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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2017.00415
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführerin 3
vertreten
durch die Beschwerdeführenden 1 und 2,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die
Schulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beendigung der Betreuung in einer Kinderkrippe,
hat sich ergeben:
I.
Die im Jahr 2013 geborene C wird seit dem 1. November
2014 an zwei Tagen pro Woche in einer Kinderkrippe betreut, welche seit dem 1. August
2014 von der Schule der Gemeinde D geführt wird.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 zeigten die Eltern
von C, A und B, der Schulleitung an, dass sie per 1. März 2015 von D nach E
umzögen; zugleich ersuchten sie um weitere Betreuung von C in der Kinderkrippe
der Gemeinde D. Nachdem die Gemeinde das Betreuungsverhältnis zunächst per
Ende Juli 2015 gekündigt hatte, zog sie diese Kündigung mit Schreiben vom
6. März 2015 wieder zurück. Am 3. November 2015 beschloss die
Schulpflege D sinngemäss, das Betreuungsverhältnis per Ende Februar 2016
aufzulösen.
II.
A. A sowie
B und C rekurrierten dagegen am 11. Dezember 2015 beim Bezirksrat F.
Dieser trat auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Juni 2016 nicht
ein.
B. Das
Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
1. November 2016 teilweise gut, hob den Beschluss vom 15. Juni 2016
auf und wies die Angelegenheit an den Bezirksrat F zurück (VB.2016.00462).
C. Mit
Beschluss vom 31. Mai 2017 wies der Bezirksrat F den Rekurs ab und
ordnete die Auflösung des Betreuungsverhältnisses per Ende des Schuljahrs
2016/2017 an.
III.
A sowie B und C führten am 30. Juni 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und der Beschluss der Schulpflege D vom 3. November
2015 aufzuheben und sei die Gemeinde D anzuweisen, C bis zum
30. April 2018 in der Kinderkrippe der Gemeinde D zu betreuen,
eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. Die
Gemeinde D und der Bezirksrat F verzichteten am 13. bzw.
17. Juli 2017 auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Am 8. August
2017 reichten A und B dem Verwaltungsgericht ein bei der Schulpflege D
eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Soweit die
Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz
rügen, ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst
unter anderem ebenso ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard
Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127
I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn m .sen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise
BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29
N. 49).
Der Rekursentscheid erfüllt diese Anforderungen ohne
Weiteres. Dass die Vorinstanz nicht auf jede der zahlreichen – und teilweise
offenkundig unbehelflichen – Rügen der Beschwerdeführenden im Detail
eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der Ausgangsverfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt,
dass auch die Schulpflege ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass
nachgekommen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nicht
gebührend berücksichtigt worden sein sollen; auf das beantragte Fachgutachten
durfte jedenfalls – wie sich sogleich zeigt – verzichtet werden.
2.2 Ebenso ins
Leere zielt sodann die Rüge der Beschwerdeführenden, der Beschluss der
Schulpflege vom 14. April 2015 betreffend Anpassung des Krippenreglements
sei nicht von den richtigen Personen unterzeichnet worden. Beim eingereichten
Dokument handelt es sich – was auch die Beschwerdeführenden erkannt haben –
nicht um den eigentlichen Beschluss, sondern nur um einen Protokollauszug,
dessen Richtigkeit der Leiter der Schulverwaltung mit seiner Unterschrift
bezeugt. Daraus lässt sich deshalb nicht schliessen, der Beschluss sei nicht
formgültig zustande gekommen. Weil dafür auch sonst keine Hinweise bestehen,
kann auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden. Es ist schliesslich
unbestritten, dass die Krippe von der Schule der Gemeinde geführt wird, weshalb
auch die Schulbehörde für Anordnungen im Zusammenhang mit dem Krippenbetrieb
zuständig ist.
3.
3.1 In der
Hauptsache ist strittig, ob die seit dem 1. März 2015 in E wohnenden
Beschwerdeführenden weiterhin Anspruch darauf haben, dass die Beschwerdeführerin 3
in einer von der Beschwerdegegnerin geführten Kinderkrippe betreut werde.
3.2 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 3 habe einen
vertraglichen Anspruch auf Fortführung ihrer Betreuung in der von der
Beschwerdegegnerin übernommenen Kinderkrippe.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin in den
bisherigen Vertrag mit der Kinderkrippe eingetreten oder die Parteien gestützt
auf die von der Schulpflege erlassenen Reglemente ein neues
Betreuungsverhältnis begründet haben. So oder anders war die
Beschwerdegegnerin berechtigt, die Bedingungen des Betreuungsverhältnisses
einseitig anzupassen. Eine Vereinbarung vom 6./15. Mai 2014 enthält
folgende Klausel: "Der Vorstand des Vereins G kann das Reglement und
die Taxordnung einseitig ändern, sofern eine solche Änderung aus betrieblichen
oder finanziellen Gründen notwendig ist. Eine allfällige Änderung wird den
Eltern schriftlich mitgeteilt; sie tritt nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten auf den Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft."
Soweit das bestehende Vertragsverhältnis übernommen wurde,
trat die Beschwerdegegnerin in die Rechte und Pflichten des Vereins G ein,
was nach der vertraglichen Regelung zur Folge hat, dass die Schulpflege das
Reglement einseitig abändern kann, wobei die Inkraftsetzung drei Monate nach
Mitteilung an die Eltern zu erfolgen hat. Die streitgegenständliche
Reglementsänderung, gemäss der das Betreuungsverhältnis drei Monate nach dem
Wegzug der Eltern aus der Gemeinde D ohne Kündigung endigt, wurde im April
2015 beschlossen; die Beschwerdeführenden wurden über die Änderung mit
Schreiben vom 27. April 2015 informiert und das Reglement per
1. August 2015 in Kraft gesetzt. Damit ist die für eine solche einseitige
Vertragsänderung zu beachtende Frist von drei Monaten eingehalten. Die Änderung
wird damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin für genügend Krippenplätze
auf ihrem Gemeindegebiet zu sorgen hat, weshalb diese in erster Linie den
Einwohnerinnen und Einwohnern von D zugutekommen sollen; sie beruht somit auf
betrieblichen Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden
sodann eine grosszügige Übergangsfrist gewährt und das Betreuungsverhältnis
erst per Ende Februar 2016 aufgelöst. Ihnen verblieb deshalb genügend Zeit, um
eine Anschlusslösung zu finden.
Wurde gestützt auf das von der Schulpflege erlassene
Reglement ein neues Betreuungsverhältnis begründet, führt dies zum gleichen
Schluss: In diesem Fall war die Schulpflege als Verordnunggeberin im
Schulbereich unter Gewährung einer genügenden Übergangsfrist ebenfalls
berechtigt, die Rechtsgrundlagen des Betreuungsverhältnisses anzupassen (vgl.
hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 284 mit Hinweisen). Nicht
stichhaltig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführenden, die Reglementsänderung
verstosse gegen das Rückwirkungsverbot. Sie verkennen, dass es sich beim
Betreuungsverhältnis um ein Dauerrechtsverhältnis handelt und die Änderung des
Reglements nur Wirkung für die Zukunft hat; das Rückwirkungsverbot greift schon
aus diesem Grund nicht (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 Rz. 28;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 279 ff.). Daran vermag auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführenden vor der Inkraftsetzung des Reglements von D
weggezogen sind, nichts zu ändern, denn die Auflösung des
Betreuungsverhältnisses erfolgte nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Wegzugs.
3.3 Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei zugesichert worden, dass die Beschwerdeführerin 3
trotz Wegzug aus der Gemeinde in der Kinderkrippe bleiben dürfe, lässt sich dem
nicht folgen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die damalige
Krippenleiterin habe ihnen mitgeteilt, "dass die Krippe neu in die
Schule D integriert werde und sie davon ausgehe, dass C auch bei einem
Wegzug von D in der Kinderkrippe bleiben dürfe". Darin ist indes keine
Zusicherung, sondern nur die Äusserung einer Vermutung zu erblicken. Die
Krippenleiterin sowie eine "Fachfrau Betreuung/Kind" hielten in
Schreiben vom 8. Oktober 2015 denn auch fest, sie hätten keine
entsprechenden Zusicherungen abgegeben, sondern sich nur zur bisherigen Praxis
geäussert. Eine entsprechende Zusicherung ergibt sich sodann auch nicht aus der
Vereinbarung vom 6./15. Mai 2014. Weil demnach ein Verbleib in der Krippe
bei einem Wegzug nicht zugesichert worden ist, kann offenbleiben, ob die
Beschwerdegegnerin sich solche mündlichen Zusagen von Mitarbeitenden der
früheren Krippenbetreiberin überhaupt entgegenhalten lassen müsste.
Demnach steht die vertragliche Regelung der Änderung des
Reglements und damit der nachfolgenden automatischen Auflösung des
Betreuungsverhältnisses nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden haben damit
keinen vertraglichen Anspruch auf Weiterführung des Betreuungsverhältnisses.
3.4 Die
Beschwerdeführenden vermögen sodann auch nicht substanziiert darzutun,
inwiefern die Beschwerdegegnerin anderweitig zu einer weiteren Betreuung der
Beschwerdeführerin 3 verpflichtet sein sollte. Namentlich ist nicht
ersichtlich, inwiefern bei einem Kind ohne besondere pädagogische Bedürfnisse
das Kindswohl durch einen Krippenwechsel gefährdet sein sollte. Zwar mag eine
gewisse Angewöhnungszeit in der neuen Krippe erforderlich sein; dies ist der
Beschwerdeführerin 3 aber ohne Weiteres zumutbar. Aus dem Umstand, dass
der Kindergarteneintritt mittlerweile in die Nähe gerückt ist, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dies einzig Folge
der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist.
§ 18 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
vom 14. März 2011 (LS 852.1) verpflichtet die Gemeinden sodann nur,
für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern
im Vorschulalter zu sorgen. Daraus lässt sich weder für Personen mit Wohnsitz
in dieser Gemeinde noch für Personen mit auswärtigem Wohnsitz ein Anspruch auf
einen Krippenplatz ableiten. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass
sich hier ein solcher Anspruch gestützt auf kommunale Erlasse ergäbe.
3.5 Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist schliesslich auch nicht zu
beanstanden, dass der Bezirksrat für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
ein neues Datum festlegte. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass das
Betreuungsverhältnis wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorerst
weitergeführt wurde, jedoch mit der Rechtskraft seines Beschlusses umgehend
dahingefallen wäre. Das Ansetzen eines neuen Datums entsprach damit einerseits
dem Gebot der Rechtsklarheit und -sicherheit und trug anderseits den Interessen
der Beschwerdeführenden Rechnung.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende
Wirkung hat, wäre die Auflösung des Betreuungsverhältnisses mit dem heutigen
Endentscheid sofort vollstreckbar. Es rechtfertigt sich indes, den
Beschwerdeführenden eine kurze Übergangsfrist einzuräumen, damit die Betreuung
der Beschwerdeführerin 3 neu geordnet werden kann. Angemessen erscheint dafür
eine Frist bis (Freitag,) 6. Oktober 2017, und damit bis zum Beginn der
Schulherbstferien.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das
Betreuungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 3 wird per 6. Oktober
2017 aufgelöst.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…