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Geschäftsnummer: VB.2017.00424  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Modulprüfungen Privatrecht I


[Mit Leistungsausweis vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Modulprüfungen in Privatrecht I und Strafrecht I nicht bestanden habe. Auf die Einsprache dagegen trat der Vorstand der Beschwerdegegnerin mangels Begründung nicht ein. Die Vorinstanz trat auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ein, weil dieser verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.]
Der Beschwerdeführer darf vor Verwaltungsgericht beantragen, was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt, darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (E. 1 Abs. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr, dass die dreissigtägige Rekursfrist unbenutzt endete (E. 2.1). Sie schiene mithin nur dann eingehalten, falls die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer zweimal kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (E. 2.2 Abs. 1). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist nicht dargetan (E. 2.3). Offenbleiben kann, ob das beschwerdegegnerische Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht (E. 2.4 Abs. 2 f.).
Abweisung der Beschwerde, soweit es darauf einzutreten gilt.
 
Stichworte:
ANTRAG
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
EINTRETEN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
REKURSFRIST
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 4 VRG
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 10a lit. c VRG
§ 10b Abs. 1 VRG
§ 12 Abs. 1 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 63 Abs. 1 VRG
§ 64 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00424

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen der Modulprüfung in Privatrecht I,

hat sich ergeben:

I.  

A begann im Herbst 2007 ein Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und wurde davon im März 2011 endgültig ausgeschlossen; in diesem Zusammenhang strengte er erfolglos verschiedene Rechtsmittelverfahren an (siehe die verwaltungsgerichtlichen Geschäfte VB.2010.00288, VB.2010.00453, VB.2011.00293, RG.2011.00004, RG.2011.00005, RG.2011.00006 [alles auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht] sowie die bundesgerichtlichen 2D_54/2010, 2D_68/2010, 2F_1/2011, 2F_2/2011, 2F_16/2011, 2F_17/2011; das alles leugnet er unerfindlicherweise).

Im Frühlingssemester vergangenen Jahres trat A dennoch zu den Modulprüfungen in Privatrecht I und in Strafrecht I an, durch welche er indes gemäss Leistungsausweis vom 23. September 2016 mit den Noten 2,0 sowie 1,5 fiel. Seine Einsprache dagegen nahm der Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 nicht an die Hand; denn A habe trotz einschlägiger Androhung und Aufforderung, eine genügende bzw. klare Begründung nachzureichen, keine solche geliefert (Letzteres bestreitet er ebenso). Im Übrigen heisst es dort, weil zum einen A vom Rechtsstudium ausgeschlossen worden sei, liessen sich ihm erfolgreich absolvierte Module ohnehin nicht anrechnen; da er zum anderen seit 2009 systematisch eine hohe Anzahl aussichtsloser Verfahren verursacht habe, bleibe vorbehalten, weitere gleichartige Eingaben ohne förmliche Erledigung abzulegen. Er empfing diesen Entscheid, der als Weiterzugsmöglichkeit den binnen 30 Tagen ab Zustellung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erhebenden Rekurs angab, am 19. nämlichen Monats.

Postwendend retournierte A den Einspracheentscheid mit der auf ihm angebrachten handschriftlichen Kritik, "da ich nicht einverstanden bin" und Ähnlichem mehr; damit will er um Revision (laut Rekurskommission allenfalls um Wiedererwägung) ersucht haben; das Fakultätsdekanat schickte dieses Dokument – angeblich im Sinn des ausgesprochenen Vorbehalts informellen Ablegens – kommentarlos zurück an A, der es am 30. Dezember 2016 erhielt und gleichentags versehen mit einer weiteren Bemerkung wieder der Universität sandte.

II.  

A rekurrierte gegen den Einspracheentscheid unterm 30. Januar 2017, aber mit Postaufgabe erst am nächsten Tag, und forderte eine wenigstens genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I. Hierauf teilte ihm die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit, die Rechtsmittelfrist scheine verpasst; er könne allerdings den Nachweis für deren Wahrung erbringen. Mit Eingaben vom (9./)10. Februar 2017 machte A einerseits geltend, er habe "den Revisionsentscheid am [Freitag,] 30. 12. 2016 […] erhalten. Also beginnt die Frist erst am [Dienstag,] 03. Januar zu laufen" und sei "eingehalten"; anderseits ersuchte er, weil er das bislang angenommen habe, eventualiter um Fristwiederherstellung, wobei er "[z]usätzlich […] in der Zeit vom 03. […] bis zum 17. Januar 2017 mit einer starken Grippe im Bett" gelegen habe; "[d]ie Gesuchsfrist von 10 Tagen ist somit eingehalten. Zudem war mir nicht bewusst, dass für die Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten."

Die Rekurskommission trat mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 unter Kostenfolge zu Lasten von A auf das Rechtsmittel nicht ein, weil es verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle; als Anfechtungsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen ab – dann am 2. des nächsten Monats erfolgter – Zustellung einzureichende Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

A verlangte noch am 2. Juni 2017 die Revision der Präsidialverfügung. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 trat die Rekurskommission auch auf das Gesuch um Revision nicht ein; denn eine solche setze gemäss § 86a Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine rechtskräftige Anordnung voraus, was auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 noch nicht zutreffe.

