|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2017.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Modulprüfung in Privatrecht I,
hat sich ergeben:
I.
A begann im Herbst 2007 ein Studium an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und wurde davon im
März 2011 endgültig ausgeschlossen; in diesem Zusammenhang strengte er
erfolglos verschiedene Rechtsmittelverfahren an (siehe die verwaltungsgerichtlichen Geschäfte VB.2010.00288,
VB.2010.00453, VB.2011.00293, RG.2011.00004, RG.2011.00005, RG.2011.00006
[alles auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht] sowie die bundesgerichtlichen
2D_54/2010, 2D_68/2010, 2F_1/2011, 2F_2/2011, 2F_16/2011, 2F_17/2011; das
alles leugnet er unerfindlicherweise).
Im Frühlingssemester vergangenen Jahres trat A dennoch zu
den Modulprüfungen in Privatrecht I und in Strafrecht I an, durch welche
er indes gemäss Leistungsausweis vom 23. September 2016 mit den Noten 2,0
sowie 1,5 fiel. Seine Einsprache dagegen nahm der Vorstand der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 nicht
an die Hand; denn A habe trotz einschlägiger Androhung und Aufforderung, eine
genügende bzw. klare Begründung nachzureichen, keine solche geliefert
(Letzteres bestreitet er ebenso). Im Übrigen heisst es dort, weil zum einen A
vom Rechtsstudium ausgeschlossen worden sei, liessen sich ihm erfolgreich
absolvierte Module ohnehin nicht anrechnen; da er zum anderen seit 2009
systematisch eine hohe Anzahl aussichtsloser Verfahren verursacht habe, bleibe
vorbehalten, weitere gleichartige Eingaben ohne förmliche Erledigung abzulegen.
Er empfing diesen Entscheid, der als Weiterzugsmöglichkeit den binnen 30 Tagen
ab Zustellung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erhebenden
Rekurs angab, am 19. nämlichen Monats.
Postwendend retournierte A den Einspracheentscheid mit
der auf ihm angebrachten handschriftlichen Kritik, "da ich nicht
einverstanden bin" und Ähnlichem mehr; damit will er um Revision (laut
Rekurskommission allenfalls um Wiedererwägung) ersucht haben; das
Fakultätsdekanat schickte dieses Dokument – angeblich im Sinn des
ausgesprochenen Vorbehalts informellen Ablegens – kommentarlos zurück an A, der
es am 30. Dezember 2016 erhielt und gleichentags versehen mit einer
weiteren Bemerkung wieder der Universität sandte.
II.
A rekurrierte gegen den Einspracheentscheid unterm
30. Januar 2017, aber mit Postaufgabe erst am nächsten Tag, und forderte
eine wenigstens genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I. Hierauf
teilte ihm die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit, die
Rechtsmittelfrist scheine verpasst; er könne allerdings den Nachweis für deren
Wahrung erbringen. Mit Eingaben vom (9./)10. Februar 2017 machte A
einerseits geltend, er habe "den Revisionsentscheid am [Freitag,]
30. 12. 2016 […] erhalten. Also beginnt die Frist erst am [Dienstag,]
03. Januar zu laufen" und sei "eingehalten"; anderseits
ersuchte er, weil er das bislang angenommen habe, eventualiter um Fristwiederherstellung,
wobei er "[z]usätzlich […] in der Zeit vom 03. […] bis zum 17. Januar
2017 mit einer starken Grippe im Bett" gelegen habe; "[d]ie
Gesuchsfrist von 10 Tagen ist somit eingehalten. Zudem war mir nicht
bewusst, dass für die Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten."
Die Rekurskommission trat mit Präsidialverfügung vom
23. Mai 2017 unter Kostenfolge zu Lasten von A auf das Rechtsmittel nicht ein,
weil es verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser
Betracht falle; als Anfechtungsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen
ab – dann am 2. des nächsten Monats erfolgter – Zustellung einzureichende
Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
A verlangte noch am 2. Juni 2017 die Revision der
Präsidialverfügung. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 trat
die Rekurskommission auch auf das Gesuch um Revision nicht ein; denn eine
solche setze gemäss § 86a Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine rechtskräftige Anordnung voraus,
was auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 noch nicht zutreffe.
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am 29./30. Juni
2017 in ein und derselben Eingabe gegen die zwei Präsidialverfügungen vom
23. Mai bzw. 7. Juni 2017 Beschwerde; mit Bezug auf die ältere der
beiden beantragte er, der Rekurs sei nach Wiederherstellung der First für
diesen an die Hand zu nehmen und gutzuheissen bzw. die Einsprache hinsichtlich
der Prüfung in Privatrecht I zu schützen. In der Folge wurden die Vorakten
beigezogen und für die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 das vorliegende
sowie für jene vom 7. Juni 2017 das Geschäft VB.2017.00425 angelegt.
Die 4. Kammer wies mit Urteil vom 18. Juli 2017
das Rechtsmittel betreffend das Revisionsgesuch ab (VB.2017.00425, auf
www.vgrzh.ch nicht publiziert), und der Einzelrichter nahm mit Verfügung vom
23. August 2017 die Eingabe von A vom 19./21. August 2017 gegen
dieses Urteil nicht an die Hand (RG.2017.00007, auf www.vgrzh.ch ebenso wenig
veröffentlicht).
Zum Rechtsmittel betreffend die Präsidialverfügung vom
23. Mai 2017 liess sich die Rekurskommission am 18./20. Juli 2017 mit
dem Schluss auf Abweisung vernehmen, während das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 18./21. jenes Monats auf eine
Beschwerdeantwort verzichtete. A hielt am 19./21. August 2017 an seinem
Antrag fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Hier fehlt es an einem Tatbestand im Sinn des § 38b
Abs. 1 VRG, welcher gerichtsintern einzelrichterliche Kompetenz bewirken
würde. Die Sache gilt es deshalb und weil es ebenso wenig um einen Erlass geht,
in Dreierbesetzung zu erledigen (siehe §§ 38 und 38a je Abs. 1 VRG).
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Sie
ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (LS 415.11) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 41 und §§ 42–44 e contrario VRG
gegeben für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Die weiteren
Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt – bis auf ein zweifelhaftes
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers insofern, als sich diesem ein
bestandenes Modul Privatrecht I nicht anrechnen lassen sollte (siehe
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00633, E. 2; oben I Abs. 2); bezüglich der
vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung dürfte es sich immerhin anders verhalten
(§ 44 Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33 f.; ferner Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 94). Die Legitimationsfrage kann aber
unbeantwortet bleiben, weil es die Beschwerde jedenfalls selbst bei Eintreten
abzuweisen gilt, wie sich alsbald zeigt.
Im Übrigen darf der Beschwerdeführer insbesondere beantragen,
was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest
genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in
Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht
die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht
eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt,
darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 70–72, § 63 N. 17 f., § 64 N. 7
und 13; statt vieler VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00180, E. 1 –
23. März 2016, VB.2015.00339, E. 3.3 – 9. Februar 2017,
VB.2016.00572, E. 2.3 – 5. April 2017, VB.2016.00042, E. 2.3;
gleicher Meinung die Beschwerde; gegenteilig ohne Begründung bzw. Auseinandersetzung
mit §§ 63 f. je Abs. 1 VRG Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19a N. 14; unter Zitieren auch von Steuerrechtsfällen, für deren
Verfahren §§ 63 f. VRG nicht gelten [vgl. § 73 VRG; Plüss,
§ 73 N. 1 ff.], zum Beispiel VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 2.2, sowie 6. Juni 2017, VB.2016.00817, E. 1.3;
ebenso die angefochtene Verfügung).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr,
dass die dreissigtägige Rekursfrist am 20. Dezember 2016 als dem Tag nach
Zustellung des Einspracheentscheids zu laufen anfing und am (Mittwoch,) 18. Januar
2017 unbenutzt endete (siehe oben I Abs. 2, II Abs. 1 f.;
§ 11 [auch zum folgenden Absatz] sowie § 22 Abs. 1 f. VRG).
Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz
annähme, der zweite Empfang des von jenem glossierten und durch die
Beschwerdegegnerin kommentarlos wieder zurückgeschickten Einspracheentscheids
am 30. Dezember 2016 habe am (Samstag,) 31. jenes Monats – und nicht
etwa erst am (Dienstag,) 3. Januar 2017 nach dem Neujahrs- sowie dem
Berchtolds- je als Feiertag – eine neue Frist in Gang gesetzt, wäre eine solche
am (Montag,) 30. Januar 2017 abgelaufen und der am Letzten gleichen Monats
zur Post gegebene Rekurs verspätet (vgl. vorn I Abs. 3, II Abs. 1;
VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.3; Plüss, § 11
N. 12 sowie 33 f.).
Und jedenfalls abwegig machte der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren noch geltend, die Frist habe am 6. oder 7. Januar 2017
"zum zweiten Mal neu zu laufen" begonnen; denn die Beschwerdegegnerin
hätte ihm den mit zusätzlichen Notizen angereichert zum zweiten Mal
zurückgesandten Einspracheentscheid wieder zugehen lassen müssen, sodass dieser
bei ihm "um den 07. Januar 2017" eingetroffen wäre; "[v]on
da aus gerechnet besteht eine 30-tägige Frist, die erst am 06. Februar
endet. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ich die Frist nicht verpasst"
(siehe oben I Abs. 3).
