{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00416_30-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217719&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89531a85ffa6fbc9b72bb3b3158d9b3c"}, "Num": [" VB.2017.00416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00416"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | [Nachdem der Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in die Baugesuchsakten ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens gutgeheissen wurde, macht die Beh\u00f6rde \u00fcberwiegende private Interessen der Bauherrschaft sowie die Verpflichtung zur vorg\u00e4ngigen Einholung deren Stellungnahme geltend.] Die Frage, wie das in Art. 17 KV verankerte \u00d6ffentlichkeitsprinzip in Bezug auf abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zu verwirklichen ist, ber\u00fchrt wichtige \u00f6ffentliche Interessen in einem Bereich der hoheitlichen Staatst\u00e4tigkeit und den Beschwerdef\u00fchrer bei seiner Aufgabenerf\u00fcllung in erheblicher Weise, da dem Entscheid pr\u00e4judizielle Bedeutung zukommt (E. 1.1.3). Bei \u00f6ffentlichen Organen vorhandene Informationen sind nach dem IDG grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und die Bekanntgabe einer Information kann nur verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse entgegensteht. An Baugesuchsunterlagen, welche bereits w\u00e4hrend des Baubewilligungsverfahrens \u00f6ffentlich aufgelegt wurden, sind keine der Einsicht entgegenstehende \u00fcberwiegende private Interessen ersichtlich. Ob der Bewilligungsentscheid von der Einsicht auszunehmen w\u00e4re, konnte vorliegend offengelassen werden (E. 2.1 und 2.2). Enthalten Informationen, welche zug\u00e4nglich gemacht werden sollen, Personendaten, ist den davon betroffenen Personen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzur\u00e4umen. Baugesuchsakten enthalten in der Regel Hinweise auf die Verh\u00e4ltnisse der Eigent\u00fcmer und demzufolge Personendaten im Sinn von \u00a7 26 Abs. 1 IDG, weshalb ihnen vor Gew\u00e4hrung der Einsicht Gelegenheit zur Stellungnahme einzur\u00e4umen ist (E. 2.3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:26", "Checksum": "1df1278501647d795afa57ebd37c1d70"}