{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00410_04-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217570&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2192f079b37aded81cea21459b33dd2"}, "Num": [" VB.2017.00410"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00410"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00410"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00410"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB | Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Aussichtslosigkeit einer Massnahme darf nicht leichtfertig angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die Massnahme als definitiv undurchf\u00fchrbar erweist (E. 2.3). Anzeichen f\u00fcr eine eigentliche Obstruktion des Vollzugs der Massnahme durch den Beschwerdef\u00fchrer lassen sich den Akten nicht entnehmen (E. 3.3). Die vorliegenden Umst\u00e4nde reichen nicht aus, um bereits heute ein definitives Scheitern der Massnahme anzunehmen, zumal angesichts der sehr langen psychiatrischen Krankengeschichte und der bereits zweimal gescheiterten Massnahme ein Umdenken des Beschwerdef\u00fchrers augenscheinlich nicht nach wenigen Sitzungen erwartet werden konnte und anhand der vorliegenden Akten unklar bleibt, welche und wie viele geplante Termine der Beschwerdef\u00fchrer effektiv nicht einhielt und weshalb. Sodann scheint die therapeutische Beziehung von Anfang an durch die fehlende \u00dcberzeugung des Therapeuten von der Sinnhaftigkeit der Massnahme belastet gewesen zu sein. Die ambulante Massnahme ist damit fortzuf\u00fchren. Der Beschwerdegegner wird zu pr\u00fcfen haben, ob dies in modifizierter Form und allenfalls unter Federf\u00fchrung eines anderen Therapeuten zu erfolgen hat (E. 3.4). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:53", "Checksum": "1b409788b3cfcebecc3363de971c5398"}