2.2 Die Frist
schiene im Sinn des § 5 Abs. 2 VRG freilich eingehalten, falls die
Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer noch im Dezember 2016 zweimal
kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur
Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint
das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (vgl. oben I, auch zum
Folgenden). Der entgegen eigener Behauptung gerade im vorliegenden Zusammenhang
verfahrenskundige, zudem Jurisprudenz studierende Beschwerdeführer wünschte
nämlich gemäss seiner Darstellung direkt bei der Beschwerdegegnerin ein
Zurückkommen auf den Einspracheentscheid zu erwirken, wofür diese unter anderem
revisionshalber zuständig gewesen wäre, wollte also nicht etwa trotz
zutreffender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich bei der falschen Behörde
rekurrieren; vielmehr tat er das dann, obzwar zu spät, bei der Vorinstanz
(siehe vorn II Abs. 1; Griffel, § 22 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 8 ff., ebenso zum folgenden Absatz). Gleich,
wenn auch rechtzeitig, ging er ja wieder bezüglich des Rekursentscheids vor
(dazu oben II Abs. 2 f., III Abs. 1).
Wie sich anmerken lässt, hatte der Beschwerdeführer keinen
Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin revisionsweise oder sonstwie auf
den Einspracheentscheid zurückkomme. Abgesehen von ihrem statthaften Vorbehalt,
künftig aussichtslose Eingaben in der gleichen Sache einfach abzulegen (hierzu
vorn I Abs. 2; BGr, 27. Mai 2013, 2F_9/2013, E. 2 Abs. 4),
hätten Rechtsmittel auch gegen eine förmliche Weigerung der Beschwerdegegnerin,
den Einspracheentscheid im weitesten Sinn wiederzuerwägen, keinen Erfolg
zeitigen können.
2.3 § 12
Abs. 1 Satz 1 VRG erlaubt, eine Frist bei Säumnis wiederherzustellen,
wenn Letztere nicht auf grober Nachlässigkeit beruht und binnen zehn Tagen nach
Wegfall des Grundes, der die Frist zu wahren verhindert hat, um deren
Restitution ersucht wird. Eine solche versagt die angefochtene Verfügung dem
Beschwerdeführer zu Recht. Dieser bringt vor Verwaltungsgericht bloss noch vor,
die starke, in einsamer Bettlägerigkeit durchgestandene Grippe habe ein
früheres Rekurrieren selbst durch Beauftragen einer Drittperson verunmöglicht.
Sollte eine Grippe bis zum 17. Januar 2017 den
Hinderungsgrund gebildet haben, hätte der Beschwerdeführer erstens bis zum
(Freitag,) 27. gleichen Monats um Fristwiederherstellung ersuchen müssen;
dieser Termin verstrich, ohne dass der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz
irgendwie gemeldet hätte (siehe oben II Abs. 1; VGr, 16. September
2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 2). Zweitens endete die
Rechtsmittelfrist nicht am 17., sondern am 18. Januar 2017; dieser eine
Tag hätte genügt, um den Rekurs von lediglich einer locker beschriebenen Seite
zu verfassen (vgl. vorn 2.1 Abs. 1; Plüss, § 12 N. 37). Drittens
macht der Beschwerdeführer eine heftige Krankheit und die Unmöglichkeit,
jemanden um Hilfe zu bitten, nicht wie erforderlich – auch nur im Geringsten – glaubhaft
(dazu Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,
E. 2.1 Abs. 2, und 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3
Abs. 1). Und viertens reicht selbst eine schwere Grippe für eine
Restitution nicht aus (Plüss, § 12 N. 62).
Ebenso wenig hätten die vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz noch behaupteten irrigen Rechtsvorstellungen eine Fristrestitution
zu zeitigen vermocht (siehe oben II Abs. 1; Plüss, § 12 N. 74).
2.4 Hat mithin
die Vorinstanz den Rekurs zu Recht nicht an die Hand genommen, ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gilt (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 21. Mai 2015,
VB.2013.00699, E. 2.4 – 19. November 2015, VB.2015.00130, E. 1.2
Abs. 1 – 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.4 und E. 5).
Es darf deshalb offenbleiben, ob das beschwerdegegnerische
Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG
vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender
Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht;
unklar mutet nämlich an, ob sich ein solches Abweichen auf ein Gesetz im
formellen Sinn solle zu stützen vermögen (siehe Plüss, § 4 N. 30,
§ 10a N. 26, § 10b N. 7 f.; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 52 f.). Laut § 46
Abs. 1 Sätze 1 sowie 3 der vom Universitätsrat erlassenen
Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die
Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 20. August 2012 (LS 415.415.1) unterliegen die
neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises der Einsprache an
den Fakultätsvorstand, welche auch eine Begründung enthalten muss; das
Universitätsgesetz jedenfalls bietet für beides – die Zuständigkeit des
Fakultätsvorstands für die Behandlung der Einsprache, sofern der
Leistungsausweis bzw. die dortigen Bewertungen nicht von jenem stammen, wie
auch das Begründungserfordernis – kaum Grundlagen.
Immerhin dünkt einen der sich auf diese Regelung stützende Einspracheentscheid
nicht nichtig (vgl. Plüss, § 5 N. 38; VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00048 E. 2.4.3).
3.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
unstatthaft gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung
und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Solches bildet
Ausgangspunkt des gegenwärtigen Verfahrens (vgl. oben I). Es kann daher bloss
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 (ff.) BGG
angestrengt werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung…