{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00424_20-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217521&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdbb9236757aa9f2301b3590585801c9"}, "Num": [" VB.2017.00424"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00424"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00424"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00424"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der Modulpr\u00fcfungen Privatrecht I | [Mit Leistungsausweis vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer mitgeteilt, dass er die Modulpr\u00fcfungen in Privatrecht I und Strafrecht I nicht bestanden habe. Auf die Einsprache dagegen trat der Vorstand der Beschwerdegegnerin mangels Begr\u00fcndung nicht ein. Die Vorinstanz trat auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls nicht ein, weil dieser versp\u00e4tet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.] Der Beschwerdef\u00fchrer darf vor Verwaltungsgericht beantragen, was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, n\u00e4mlich eine zumindest gen\u00fcgende Note f\u00fcr die Pr\u00fcfung in Privatrecht I; denn nach \u00a7 63 in Verbindung mit \u00a7 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur\u00fcckweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt, dar\u00fcber sogar unter Ermessensaus\u00fcbung selbst zu entscheiden (E. 1 Abs. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr, dass die dreissigt\u00e4gige Rekursfrist unbenutzt endete (E. 2.1). Sie schiene mithin nur dann eingehalten, falls die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdef\u00fchrer zweimal kommentiert zur\u00fcckgesandten Einspracheentscheid h\u00e4tte der Vorinstanz zur Behandlung als Rekurs weiterleiten m\u00fcssen; die angefochtene Verf\u00fcgung verneint das jedoch, was die Beschwerde f\u00fcglich nicht r\u00fcgt (E. 2.2 Abs. 1). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist nicht dargetan (E. 2.3). Offenbleiben kann, ob das beschwerdegegnerische Verfahren mit den \u00a7\u00a7 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender Vorschriften an die anordnende Beh\u00f6rde geht und keine Begr\u00fcndung braucht (E. 2.4 Abs. 2 f.).  Abweisung der Beschwerde, soweit es darauf einzutreten gilt."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:41", "Checksum": "900e1cd15d142a6f10d715c638c58c9c"}