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Geschäftsnummer: VB.2017.00412  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl; Bestreitung der Lenkereigenschaft. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist jedoch zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Radarfotos zu verlangen und als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige darüber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine Angaben verlassen. Im Administrativverfahren brachte er nach Einsicht in die Akten allerdings vor, aus den Radarbildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines Führerscheins. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung damit offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
BINDUNGSWIRKUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
LENKER
STRAFBEFEHL
STRASSENVERKEHRSRECHT
TATSACHENFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. I SSV
Art. 22a SSV
Art. 16a SVG
Art. 27 Abs. I SVG
Art. 32 Abs. II SVG
Art. 90 Abs. I SVG
§ 7 Abs. I VRG
Art. 4a Abs. I lit. a VRV
Art. 5 VRV
Art. 33 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00412

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,


hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. April 2016 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten mit Wirkung vom 13. Oktober 2016 bis 12. Dezember 2016 und untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Mai 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf administrative Massnahmen zu verzichten. Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 29. Juni 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf administrative Massnahmen zu verzichten. Auf die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- sowie Fr. 120.- Ausfertigungsgebühren sei zu verzichten. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 10. Juli 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Am Samstag, 4. Juli 2015, um 09.28 Uhr wurde beim Personenwagen Kfz-Nr. 01, während dieser auf der B-Strasse in Zürich stadtauswärts fuhr, von einem Radargerät bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine gefahrene Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen (nach Toleranzabzug).

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. September 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 330.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. April 2016 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a SVG und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerschein für die Dauer von zwei Monaten.

2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Stadtrichteramt habe den Sachverhalt falsch, bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt. Aus den Radarbildern, welche ihm vorenthalten worden seien, wäre klar ersichtlich gewesen, dass nicht er, sondern eine Frau das betreffende Fahrzeug gelenkt habe. Da klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung beständen, hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen, auch wenn er den Strafbefehl aus Naivität nicht angefochten habe.

3.  

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 11.2 f.), darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des Strafbefehls versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24. September 2015 auf die grundsätzliche Bindungswirkung des Entscheids im Strafverfahren und die dortigen Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen. Zwar erging der Strafbefehl bereits am 16. September 2015, doch kann dieser Zusammenhang beim Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit bereits vier Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als bekannt vorausgesetzt werden.

3.2.1 Der Beschwerdeführer stellte kurz nach Ablauf der ordentlichen Rechtmittelfrist beim Obergericht ein Revisionsgesuch und brachte zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal vor, das betreffende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, was er erst durch die Akteneinsicht im Administrativverfahren erkannt habe. Das Obergericht verneinte das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und wies das Gesuch mangels Revisionsgrund ab. Es wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Übertretungsanzeige auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, dass die Radarfotos bei Einsprachen verlangt werden können. Doch hat er darauf verzichtet und vielmehr als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige auch darüber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine Angaben verlassen. Andererseits relativiert die Tatsache, dass weder er die Fotos verlangt hat noch weitere Abklärungen getroffen worden sind, die Anerkennung der Lenkereigenschaft. Das Vorbringen, ihm sei die Akteneinsicht verweigert worden, erweist sich nach dem Gesagten allerdings als unzutreffend.

3.2.2 Die Sicherheitsdirektion bestätigte die Ansicht des Strassenverkehrsamts, wonach die Radarbilder aufgrund ihrer unzureichenden Qualität weder eine positive Identifikation noch einen klaren Ausschluss des Beschwerdeführers als Lenker zuliessen. Es verwies auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Verurteilung eines Fahrzeughalters trotz unscharfer und damit nicht beweiskräftiger Radarfotos nicht als willkürlich erachtet wurde. Anders als im zitierten Entscheid (BGr, 1. Mai 2009, 6B_41/2009, E. 5) verhielt sich der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht widersprüchlich, indem er vorgebracht hätte, er hätte allein gestützt auf die Bilder als Täter ausgeschlossen werden müssen, und gleichzeitig festgehalten hätte, die Radarfotos seien ungenau. Im Gegenteil brachte er im Administrativverfahren vor, aus den Bildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei, und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines Führerscheins. Beim Vergleich der Gesichtszüge wird ohne Weiteres klar, dass es sich bei der Person am Steuer offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer handelt. Ähnlichkeiten der Kieferpartie lassen sich – entgegen der Vorinstanz – nicht ausmachen. So unterscheiden sich insbesondere die Lippen hinsichtlich ihrer Breite und Fülle wesentlich. Dass sie eine Sonnenbrille trägt, ändert daran nichts. Der Sonnenstand sowie die Position des Blitzkastens sprechen gegen die Annahme, dass ein Schattenwurf derart klar als Haaransatz mit entsprechenden Konturen erscheinen würde. Dies gilt auch für eine allfällige Kopfbedeckung. Im Übrigen weist die lenkende Person, soweit ersichtlich, weibliche Gesichtszüge auf.

3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegende Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig ist. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2017 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016 aufzuheben.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne Rechtsvertretung aufgetreten ist und kein besonderer Aufwand für die Verfassung seiner Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt. Eine Entschädigung wird deshalb nicht zugesprochen. Dasselbe gilt analog für die Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. April 2016 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2017 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und Fr. 120.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …