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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00417
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, c/o NUK
Urdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
G-Nr. Gl170112-L/U,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an.
Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das
Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
II.
Am 28. April 2017 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 2. Juni 2017 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 3. Juli 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung des
Migrationsamts sowie des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter
sei der Eingrenzungsrayon auf den Bezirk Dietikon und das Stadtgebiet Zürich zu
erweitern. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine
Stellungnahme. Das Migrationsamt reichte am 16. August 2017 seine
Beschwerdeantwort ein. A verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme
hierzu.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet
der Gemeinde Urdorf ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich
geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach
Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36
Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36
Abs. 3 BV).
2.1 Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der
Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stellte am
2. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
14. Juni 2016 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und wies ihn an, die Schweiz bis am 9. August 2016 zu
verlassen. Am 2. August 2016 verfügte das Migrationsamt, dass der
Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Embrach eingegrenzt werde. Mit
Urteil vom 16. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen
den negativen Asylentscheid gerichtete Beschwerde ab. In der Folge wurde die
Ausreisefrist neu bis zum 14. September 2016 angesetzt. Am 3. April
2017 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf die Gemeinde Urdorf
eingegrenzt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.2 Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher
ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu
fördern (BGr, 13. November 2017, 2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur
Publikation vorgesehen]).
2.3 Gemäss der
aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein
grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung nicht möglich ist. Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann
ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung,
wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur
Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige
Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017, 2C_287/2017,
E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]).
Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass
zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht
möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb hierauf nicht weiter
einzugehen ist.
2.4 Überdies
ist das öffentliche Interesse an der Eingrenzung selbst dann zu bejahen, wenn
eine Person – wie der Beschwerdeführer für sich geltend macht – bisher nie
untergetaucht ist und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Ist
die Ausreisefrist abgelaufen, setzt die Anordnung einer Eingrenzung mithin
nicht voraus, dass Flucht- oder Untertauchensgefahr besteht (vgl. BGr,
13. November 2017, 2C_287/2017, E. 4.5.2 [zur Publikation
vorgesehen]; VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.2).
2.5 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da
aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische Meldepflicht
bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich
keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr,
13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.3 – ebenfalls betreffend die Notunterkunft Urdorf).
Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht um eine
ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar 2017, VB.2017.00131,
E. 3.2).
2.6 Der Beschwerdeführer
kritisiert sodann das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Anordnung
der Eingrenzung im Vergleich zur Haft bereits ein milderes Mittel gewählt
worden sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen
Haftgründe keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung
damit auch nicht als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend
sei kein Haftgrund ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht
selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur
ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im
kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei
Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder
Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Folglich kann der
Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seiner Ansicht nach kein
(Ausschaffungs-)Haftgrund gegeben ist, von vornherein nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
2.7 Schliesslich
ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
2.7.1
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
mehrfach straffällig wurde. So wurde er mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft
See/Oberland wegen versuchter Nötigung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-bestraft. Ausserdem erkannte das Bezirksgericht Bülach den
Beschwerdeführer am 7. März 2017 des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der rechtswidrigen
Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
10 Monaten. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Eingrenzung des Beschwerdeführers.
2.7.2
Die Gemeinde Urdorf weist eine Fläche 7,62 km2 auf und
verfügt über die für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen
Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Sodann besteht für
zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung.
Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen
grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht
sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt
werden können (vgl. BGr, 1. April 2016, 2C_830/2015, E. 5.2; BGr,
5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Zudem
ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte in der Gemeinde
Urdorf oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu
pflegen. Das diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten
ausserhalb der Gemeinde Urdorf bzw. in den Bezirken Dietikon und Zürich ausüben
zu können, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls
nicht.
Insgesamt greift die
Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers ein; die diesbezüglichen beschwerdeführerischen
Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige Möglichkeiten zur Verfügung stünden,
um einen sinnvollen Tagesablauf zu gestalten, sind durchaus nachvollziehbar.
Dennoch ist – insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit – ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die
Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27. Februar 2017,
VB.2016.00689, E. 2.6.4). Demnach ist auch der
beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons
ebenfalls abzulehnen.
2.7.3
Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung
der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …