen soll und ohne Amphibien seinen Zweck nicht erfüllen kann. Eingeschränkte Betriebszeiten kommen allerdings aufgrund der Natur der Sache von vornherein nicht infrage. Als Alternative kommen im Sinn von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen an der Quelle lediglich ein Verzicht auf den Weiher und das weitere Abfangen der Amphibien mittels Froschzäunen oder eine Redimensionierung des Weihers infrage. Dieser Umstand macht den Weiher allerdings noch nicht unzulässig.

6.4 Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Fehlen – wie vorliegend – solche Werte für bestimmte Lärmarten, so sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19 (Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei für Neubauprojekte gemäss Art. 23 USG die Planungswerte massgeblich sind. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Planungswerte sind tiefer anzusetzen und sollen gewährleisten, dass auch beim Zusammentreffen von Lärm aus mehreren Anlagen oder bei einer mässigen Zunahme des Lärms keine erheblich störende Belastung entsteht (BGr, 30. November 2011, 1C_331/2011 = URP 2012, S. 295 E. 7; Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 24 N. 1). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung bei fehlenden Belastungsgrenzwerten sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärm­empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2; BGE 126 II 366 E. 2c; BGE 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122). Der geplante Weiher hat als neue Anlage die Planungswerte (Art. 23 USG) einzuhalten. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone liegt, ist sie somit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen und weist eine verminderte Lärmempfindlichkeit auf; es sind mässig störende Einwirkungen zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV; BGr, 10. November 2016, 1C_364/2016, E. 2.3; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 4a).

6.5 Unter anderem sollen im geplanten Weiher H die Erdkröte und der Grasfrosch gefördert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die Rufe dieser Tiere nicht als Belästigung wahrgenommen, da sie leise sind. Die Männchen der Erdkröte äussern einen leisen Lockruf, welcher nur selten zu hören ist, und die Männchen des Grasfrosches lassen ein dumpfes, unauffälliges Gurren ertönen (www.karch.ch, Amphibien, Amphibienarten der Schweiz, besucht am: 9. Januar 2018). Nur die Rufe der Wasserfrösche – als einzige regional vorkommende laut quakende Art – werden als störende "Lärmbelästigung" wahrgenommen (Merkblatt "Quakende Frösche und Lärmbelästigung durch Amphibien", www.karch.ch, Downloads, Div. Merkblätter, besucht am: 9. Januar 2018). Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Weiher im Frühjahr von Wasserfröschen besiedelt wird. Das Quaken der Wasserfrösche ist nur während der Paarungszeit zwischen April und Juni eventuell Juli zu hören. So würde der Lärm nur während einer bestimmbaren Zeitperiode auftreten. Es lässt sich jedoch nicht vorhersagen, mit welcher Häufigkeit die Frösche während dieser Zeit quaken, wobei aber anzunehmen ist, dass dies vor allem abends und somit zu sogenannten sensiblen Zeiten erfolgen würde. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sind noch nie Wasserfrösche von der Amphibienzugstelle M-Strasse, wo die wandernden Amphibien abgefangen werden, seit Beginn der Zählungen in den 1980er-Jahren gesichtet worden. Es ist somit davon auszugehen, dass im Einzugsgebiet des Weihers keine Wasserfrösche vorkommen; eine Besiedelung des Weihers durch Wasserfrösche erscheint deshalb eher unwahrscheinlich. Selbst wenn einige Wasserfrösche den Weiher besiedelten, ist aufgrund der Distanz (von ca. 70 Metern) zum Wohnhaus des Beschwerdeführers von einem nicht störenden bzw. höchstens geringfügig störenden Lärmausmass auszugehen, welches sich zudem nur während weniger Monate im Frühling auswirken würde. Dies umso mehr, als das Wohngebäude nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, welche einen Augenschein durchgeführt hatte, durch Nebengebäude abgeschirmt ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf jegliche Unterlassung von Lärm, und mit gewissen Geräuschen, welche durch in der Umgebung lebende Tiere verursacht werden, muss – insbesondere in der Landwirtschaftszone – gerechnet werden. Insgesamt gehen vom geplanten Weiher somit keine Lärmemissionen aus, welche mehr als mässig störend sind und nicht mit der zugeordneten Empfindlichkeitsstufe III in der Landwirtschaftszone zu vereinbaren wären und damit einer Realisierung des Projekts entgegenstünden.

7.  

7.1 Laut dem Beschwerdeführer 1 bringe der geplante Weiher eine Mücken- und Fliegenproblematik mit sich, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Menschen habe. Insbesondere seien Stechmücken nicht nur eine mühsame Angelegenheit, sondern sie seien immer häufiger auch Überträger von Krankheiten. Es seien deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb der Weiher unmittelbar ans Siedlungsgebiet anschliessend zu erstellen sei. Vor der Vorinstanz habe er bereits auf eine mögliche Mücken- und Fliegenplage hingewiesen, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen allerdings nur Extremsituationen berücksichtigt und nicht auch die allgemein erhöhte Belastung durch Stechmücken.

7.2 Die Beschwerdegegnerin 3 führt dazu aus, dass Krankheiten übertragende Mückenarten, insbesondere die Tiger- und Buschmücke, ihre Eier hauptsächlich in kleinen Behältern und Gefässen und nicht in Weiher lege. Zudem seien im Weiher Fressfeinde von Mücken vorgesehen.

7.3 Die Vorinstanz erwog, dass sich Stechmücken nicht in erster Linie im Weiher ausbreiten würden, sondern hauptsächlich in Pfützen und anderen Wasseransammlungen rund um Liegenschaften. Die Stechmücken, welche vom Weiher ausgingen, würden dabei zusätzlich durch Fressfeinde dezimiert.

7.4 Vorerst ist festzuhalten, dass der Weiher nicht in unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet erstellt werden soll, sondern – wie das Grundstück der Beschwerdeführer auch – mitten in der Landwirtschaftszone liegen soll. Da auch bei gewissen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ein vermehrtes Auftreten von Fliegen möglich ist, entsteht dadurch noch keine vom Bauprojekt ausgehende unzulässige Belastung.

7.5 Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 3 legten überzeugend dar, dass die Gefahr, dass sich Mücken verbreiten, wohl eher von Wasseransammlungen rund um das Haus des Beschwerdeführers ausgeht als von einem Weiher, und Mücken, die sich rund um den Weiher ansiedelten, von möglichen Fressfeinden dezimiert würden. Dies geht auch aus der Stellungnahme der Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur vom 30. August 2017 hervor. Fressfeinde sind im geplanten Weiher zudem sehr wohl vorgesehen. So ist damit zu rechnen, dass der Weiher von mückenfressenden Amphibien bevölkert wird (insb. Erdkröte und Grasfrosch), aber auch von anderen Insekten und Spinnen, welche Mückenlarven verspeisen. Unter diesen Umständen ist – wenn überhaupt – von einer geringfügigen Belastung durch Stechmücken auszugehen, welche für sich alleine betrachtet die öffentlichen Interessen, die am Weiher bestehen, nicht aufzuwiegen vermag.

8.  

8.1 Der Standort H liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone und ist der Nutzungseignungsklasse 6 für Fruchtfolgeflächen zugeordnet (vgl. GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Karte Fruchtfolgeflächen). Der Beschwerdeführer 1 führt an, dass durch die Realisierung des Weihers wertvolle Fruchtfolgeflächen verloren gingen. Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Situation mit diversen Konflikten, dem schwierigen europäischen Umfeld und den Auswirkungen des Klimawandels sei unbedingt zu verhindern, dass Fruchtfolgeflächen, die der Versorgung mit Lebensmittel dienten, ohne gleichzeitige Kompensation verlustig gingen. Das Interesse am Erhalt der Fruchtfolgeflächen überwiege klar das Interesse am Weiher, zumal bereits genügend Laichgebiete ausgewiesen seien und die Population in dieser Gegend nicht in Gefahr sei.

8.2 Die Beschwerdegegnerin 2 verfügte in ihrer Bewilligung vom 4. Dezember 2015 die gleichwertige Kompensation der verlustig gehenden Fruchtfolgeflächen. Die Kompensation habe zu erfolgen, sobald die Gesamtfläche der zu kompensierenden Flächen grösser als 5'000 m2 sei. Zudem habe der rekultivierte Boden der Terrainveränderung, welcher dem ökologischen Ausgleich dienen soll, den Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse 6 zu genügen.

8.3 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass 300 m2 an (bedingten) Fruchtfolgeflächen verloren gingen. Ein alternativer Standort, welcher weniger oder keine Fruchtfolgeflächen in Anspruch nehmen würde, stehe nicht zur Verfügung, da im gesamten Gebiet H Fruchtfolgeflächen ausgewiesen seien. Angesichts der eingeschränkten Eignung der betroffenen Fläche für den Ackerbau und der Tatsache, dass die Baudirektion die vollständige Kompensation angeordnet habe, sei das Interesse am Erhalt der Fruchtfolgeflächen kleiner als das Interesse am geplanten Weiher.

8.4 Der Erhalt von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen zu sichern (Art. 30 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Dabei müssen sie wenigstens den vom Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen vorgeschriebenen Anteil des jeweiligen Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten (Art. 30 Abs. 2 RPV). Nach der Rechtsprechung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. BGE 134 II 217 E. 3). Solange der kantonale Mindestanteil eingehalten ist, liegt es von Bundesrechts wegen grundsätzlich im Ermessen der kantonalen Behörde, ob eine Kompensation von Fruchtfolgeflächen bei deren Inanspruchnahme erfolgt (BGr, 28. September 2016, 1C_429/2015, E. 6.3).

8.5 Für den Kanton Zürich sieht der Sachplan "Fruchtfolgeflächen" des Bundes einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 44'400 ha vor (BBl 1992 II 1649, Art. 1). Gemäss kantonalem Richtplan beträgt der Gesamtumfang an Fruchtfolgeflächen im Kanton derzeit rund 44'500 ha, wobei solche der Nutzungsklasse 6 nur zur Hälfte berücksichtigt werden (Richtplan des Kantons Zürich vom 18. September 2015, Ziff. 3.2.2). Die Vorgaben des Richtplans wurden in der Bewilligung der Baudirektion vom 4. Dezember 2015 berücksichtigt und die Kompensation der verlustig gehenden Flächen angeordnet. Die Kompensation kann demnach bis zu einer Gesamtfläche von 5'000 m2 über mehrere Bauvorhaben kumuliert und somit aufgeschoben werden.

8.6 Auf Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 ist Ackerbau nur stark eingeschränkt möglich, sie werden für den Futterbau bevorzugt. Am vorgesehen Standort dürfte dies hauptsächlich durch die Fremdnässe und die Hanglage (10 % Hangneigung) bedingt sein (vgl. GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Bodenkarte der Landwirtschaftsflächen). Es besteht somit zwar ein gewisses Interesse am Erhalt der Fruchtfolgeflächen. Da diese der 6 zugeordnet und zudem zu kompensieren sind, der kantonale Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen auch unter Berücksichtigung der zu kompensierenden Gesamtfläche von 2'070 m2 eingehalten ist und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte, ist die Höhergewichtung der Interessen an der Realisierung des Weihers (insb. ökologische Vernetzung, landschaftliche Aufwertung) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, dass das Bauprojekt insgesamt zu einem Ungleichgewicht führe, da er bereits durch weitere öffentliche Infrastrukturen in der Umgebung belastet werde und sich durch diese zusätzliche Belastung der Wert seiner Liegenschaft verringern würde. Er führt als solche bestehende Belastung das Heim von I, ein Heim für Asylbewerber, die bestehenden Hochspannungsmasten und -Leitungen, eine Mobilfunkantenne und die Lärmbelastungen durch die Strasse und den Flugbetrieb an. Zwar möge es sein, dass von Fröschen kein erheblicher Lärm i. S. d. Lärmschutzvorschriften ausgehe, dennoch könnten die Laute störend und unangenehm sein, da diese als neues Geräusch als störend empfunden würden und sein Wohlbefinden erheblich gestört werde. Dies sei mit Geräuschen von Vögeln vergleichbar, für welche es allerdings kaum denkbar sei, direkt am Siedlungsgebiet Lebensräume zu schaffen. Die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit der Gesamtsituation auseinandergesetzt. Es wäre besser, die Barrierewirkung der M-Strasse beispielsweise durch eine Untertunnelung zu beseitigen, als den Teich in unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet zu errichten. Zudem bestehe für die Beschwerdegegnerin primär ein finanzielles Interesse an der Realisierung des Projekts, indem sie Bundessubventionen dafür erhalten werde.

