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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2017.00412
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. April 2016 den Führerausweis
für die Dauer von zwei Monaten mit Wirkung vom
13. Oktober 2016 bis 12. Dezember 2016 und untersagte ihm während
dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und
Spezialkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den
Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
25. Mai 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf administrative
Massnahmen zu verzichten. Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 29. Juni 2017 erhob A dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und auf administrative Massnahmen zu verzichten. Auf die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- sowie Fr. 120.-
Ausfertigungsgebühren sei zu verzichten. Sodann verlangte er eine
Parteientschädigung zulasten des Strassenverkehrsamts.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 10. Juli 2017 mit, auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Am Samstag,
4. Juli 2015, um 09.28 Uhr wurde beim Personenwagen Kfz-Nr. 01,
während dieser auf der B-Strasse in Zürich stadtauswärts fuhr, von einem
Radargerät bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine gefahrene
Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen (nach Toleranzabzug).
2.2 Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
16. September 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und
Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959 (SVG), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 22
Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 (SSV) schuldig
gesprochen und mit einer Busse von Fr. 330.- bestraft. Auf dieser
Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. April
2016 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16a SVG und Art. 33 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27. Oktober 1976 (VZV) den Führerschein für
die Dauer von zwei Monaten.
2.3 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Stadtrichteramt habe den
Sachverhalt falsch, bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt. Aus
den Radarbildern, welche ihm vorenthalten worden seien, wäre klar ersichtlich
gewesen, dass nicht er, sondern eine Frau das betreffende Fahrzeug gelenkt
habe. Da klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung
beständen, hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen, auch wenn er den
Strafbefehl aus Naivität nicht angefochten habe.
3.
3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7
Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie
die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 11.2 f.),
darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die
Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter
nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447
E. 3.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des
Strafbefehls versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24. September 2015 auf die
grundsätzliche Bindungswirkung des Entscheids im Strafverfahren und die
dortigen Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen. Zwar erging der Strafbefehl
bereits am 16. September 2015, doch kann dieser Zusammenhang beim
Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit bereits vier Mal wegen
Geschwindigkeitsübertretungen ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als
bekannt vorausgesetzt werden.
3.2.1
Der Beschwerdeführer stellte kurz nach Ablauf der ordentlichen Rechtmittelfrist
beim Obergericht ein Revisionsgesuch und brachte zu diesem Zeitpunkt zum ersten
Mal vor, das betreffende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, was er erst durch die
Akteneinsicht im Administrativverfahren erkannt habe. Das Obergericht verneinte
das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und wies das Gesuch mangels
Revisionsgrund ab. Es wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in
der Übertretungsanzeige auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, dass die
Radarfotos bei Einsprachen verlangt werden können. Doch hat er darauf
verzichtet und vielmehr als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone
nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige auch darüber
informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von
Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine
Angaben verlassen. Andererseits relativiert die Tatsache, dass weder er die
Fotos verlangt hat noch weitere Abklärungen getroffen worden sind, die
Anerkennung der Lenkereigenschaft. Das Vorbringen, ihm sei die Akteneinsicht
verweigert worden, erweist sich nach dem Gesagten allerdings als unzutreffend.
3.2.2
Die Sicherheitsdirektion bestätigte die Ansicht des Strassenverkehrsamts,
wonach die Radarbilder aufgrund ihrer unzureichenden Qualität weder eine
positive Identifikation noch einen klaren Ausschluss des Beschwerdeführers als
Lenker zuliessen. Es verwies auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die
Verurteilung eines Fahrzeughalters trotz unscharfer und damit nicht beweiskräftiger
Radarfotos nicht als willkürlich erachtet wurde. Anders als im zitierten
Entscheid (BGr, 1. Mai 2009, 6B_41/2009, E. 5) verhielt sich der
Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht widersprüchlich, indem er
vorgebracht hätte, er hätte allein gestützt auf die Bilder als Täter
ausgeschlossen werden müssen, und gleichzeitig festgehalten hätte, die
Radarfotos seien ungenau. Im Gegenteil brachte er im Administrativverfahren
vor, aus den Bildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt
worden sei, und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine
Kopie seines Führerscheins. Beim Vergleich der Gesichtszüge wird ohne Weiteres
klar, dass es sich bei der Person am Steuer offensichtlich nicht um den
Beschwerdeführer handelt. Ähnlichkeiten der Kieferpartie lassen sich – entgegen
der Vorinstanz – nicht ausmachen. So unterscheiden sich insbesondere die Lippen
hinsichtlich ihrer Breite und Fülle wesentlich. Dass sie eine Sonnenbrille
trägt, ändert daran nichts. Der Sonnenstand sowie die Position des Blitzkastens
sprechen gegen die Annahme, dass ein Schattenwurf derart klar als Haaransatz
mit entsprechenden Konturen erscheinen würde. Dies gilt auch für eine
allfällige Kopfbedeckung. Im Übrigen weist die lenkende Person, soweit ersichtlich,
weibliche Gesichtszüge auf.
3.2.3
Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der
Beschwerdeführer nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid
zugrundeliegende Tatsachenfeststellung offensichtlich
unrichtig ist. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als
begründet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Mai
2017 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
22. April 2016 aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer im
Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne Rechtsvertretung aufgetreten ist
und kein besonderer Aufwand für die Verfassung seiner Rechtsschrift bzw. die
Abwicklung des Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von
§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt. Eine Entschädigung
wird deshalb nicht zugesprochen. Dasselbe gilt analog für die
Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Strassenverkehrsamts vom 22. April 2016 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 26. Mai 2017 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai
2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und
Fr. 120.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
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