|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2017.00416
Urteil
vom 30. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Stadtrat Uster,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss
vom 22. März 2016 lehnte der Stadtrat Uster das Gesuch von A um Einsicht in die Baugesuchsakten der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Uster ab.
II.
Dagegen erhob A
am 13. April 2016 Rekurs beim Bezirksrat Uster und ersuchte um die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie um Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuchs. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 29.
Mai 2017 vom Bezirksrat Uster gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrats
Uster vom 22. März 2016 aufgehoben. Sodann wies der Bezirksrat Uster den
Stadtrat Uster an, A Einsicht in die Baugesuchsakten der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 zu gewähren.
III.
Der Stadtrat
Uster erhob gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den angefochtenen
Entscheid des Bezirksrats Uster vom 29. Mai 2017 aufzuheben und seinen
Beschluss vom 22. März 2016 zu bestätigen. Eventuell sei der angefochtene
Entscheid des Bezirksrats Uster vom 29. Mai 2017 aufzuheben und die Sache
– nach erfolgter Anhörung der betroffenen Parteien – an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit
Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 verwies der Bezirksrat Uster auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Am 28. Juli 2017 reichte A Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die
Beschwerde abzuweisen sowie den Stadtrat Uster zu verpflichten, die von ihm
verlangten Unterlagen
herauszugeben und den Entscheid des Bezirksrats Uster vom 29. Mai 2017 zu
bestätigen.
Im weiteren Schriftenwechsel vom 21. und 25. August
2017 sowie vom 8. und 14. September 2017 hielten der Stadtrat Uster und A an
den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Es stellt sich
daher die Frage, ob die Gewährung von Einsicht für Private in die
Baugesuchsakten Dritter in einem bereits rechtskräftigen
Baubewilligungsverfahren ein legitimationsbegründendes kommunales Interesse
darstellt.
1.1 Die Frage
der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter
Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch
Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren
vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]; vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juni 2015, VB.2005.00104, E. 1.2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102 ff.).
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn
sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster
Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1
BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen
Gemeinwesen indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre
Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine
Privatperson oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe betroffen sind sowie ein schutzwürdiges und aktuelles
eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
haben (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 161 E. 2.1 mit Hinweisen,
138 II 506 E. 2.1.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 102 ff.). Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung
hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen
öffentlichen Interessen voraus.
1.2 Der
Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, wie eine Privatperson betroffen
zu sein. Soweit er geltend macht, er sei im Bereich des Planungs- und Baurechts
zur Autonomiebeschwerde befugt, so trifft dies zwar grundsätzlich zu, doch geht
es vorliegend nicht um kommunales Recht, bei dessen Auslegung und Anwendung
sich die Gemeinde auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte, sondern um das
Akteneinsichtsrecht Dritter in Baugesuchsakten gestützt auf das kantonale
Datenschutzgesetz. Zwar verfügte hier der Beschwerdeführer bei der Abwägung
entgegenstehender privater Interessen über einen Ermessenspielraum, doch kann
der Entscheid über kantonal normierte Akteneinsichtsgesuche nicht dem
kommunalen Ermessen überlassen bleiben. Jedenfalls spielen dabei keine
autonomiegeschützten örtlichen Gegebenheiten eine Rolle.
1.3 Die Frage,
wie das in Art. 17 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV) verankerte Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf abgeschlossene
Baubewilligungsverfahren zu verwirklichen ist, berührt hingegen – wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – wichtige öffentliche Interessen in einem
Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit (VGr, 16. Dezember 2015,
VB.2015.00536, E. 1.3.4; BGr, 4. März 2014, 1C_780/2013, E. 3
auch zum Folgenden). Die Bejahung der Legitimation setzt allerdings zusätzlich
voraus, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer bei seiner
Aufgabenerfüllung in erheblicher Weise berührt. Die Beurteilung von
Informationszugangsgesuchen als Folge des seit dem 1. Oktober 2008 im
Kanton Zürich für alle öffentlichen Organe geltenden Öffentlichkeitsprinzips
gehört zur Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers. Zwar genügt das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.4 mit
weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Doch hat das Bundesgericht die
Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens in Fällen bejaht, in denen einem Entscheid
präjudizielle Bedeutung zukam. Angesichts der Praxis des Beschwerdeführers,
ohne deren Einwilligung lediglich den verfahrensbetroffenen Personen Einsicht
in die Bauakten zu gewähren, hat die Beantwortung der Frage für hängige und
zukünftige Akteneinsichtsgesuche präjudizierende Wirkung.
1.4 Damit ist
die Legitimation des Beschwerdeführers vorliegend zu bejahen. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
2.1 Art. 17 KV
gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Im dem Gesetz
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) setzte
der Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip um und vollzog einen Systemwechsel
vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats
vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Bei öffentlichen Organen
vorhandene Informationen sind nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich,
unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (§ 20 Abs. 1 IDG; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [Kommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 12). Die
Bekanntgabe einer Information kann nur noch verweigert werden, wenn eine
rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
2.2 Strittig ist, ob der beantragten
Akteneinsicht des Beschwerdegegners überwiegende private Interessen der
Baugesuchsteller entgegenstehen. Nach § 23
Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere vor, wenn durch die
Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
2.2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden im Sinn von § 309
Abs. 1 lit. a und b des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bewilligungspflichtigen
Bauvorhaben nach einer Vorprüfung öffentlich bekannt gemacht und die Baugesuchsunterlagen
für 20 Tage öffentlich aufgelegt (§ 314 PBG). Diese enthalten gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. b der Bauverfahrensverordnung vom
3. Dezember 1997 (BVV) in der Regel die Grundrisse aller Geschosse sowie
die Schnitte samt Höhenknoten, wobei insbesondere auch die Nutzweise und
Zweckbestimmung der Räume eingetragen sein muss. Da diese Unterlagen folglich
bereits während des Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufgelegt
wurden, seien daran keine überwiegenden privaten Interessen ersichtlich. An
diesen Erwägungen ist nichts auszusetzen, weshalb vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
2.2.2
Bereits in einem früheren Entscheid hat das Verwaltungsgericht sodann
bezüglich Schutzinventare, welche ebenfalls zur Einsichtnahme offenstehen (vgl.
§ 203 Abs. 2 Satz 2 PBG), an denjenigen Unterlagen, die
förmlichen Bestandteil des öffentlichen Inventars bilden, ein Einsichtsrecht
grundsätzlich bejaht und für eine allfällige Beschränkung qualifizierte Gründe
verlangt (VGr, 25. August 2005, VB.2005.00255, E. 5). Demgegenüber
schützte es die Verweigerung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) und § 7 PBG, bevor die Pläne öffentlich aufgelegt worden waren (VGr,
25. August 2005, VB.2005.00255, E. 3).
2.2.3
Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, es könnten darin auch Akten aus
Anzeigeverfahren enthalten sein, bei dem die öffentliche Bekanntmachung gemäss
§ 13 Abs. 2 BVV entfalle und macht an Grundriss- bzw. Kubus- oder
Zweckänderungen überwiegende private Interessen geltend. Doch bringt er weder
vor, dass vorliegend solche Änderungen im Anzeigeverfahren stattgefunden hätten,
noch inwiefern die Einsehbarkeit dieser Pläne – im Gegensatz zu im ordentlichen
Verfahren öffentlich aufgelegten Plänen – die
Privatsphäre der Eigentümer beeinträchtigen würde. Dass nach Erstellung
der bewilligten Bauten eine Parzellierung des Grundstücks stattgefunden hat,
ist dem Beschwerdegegner sodann aus dem öffentlichen Verkaufsinserat bereits
bekannt und ergäbe sich auch ohne Weiteres aus dem ebenfalls öffentlich
einsehbaren Grundbuch (Art. 970 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Aus denselben
Überlegungen wären auch an der Einsicht in abgeänderte Pläne bereits
bewilligter Bauprojekte, welche ebenfalls in einem vereinfachten Verfahren
behandelt werden (§ 325 Abs. 1 PBG), keine entgegenstehenden privaten
Interessen ersichtlich.
2.2.4
Hingegen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass Entscheide
betreffend die Bewilligung von Baugesuchen nur denjenigen Personen zugestellt werden,
welche diesen innerhalb von 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung
des Baugesuchs verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Ob Baubewilligungen
daher allenfalls von der Einsicht auszunehmen wären, kann indessen
offengelassen werden, da die vorliegend im Jahr 1992 im ordentlichen
Verfahren ergangene Baubewilligung dem Beschwerdegegner bereits bekannt ist.
Zudem hat er weder in diesen noch in allfällige im Anzeige- oder vereinfachten
Verfahren ergangene Entscheide Einsicht verlangt.
2.2.5
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 13 Abs. 2 BV nicht
tangiert wird, welcher den Einzelnen in Bezug auf jedes staatliche Erheben,
Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug
zur Privatsphäre einer Person haben vor Missbrauch dieser persönlichen Daten
schützt (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela
Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N. 389;
Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 13 N. 38).
Seitens des Beschwerdegegners sind keine Missbrauchsabsichten erkennbar und
werden auch keine solchen geltend gemacht.
2.3 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe § 26 Abs. 1 IDG
verletzt, indem sie ihn angewiesen habe, Akteneinsicht zu gewähren, ohne dass die
betroffenen Dritten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.
Enthalten Informationen, welche zugänglich gemacht werden
sollen, Personendaten, ist gemäss § 26 Abs. 1 IDG den davon
betroffenen Personen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Bei
Personendaten handelt es sich um Informationen, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). Der Begriff
"Personendaten" ist weit zu verstehen: Er umfasst jede Information,
welche direkt oder indirekt etwas über eine Person aussagt, sprich, einen auf
eine bestimmte Person bezogenen Informationsgehalt besitzt (Rudin, Kommentar
IDG, § 3 N. 16).
Der Beschwerdegegner hat vorliegend bei der
Beschwerdeführerin Einsicht in die zur Berechnung der Ausnützung relevanten
Unterlagen beantragt. Diese enthalten, wie bereits erwähnt (E. 2.1.1),
Informationen über die Innenaufteilung der Liegenschaft sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Räume. Zudem sind aus
dem Baugesuch in der Regel die Baukosten ersichtlich. Damit enthalten die Baugesuchsakten
indirekt Hinweise auf die Lebensweise sowie die finanziellen Verhältnisse der
Eigentümer und demzufolge Personendaten im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG,
weshalb ihnen vor Gewährung der Einsicht Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen ist.
2.4 Zusammengefasst
vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass vorliegend ein
überwiegendes privates Interesse besteht, um die Einsichtnahme in die nachgesuchten
Baugesuchsakten zu verweigern. Dem Beschwerdegegner steht grundsätzlich ein Anspruch
auf Einsichtnahme in die Unterlagen zu, welche Bestandteil der förmlichen
Baugesuchsakten bilden. Allerdings sind darin nach dem Gesagten Personendaten
enthalten, weshalb der Beschwerdeführer den davon betroffenen Personen zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen hat, bevor die Einsicht – allenfalls
unter Einschränkungen – gewährt werden kann. Demzufolge sind die Ziff. I
und II des Rekursentscheids des Bezirksrates Uster vom 29. Mai 2017 und
der Beschluss des Stadtrates Uster vom 22 März 2016 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Einholung einer
Stellungnahme und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Uster
zurückzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise
unterliegen, je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bezüglich der Kosten vor der
Rekursbehörde rechtfertigt sich keine Änderung: Mit Blick auf den Rekursantrag und
die nun erfolgte Rückweisung der Sache erscheint der Beschwerdegegner und
damalige Rekurrent als obsiegende Partei. Es rechtfertigt sich daher, die
vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen.
4.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. I und II
des Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 29. Mai 2017 und der Beschluss
des Stadtrates Uster vom 22. März 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn
der Erwägungen an den Stadtrat Uster zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …