{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00412_2017-09-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217502&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73352bca395b6722727167446b9b8370"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.09.2017  VB.2017.00412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.09.2017  VB.2017.00412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.09.2017  VB.2017.00412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung; Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl; Bestreitung der Lenkereigenschaft. Die f\u00fcr den F\u00fchrerausweisentzug zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde darf grunds\u00e4tzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskr\u00e4ftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist jedoch zul\u00e4ssig, wenn die Beh\u00f6rde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zus\u00e4tzliche Beweise erhebt, deren W\u00fcrdigung zu einem anderen Entscheid f\u00fchrt (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat darauf verzichtet, die Radarfotos zu verlangen und als Grund f\u00fcr die \u00dcbertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der \u00dcbertretungsanzeige dar\u00fcber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Ausk\u00fcnften bei der Polizei verzichtet w\u00fcrde, durfte sich die Beh\u00f6rde auf seine Angaben verlassen. Im Administrativverfahren brachte er nach Einsicht in die Akten allerdings vor, aus den Radarbildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines F\u00fchrerscheins. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung damit offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:45", "Checksum": "7aa24cb84ee2ef59280fe63a454ec27c"}