9.2 Die Beschwerdegegnerin 3 entgegnete dazu, dass Liegenschaften in der Nähe eines Weihers vermehrt an Attraktivität gewännen und dadurch der Wert einer Liegenschaft nicht sinke. Weiter sei es richtig, dass der Bund solche Massnahmen subventioniere. Die im Rahmen der Landumlegung getroffenen ökologischen Aufwertungsmassnahmen hätten jedoch weit mehr Kosten verursacht als Subventionen dafür gesprochen worden seien.

9.3 Die Beschwerdegegnerschaft legte überzeugend dar, dass für den Weiher über das rein finanzielle Interesse hinausgehende öffentliche (landschaftliche sowie ökologische) Interessen sprechen. Wie bereits oben (E. 6 und 7) festgestellt, sind keine relevanten vom Weiher inklusive Feuchtwiese ausgehende Einwirkungen zu erwarten. Allfällige geringfügige Einwirkungen, wie das leise Knurren der Frösche, das allenfalls – je nach Windverhältnissen – hörbar, aber nicht störend ist, oder eine vom Weiher ausgehende minimale Zunahme von Mücken, sind hinzunehmen, da die Interessen an der Vernetzungsfunktion am Weiher diese entgegenstehenden Interessen überwiegen. Auch die öffentlichen Interessen am Erhalt der Fruchtfolgeflächen vermögen die Interessen am Weiher in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen, da sie zu kompensieren sind.

9.4 Insgesamt stehen der Realisierung des Weihers inklusive Feuchtwiese am Standort H keine überwiegenden Interessen entgegen. Da wie erwähnt (E. 3.3) auch die Standortgebundenheit gegeben ist, waren die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 24 RPG erfüllt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

10.  

10.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt vollumfänglich mit seinen Begehren. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt mit seinem Hauptbegehren (Beteiligung am Rekursverfahren als Partei) und obsiegt mit seinen Eventualbegehren um neue Kostenverlegung des vorinstanzlichen Entscheids und um Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Da das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 auf einen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/10 der Vorinstanz und zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss, § 13 N. 59).

10.2 Die Beschwerdeführer beantragten eine Parteientschädigung. Eine solche steht dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdeführer 2, welcher mit seinen Begehren im Eventualpunkt und somit teilweise obsiegte, ist eine solche zuzusprechen. Entsprechend den obigen Ausführungen ist diese durch die Vorinstanz zu bezahlen. Sie ist auf Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bemessen, da die Ausführungen zu den Begehren des Beschwerdeführers 2 nur formaler Natur waren und nur einen kleinen Verfahrensaufwand verursacht haben dürften und der Beschwerdeführer 2 zudem nur teilweise obsiegte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern III und IV des Urteils des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wie folgt abgeändert:

       Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 5'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/10 dem Baurekursgericht auferlegt.

4.    Das Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an ...