III.  

A führte beim Verwaltungsgericht am 29./30. Juni 2017 in ein und derselben Eingabe gegen die zwei Präsidialverfügungen vom 23. Mai bzw. 7. Juni 2017 Beschwerde; mit Bezug auf die ältere der beiden beantragte er, der Rekurs sei nach Wiederherstellung der First für diesen an die Hand zu nehmen und gutzuheissen bzw. die Einsprache hinsichtlich der Prüfung in Privatrecht I zu schützen. In der Folge wurden die Vorakten beigezogen und für die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 das vorliegende sowie für jene vom 7. Juni 2017 das Geschäft VB.2017.00425 angelegt.

Die 4. Kammer wies mit Urteil vom 18. Juli 2017 das Rechtsmittel betreffend das Revisionsgesuch ab (VB.2017.00425, auf www.vgrzh.ch nicht publiziert), und der Einzelrichter nahm mit Verfügung vom 23. August 2017 die Eingabe von A vom 19./21. August 2017 gegen dieses Urteil nicht an die Hand (RG.2017.00007, auf www.vgrzh.ch ebenso wenig veröffentlicht).

Zum Rechtsmittel betreffend die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 liess sich die Rekurskommission am 18./20. Juli 2017 mit dem Schluss auf Abweisung vernehmen, während das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 18./21. jenes Monats auf eine Beschwerdeantwort verzichtete. A hielt am 19./21. August 2017 an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Hier fehlt es an einem Tatbestand im Sinn des § 38b Abs. 1 VRG, welcher gerichtsintern einzelrichterliche Kompetenz bewirken würde. Die Sache gilt es deshalb und weil es ebenso wenig um einen Erlass geht, in Dreierbesetzung zu erledigen (siehe §§ 38 und 38a je Abs. 1 VRG).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Sie ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 41 und §§ 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt – bis auf ein zweifelhaftes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers insofern, als sich diesem ein bestandenes Modul Privatrecht I nicht anrechnen lassen sollte (siehe § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2; oben I Abs. 2); bezüglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung dürfte es sich immerhin anders verhalten (§ 44 Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33 f.; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 94). Die Legitimationsfrage kann aber unbeantwortet bleiben, weil es die Beschwerde jedenfalls selbst bei Eintreten abzuweisen gilt, wie sich alsbald zeigt.

Im Übrigen darf der Beschwerdeführer insbesondere beantragen, was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt, darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 70–72, § 63 N. 17 f., § 64 N. 7 und 13; statt vieler VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00180, E. 1 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 3.3 – 9. Februar 2017, VB.2016.00572, E. 2.3 – 5. April 2017, VB.2016.00042, E. 2.3; gleicher Meinung die Beschwerde; gegenteilig ohne Begründung bzw. Auseinandersetzung mit §§ 63 f. je Abs. 1 VRG Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 14; unter Zitieren auch von Steuerrechtsfällen, für deren Verfahren §§ 63 f. VRG nicht gelten [vgl. § 73 VRG; Plüss, § 73 N. 1 ff.], zum Beispiel VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 2.2, sowie 6. Juni 2017, VB.2016.00817, E. 1.3; ebenso die angefochtene Verfügung).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr, dass die dreissigtägige Rekursfrist am 20. Dezember 2016 als dem Tag nach Zustellung des Einspracheentscheids zu laufen anfing und am (Mittwoch,) 18. Januar 2017 unbenutzt endete (siehe oben I Abs. 2, II Abs. 1 f.; § 11 [auch zum folgenden Absatz] sowie § 22 Abs. 1 f. VRG).

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz annähme, der zweite Empfang des von jenem glossierten und durch die Beschwerdegegnerin kommentarlos wieder zurückgeschickten Einspracheentscheids am 30. Dezember 2016 habe am (Samstag,) 31. jenes Monats – und nicht etwa erst am (Dienstag,) 3. Januar 2017 nach dem Neujahrs- sowie dem Berchtolds- je als Feiertag – eine neue Frist in Gang gesetzt, wäre eine solche am (Montag,) 30. Januar 2017 abgelaufen und der am Letzten gleichen Monats zur Post gegebene Rekurs verspätet (vgl. vorn I Abs. 3, II Abs. 1; VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.3; Plüss, § 11 N. 12 sowie 33 f.).

Und jedenfalls abwegig machte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend, die Frist habe am 6. oder 7. Januar 2017 "zum zweiten Mal neu zu laufen" begonnen; denn die Beschwerdegegnerin hätte ihm den mit zusätzlichen Notizen angereichert zum zweiten Mal zurückgesandten Einspracheentscheid wieder zugehen lassen müssen, sodass dieser bei ihm "um den 07. Januar 2017" eingetroffen wäre; "[v]on da aus gerechnet besteht eine 30-tägige Frist, die erst am 06. Februar endet. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ich die Frist nicht verpasst" (siehe oben I Abs. 3).

2.2 Die Frist schiene im Sinn des § 5 Abs. 2 VRG freilich eingehalten, falls die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer noch im Dezember 2016 zweimal kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (vgl. oben I, auch zum Folgenden). Der entgegen eigener Behauptung gerade im vorliegenden Zusammenhang verfahrenskundige, zudem Jurisprudenz studierende Beschwerdeführer wünschte nämlich gemäss seiner Darstellung direkt bei der Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf den Einspracheentscheid zu erwirken, wofür diese unter anderem revisionshalber zuständig gewesen wäre, wollte also nicht etwa trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich bei der falschen Behörde rekurrieren; vielmehr tat er das dann, obzwar zu spät, bei der Vorinstanz (siehe vorn II Abs. 1; Griffel, § 22 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 8 ff., ebenso zum folgenden Absatz). Gleich, wenn auch rechtzeitig, ging er ja wieder bezüglich des Rekursentscheids vor (dazu oben II Abs. 2 f., III Abs. 1).

Wie sich anmerken lässt, hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin revisionsweise oder sonstwie auf den Einspracheentscheid zurückkomme. Abgesehen von ihrem statthaften Vorbehalt, künftig aussichtslose Eingaben in der gleichen Sache einfach abzulegen (hierzu vorn I Abs. 2; BGr, 27. Mai 2013, 2F_9/2013, E. 2 Abs. 4), hätten Rechtsmittel auch gegen eine förmliche Weigerung der Beschwerdegegnerin, den Einspracheentscheid im weitesten Sinn wiederzuerwägen, keinen Erfolg zeitigen können.

2.3 § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG erlaubt, eine Frist bei Säumnis wiederherzustellen, wenn Letztere nicht auf grober Nachlässigkeit beruht und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Frist zu wahren verhindert hat, um deren Restitution ersucht wird. Eine solche versagt die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zu Recht. Dieser bringt vor Verwaltungsgericht bloss noch vor, die starke, in einsamer Bettlägerigkeit durchgestandene Grippe habe ein früheres Rekurrieren selbst durch Beauftragen einer Drittperson verunmöglicht.

Sollte eine Grippe bis zum 17. Januar 2017 den Hinderungsgrund gebildet haben, hätte der Beschwerdeführer erstens bis zum (Freitag,) 27. gleichen Monats um Fristwiederherstellung ersuchen müssen; dieser Termin verstrich, ohne dass der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz irgendwie gemeldet hätte (siehe oben II Abs. 1; VGr, 16. September 2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 2). Zweitens endete die Rechtsmittelfrist nicht am 17., sondern am 18. Januar 2017; dieser eine Tag hätte genügt, um den Rekurs von lediglich einer locker beschriebenen Seite zu verfassen (vgl. vorn 2.1 Abs. 1; Plüss, § 12 N. 37). Drittens macht der Beschwerdeführer eine heftige Krankheit und die Unmöglichkeit, jemanden um Hilfe zu bitten, nicht wie erforderlich – auch nur im Geringsten – glaubhaft (dazu Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, und 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1). Und viertens reicht selbst eine schwere Grippe für eine Restitution nicht aus (Plüss, § 12 N. 62).

Ebenso wenig hätten die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz noch behaupteten irrigen Rechtsvorstellungen eine Fristrestitution zu zeitigen vermocht (siehe oben II Abs. 1; Plüss, § 12 N. 74).

2.4 Hat mithin die Vorinstanz den Rekurs zu Recht nicht an die Hand genommen, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gilt (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 21. Mai 2015, VB.2013.00699, E. 2.4 – 19. November 2015, VB.2015.00130, E. 1.2 Abs. 1 – 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.4 und E. 5).

Es darf deshalb offenbleiben, ob das beschwerdegegnerische Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht; unklar mutet nämlich an, ob sich ein solches Abweichen auf ein Gesetz im formellen Sinn solle zu stützen vermögen (siehe Plüss, § 4 N. 30, § 10a N. 26, § 10b N. 7 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 52 f.). Laut § 46 Abs. 1 Sätze 1 sowie 3 der vom Universitätsrat erlassenen Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (LS 415.415.1) unterliegen die neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises der Einsprache an den Fakultätsvorstand, welche auch eine Begründung enthalten muss; das Universitätsgesetz jedenfalls bietet für beides – die Zuständigkeit des Fakultätsvorstands für die Behandlung der Einsprache, sofern der Leistungsausweis bzw. die dortigen Bewertungen nicht von jenem stammen, wie auch das Begründungserfordernis – kaum Grundlagen.

Immerhin dünkt einen der sich auf diese Regelung stützende Einspracheentscheid nicht nichtig (vgl. Plüss, § 5 N. 38; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048 E. 2.4.3).

3.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist unstatthaft gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Solches bildet Ausgangspunkt des gegenwärtigen Verfahrens (vgl. oben I). Es kann daher bloss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 (ff.) BGG angestrengt werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung…