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Geschäftsnummer: VB.2017.00429  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.02.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung. [Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum, gesicherte Haltung zur Vermeidung des unkontrollierten und selbständigen Betretens des öffentlich zugänglichen Raums, Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen] Die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rekursverfahren bzw. von Zeugen im Beschwerdeverfahren war bzw. ist nicht notwendig; der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt (E. 1.2). Die Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt waren, sind mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu beurteilen, nachdem der Hund O eingeschläfert wurde (E. 3). Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur Anordnung eines Wesenstests von P (E. 4). P wurde nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigte. Viele der beschriebenen Vorfälle hätten vermieden werden können, wenn sie rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre. Die angeordnete Leinenpflicht ist damit geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit von P erscheint durchaus zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht zeigt (E. 6.2). Die Anordnung der Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht zur gesicherten Haltung, die ein unkontrolliertes und selbständiges Betreten des öffentlich zugänglichen Raums durch P verhindern soll. Die Beschwerdeführerin hat namentlich dafür zu sorgen, dass P nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann (E. 6.3). Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands, dass P schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen Gehorsam aufweist, erscheint das Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen angebracht (E. 6.4). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEAUFSICHTIGUNG
EINSICHTSFÄHIGKEIT
HUNDEHALTUNG
LEINENPFLICHT
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHER RAUM
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
TIERSCHUTZ
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WESENSTEST
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 9 Abs. I HuG
§ 17 Abs. I HuG
Art. 292 StGB
Art. 77 TSchV
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
§ 26b Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00429

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit Dezember 2011 Halterin der Hündin P, geboren 2011. Im Jahr 2014 übernahm sie zusätzlich den Hund O, geboren 2012, Rüde, von einer alten Freundin. Seit September 2014 ereigneten sich mehrere Vorfälle, auch Beissvorfälle, mit den beiden Hunden, was dazu führte, dass A den Hund O am 13. Mai 2015 einschläfern liess. Daraufhin sah das Veterinäramt vorerst davon ab, Massnahmen gegen den Hündin P zu verfügen, wies A jedoch mit Schreiben vom 9. Juli 2015 darauf hin, dass bei erneuten Vorfällen weitere Abklärungen sowie verwaltungsrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen würden. Am 9. Dezember 2015 wurde die Hündin P einem Wesenstest unterzogen. In der Folge erliess das Veterinäramt mit Verfügung vom 26. Januar 2016 verschiedene Massnahmen für P, so die Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum (Dispositiv-Ziffer I). Ferner muss die Hündin "gesichert gehalten" werden, sodass sie nicht unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten kann (Dispositiv-Ziffer II), und sie darf nicht (mehr) von minderjährigen Personen ausgeführt werden (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten für den Wesenstest wie auch diejenigen für die erwähnte Verfügung wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziffern IV und V).

II.  

Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 erhob A am 3. Februar 2016 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion, in dem sie sich sinngemäss gegen die verfügten Auflagen wehrte und prozessuale Mängel des Verfahrens geltend machte. Zur Verbesserung der Rekursschrift aufgefordert, wehrte sich A mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen den Leinenzwang, den Vorwurf der ungenügenden Beaufsichtigung, das Verbot, dass Minderjährige die Hündin ausführen dürften, die Sachverhaltsfeststellung (basierend auf "Falschaussagen") und die Auferlegung der Kosten des Wesenstests und des Entscheids. Am 8. Februar 2016 hatte sie bereits Strafanzeige gegen ihre Nachbarn wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung erstattet, während gegen sie selber wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Am 28. April 2016 nahm A Akteneinsicht auf der Gesundheitsdirektion. In der Folge bestritt sie erneut die Sachverhaltsdarstellung des Veterinäramts als weitgehend unwahr. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab mit einer Korrektur der Rechtsgrundlage betreffend die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer VII des angefochtenen Entscheids.

III.  

Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der angeordneten Auflagen verlangen. Die Kosten für die Wesensbeurteilung der Hündin P sowie der vorangegangenen Verfügungen seien ihr zu erlassen. Schliesslich seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 dokumentierte sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Veterinäramt verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2017 auf Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso die Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Juli 2017. A verzichtete auf weitere Stellungnahmen. Am 18. Juli 2017 hatte sie das Gericht von der Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirkwegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes in Kenntnis gesetzt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keiner ihrer Zeugen zum Vorfall vom 19. September 2015 angehört worden sei, wonach ihre Hündin eine andere Hundehalterin am Bein verletzt haben soll. In der Tat konnten die von der Beschwerdeführerin angeführten zwei Personen von den Vorinstanzen, die keine Gerichte sind, nicht als Zeugen einvernommen werden (Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 57 f.). Indessen war auch deren Einvernahme als Auskunftspersonen nicht erforderlich, da sich die Geschädigte – im Unterschied zu ihrem Ehemann – anlässlich der polizeilichen Befragung selber nicht sicher war, ob ihr die leichte Verletzung am Bein durch ihren eigenen Hund oder die Hündin der Beschwerdeführerin zugefügt worden war. Die Rekursinstanz mass der Hündin P die Verletzung der Hundehalterin ohnehin nicht zu. Unter diesen Umständen erscheint der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprächen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, sodass auf Weiterungen (Zeugeneinvernahmen) zu verzichten ist (vgl. VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452 E. 3.1). In schriftlicher Form liegen die Angaben der angebotenen Zeugen ferner vor.

1.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei nie angehört worden, und sie hätte eine "persönliche" Anhörung durch die Vorinstanz erwartet. Ob sie eine solche formell verlangte, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig, ob sie diese auf § 26b Abs. 3 VRG – wofür kein Anspruch bestünde (Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 33) – oder auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (mündliche öffentliche Verhandlung) gestützt hätte, in dessen sachlichem Anwendungsbereich die strittige Angelegenheit jedoch nicht liegt (VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 2). Tatsächlich aber konnte sich die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgeworfenen Ereignissen mehrfach äussern. Dort wie auch in ihren Rechtsschriften konnte sie ihren Standpunkt durchaus angemessen vertreten. Eine persönliche Anhörung war daher nicht erforderlich.

2.  

2.1 Die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) enthält nähere Vorschriften über die Hundehaltung (Art. 77–79 TSchV). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und 79 TSchV).

2.2 Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1). Bei Meldungen gemäss Art. 78 TSchV nimmt die Direktion gemäss § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) Folgendes vor: Überprüfung des Sachverhalts (lit. a); notwendige Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter (lit. b); soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung (lit. c). Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen nach den §§ 17–19 HuG (§ 3 Abs. 2 lit. g HuG); darunter fallen in vorliegendem Zusammenhang die Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung seiner Haltung, soweit notwendig (§ 17 Abs. 1 lit. c), Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes sowie die Leinenpflicht (§ 18 Abs. 1 lit. e und f).

2.3 Gemäss § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wo eine Leinenpflicht besteht oder die zuständige Behörde es angeordnet hat, sind Hunde ferner anzuleinen (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. d).

3.  

Die Vorinstanzen stützten sich bei ihren Entscheiden auf verschiedene Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt waren. Hierzu ist vorab auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Nachdem der Hund O eingeschläfert wurde (vorn I.), sind diese Vorfälle mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu beurteilen.

3.1 Gemäss tierärztlicher Meldung vom 15. September 2014 biss die Hündin P beim Hinterherrennen im öffentlichen Bereich einen Jack-Russel-Terrier und fügte ihm eine Hautperforation im Analbereich zu. Dies wird von der Beschwerdeführerin zugestanden. Nach ihren Angaben bezahlte sie auch umgehend die Tierklinikkosten an dessen Halter. Im Schreiben vom 17. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin dazu die Frage, ob ein mittelgrosser Hund wie P wirklich nie einem anderen Hund "eins Zwicken" dürfe.

3.2 Gemäss Meldung des Spitals F vom 5. November 2014 kam es am 4. Novem­ber 2014 zu einem Vorfall mit den Hunden O und P, welche von der Beschwerdeführerin mit noch zwei anderen Hunden am G-See ausgeführt wurden. Die vier Hunde seien gleichzeitig bellend auf eine andere Hundehalterin zugegangen, welche in der Folge von einem beigen Schäferhund in den Unterschenkel gebissen wurde, was zu einer Hautperforation und einem Kratzer/einer Schramme führte. Sie habe ihn abwehren wollen und sei dabei gestürzt. Der Hund habe ihren Hund dann noch kurz angegriffen, aber ohne Folgen. Die Beschwerdeführerin wies den Beissvorfall dem Hund O zu. Sie habe die Hunde bellen hören und gedacht, sie würden auf einen anderen Hund zu rennen. Erst da habe sie die Schreie der betroffenen anderen Hundehalterin gehört. O sei ein junger und übermütiger Hund, der noch etwas mehr Zeit brauche. Die vorgesehene Kastration werde dazu beitragen, dass er sich nicht mehr so [stark] nach der Hündin P ausrichte, die von ihm einmal gedeckt worden war. Ob die Hündin P nur Mitläuferin gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist allerdings fraglich. Zwar war sie am eigentlichen Beissvorfall nicht beteiligt, selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin aber im Rudel mit dabei, das auf die betroffene Hundehalterin und deren Hund zustürmte.

3.3 Ein weiterer Vorfall vom 14. Dezember 2014 wurde von einer benachbarten Hundehalterin gegenüber der Gesundheitsdirektion am 3. Februar 2015 gemeldet. Zwar kam es dabei zu keinem Beissvorfall. Nach Angaben der betroffenen Hundehalterin habe sich aber die Hündin P sehr aggressiv gegenüber ihrer Hündin Q verhalten und sei – nicht angeleint – auf ihre Hündin Q, diese an der Leine, losgegangen und habe versucht, sie zu beissen. Der junge Mann, der P geführt habe, sei nicht in der Lage gewesen, P abzurufen. Nachdem es ihm endlich gelungen sei, P anzuleinen, sei diese kurz danach erneut unangeleint auf Q losgegangen. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr Sohn P nach wenigen Metern bereits wieder von der Leine gelassen habe, was zeige, dass der Vorfall nicht gravierend gewesen sei. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Hündin P um Q herumgerannt, habe sie verbellt und zum Spielen aufgefordert. Sie bestreitet nicht, dass P danach noch einmal um die andere Hündin herumgerannt sei, weshalb die Hundehalterin ihren Hund aus Angst auf den Arm genommen und hochgehalten habe, was sie als nicht artgerechte Behandlung des Hundes erachtete. Die Beschwerdeführerin hält die benachbarte Hundehalterin für eine "Trittbrettfahrerin" zum Vorfall vom 18. Januar 2015, was deren Darstellung jedoch nicht entkräftet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ging es bei diesem Vorfall auch nicht darum, dass sich zwei unangeleinte Hunde begegneten; der Hund der betroffenen Halterin war vielmehr angeleint, die Hündin P dagegen nicht.

3.4 Ein weiterer Vorfall vom 18. Januar 2015 wurde von einer Tierärztin am 21. Januar 2015 gemeldet. Danach war ein Toy-Terrier vom Hund O im öffentlichen Bereich mit einer Hautperforation am Gesäss, einem Muskelriss an den Hinterbeinen und einer Abdomenperforation verletzt worden, als sich der Hund O, der vom ältesten Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit der Hündin P ausgeführt wurde, losreissen und mehrfach den Toy-Terrier angreifen und beissen konnte. Gemäss Darstellung der betroffenen Hundehalterin hatte der Sohn der Beschwerdeführerin Mühe, die beiden Hunde an der Leine zu halten, die sich mittlerweile "hochgepusht" hätten. Der Angriff von O sei ohne Vorwarnung erfolgt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin konnte sich O aus dem Halsband befreien. Noch immer sei er viel zu stark auf die Hündin P fixiert. P hingegen sei nicht beteiligt gewesen. Dies mag für den eigentlichen Beissvorfall zutreffen, hingegen hatten sich die beiden Hunde gemäss Darstellung der betroffenen Hundehalterin gegenseitig "hochgepusht", was gegen eine rein passive Rolle von P spricht. Das wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt, als auch nach ihrer Darstellung ihre zwei Hunde "kläfften und blöd taten". Nachdem O gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch beim Spazieren stark auf die Hündin P fixiert war, ist nicht auszuschliessen, dass er durch ihr Verhalten zusätzlich angestachelt wurde.

3.5 Am 28. April 2015 soll der Hund O am Strand von H (Italien), einen Jogger gebissen haben. Im Bericht der zuständigen Tierärztin wird zwar erwähnt, dass beide Hunde (O und P) den Jogger gebissen hätten, was sich aber nicht bestätigen liess. Jedenfalls waren beide Hunde nicht angeleint und die Aufsichtspersonen zu weit weg, um die Hunde zu stoppen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hündin P ihrerseits den Jogger verfolgte oder nur O, der dies tat. Indem sie letztlich auch hinter dem Jogger herjagte, kam ihr jedenfalls keine passive Rolle zu.

3.6 Ein letzter Vorfall vom 19. September 2015 wurde wiederum von der benachbarten Hundehalterin der Beschwerdeführerin am 20. September 2015 dem Veterinäramt gemeldet. Danach seien sie und ihr Mann am Haus der Beschwerdeführerin vorbeigegangen. Da diese im selben Moment Besuch erhalten habe und die Haustür offen gewesen sei, sei die Hündin P aus dem Haus auf ihren Hund zugestürmt, habe versucht, auf diesen zu springen und gebellt. Während sie ihren Hund zu sich gezogen und versucht habe, ihn zu schützen, habe sie sich eine leichte Verletzung am Bein geholt. Wie sich jedoch aus den Aussagen der Nachbarin bei der Polizei ergab, vermochte sie die Hündin der Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit als Verursacherin des Kratzers auszumachen (vorn E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zu diesem Vorfall und bestätigte, dass ihre Hündin in einem unbeaufsichtigten Moment aus dem Haus entwischt sei und "den kläffenden Köter" gespielt, aber die Nachbarin nicht verletzt habe. Ihr Hund sei nur bellend um diese Personen herumgehüpft. Ihre Tochter habe P dann am Halsband genommen und wieder zurückgebracht. Aus strafrechtlicher Sicht wurde der Beschwerdeführerin kein Vorwurf wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes gemacht (vorn III.). Immerhin haben die von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen erklärt, es sei etwas unangenehm gewesen, wie P den anderen Hund verbellt habe, mehr aber auch nicht. Im Fragebogen zu diesem Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin, dass ihre Hündin keine Leute, nur Hunde stelle und es nicht möge, wenn andere Hunde ihr Hinterteil beschnupperten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war bei diesem Vorfall von einer Rauferei der Hunde keine Rede. Insofern stimmen die Angaben der betroffenen Hundehalterin mit denjenigen der Auskunftspersonen der Beschwerdeführerin überein. Dass sich beide Hunde verbellten, nachdem P bellend auf den anderen Hund zugerannt war, liegt auf der Hand.

3.7 Richtig ist, dass vom Beschwerdegegner sämtliche Vorfälle aufgelistet worden waren, die auch O betrafen. Hingegen wäre es verfehlt, bei all denjenigen Fällen, in denen vorab O aktiv geworden war, das Verhalten von P völlig auszublenden, wie die Beschwerdeführerin meint.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wesensbeurteilung ihrer Hündin sei völlig unangebracht gewesen, weil nach der Androhung von Massnahmen durch den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2015 keine nennenswerten oder anzeigepflichtigen Vorfälle passiert seien. Der Beschwerdegegner hätte ohnehin merken müssen, dass ein Grossteil der Vorfälle dem Hund O und nicht P angelastet werden müssten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem immer wieder von derselben Nachbarin beim Beschwerdegegner angezeigt worden. Dem ist nicht beizupflichten.

4.1 Die Berechtigung der Wesensbeurteilung vom 9. Dezember 2015 kann nicht damit infrage gestellt werden, dass das Verhalten der Hündin P danach zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben habe, ist doch eine Wesensbeurteilung aufgrund von Meldungen gemäss Art. 78 TSchV anzuordnen (vorn E. 2.2). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nur zweimal und nicht "immer wieder" von ihrer Nachbarin angezeigt (vorn E. 3.4, 3.6).

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Hündin P an den meisten Vorfällen in Zusammenwirken mit dem Hund O beteiligt. Nach ihren Angaben sei O auf P fixiert gewesen, auch beim Spazieren (vorn E. 3.2). Der Hündin P kam bei den verschiedenen Vorfällen meist auch eine aktive Rolle zu: Unbestritten ist die Beissverletzung durch P beim Vorfall vom 15. September 2014 (vorn E. 3.1). Beim Vorfall vom 4. November 2014, als die vier von der Beschwerdeführerin geführten Hunde gleichzeitig auf einen anderen Hund losgerannt waren, hatte auch P eine aktive Rolle im Rudel, sass sie doch nicht etwa unbeteiligt daneben und schaute dem Treiben der anderen zu (vorn E. 3.2). Am 14. Dezember 2014 dagegen war P allein auf einen anderen Hund losgegangen (vorn E. 3.3). Beim Vorfall vom 18. Januar 2015 scheinen sich O und P wenigstens gegenseitig aufgestachelt zu haben (vorn E. 3.4), während beim Ereignis vom 28. April 2015 wiederum beide Hunde unangeleint dem Jogger nachrannten, wenngleich er nur von O gebissen wurde (vorn E. 3.5). Im Mai 2015 wurde O eingeschläfert. In der Folge sah der Beschwerdegegner vorerst davon ab, Massnahmen gegen die Hündin P zu verfügen, unter Vorbehalt einer Wesensbeurteilung bei erneuten Vorfällen. Damit wurde offenkundig der nunmehr entfallenen Beziehung zwischen den beiden Hunden einstweilen Rechnung getragen. Ein erneuter Vorfall ergab sich aber am 19. September 2015, als P allein den Hund der Nachbarn belästigte (vorn E. 3.6); insofern ist der Sachverhalt nicht völlig unklar, sondern es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur Anordnung des Wesenstests.

5.  

5.1 Der Wesenstest ergab bei der Hündin P zusammengefasst, dass in keiner der durchgeführten Situationen des Hund-Mensch- und Hund-Umwelt-Kontaktes ein aggressives Verhalten habe festgestellt werden können. Die Problematik liegt denn auch nicht in einer Gefährdung von Menschen durch P. Hingegen fiel im Wesenstest auf, dass die Hündin zwischen den einzelnen Testsituationen gestiegen und immer wieder an der Beschwerdeführerin hochgesprungen sei. Eine Kontrolle durch die Beschwerdeführerin sei nur "teilweise" sichtbar gewesen. Die Hündin habe einen mittelmässigen Gehorsam gezeigt, sei freilaufend abrufbar gewesen, jedoch jeweils langsam zur Beschwerdeführerin zurückgetrottet. Hingegen war P beim Zugehen auf einen Zaun, hinter welchem eine Testperson mit einem anderen Hund spielte, lange nicht abrufbar. Beim Hinrennen und am Zaun habe P optische und akustische Drohsignale (bellend, knurrend, drohend) gezeigt. Diese Problematik wird insofern bestätigt, als an allen Vorfällen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 28. April 2015 (Jogger) – andere Hunde beteiligt waren. Inwiefern das Verhalten eines Hundes bei einem vorhandenen Zaun generell anders ist, als wenn kein Zaun dazwischenliegt, erläutert die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, andere Hundehalterinnen und -halter könnten das Bellen von P halt nicht als Spielaufforderung einschätzen und seien völlig hundeunerfahren. Solches ist weder belegt, noch ist damit dargetan, dass sich P nicht auch etwa drohend gegenüber anderen Hunden verhalten hätte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin oder die jeweilige Aufsichtsperson entgegen ihrer Darstellung verschiedentlich nicht dafür gesorgt, ihre Hunde unter anderem bei der Begegnung mit einem anderen angeleinten Hund ebenfalls an die Leine zu nehmen, worauf sie vom Beschwerdegegner bereits im Schreiben vom 9. Juli 2015 hingewiesen worden war. Damit hätten verschiedene Konfrontationen mit anderen Hunden vermieden werden können (vorn E. 3.1 ff.).

5.3 Schliesslich ist es anderen Hunden und deren Haltern – ob erfahren oder nicht – überlassen, ob sie abweisend oder zustimmend reagieren wollen, wenn P sie umkreist und angeblich mit ihrem Bellen zum Spielen auffordern will. Insofern wird das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Verhalten der anderen betroffenen Hunde gehe aus den Akten nicht hervor, relativiert, indem der Hündin P offensichtlich jeweils eine aktive Rolle zukam. Die Beschwerdeführerin äusserte sodann selber, dass ihre Hunde "kläfften und blöd taten" (vorn E. 3.4) oder die Hündin P "den kläffenden Köter" gespielt habe (vorn E. 3.6), was mindestens in diesen Fällen Zweifel an rein spielerischen Aufforderungen aufkommen lässt. Selbst die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen empfanden es als "etwas unangenehm", wie P den anderen Hund am Vorfall vom 19. September 2015 verbellt habe. Dass die betroffene Hundehalterin wie auch die in den anderen Vorfällen Betroffenen das Verhalten von P als bedrohlich empfanden, ist daher durchaus verständlich.

5.4 Angesichts der verschiedenen Vorfälle mit mehreren Betroffenen kann auch nicht von einem Zusammenschluss der Nachbarn ausgegangen werden, die es darauf angelegt hätten, die Beschwerdeführerin generell wegen ihrer Hunde anzuschwärzen. Ebenso wenig trifft es zu, dass sämtliche Beissvorfälle von O von den Vorinstanzen der Hündin P angelastet wurden.

6.  

6.1 Zwar kam in den beschriebenen Vorfällen durch die Hündin P nie ein Mensch zuschaden. Jedoch waren Auslöser für die verschiedenen Zwischenfälle mit der Hündin P die Anwesenheit eines anderen Hundes und eine gewisse Lockerheit der Beschwerdeführerin oder anderer Personen in der Aufsicht über diese. Dabei lässt sich das Verhalten von P nicht damit rechtfertigen, dass sie den Hund der Nachbarn nicht möge. Zudem war dieser nicht der einzige von Vorfällen betroffene Hund. Dass die Beschwerdeführerin (oder eine andere Aufsichtsperson) ihre Hündin bei konfliktträchtigen Situationen und Begegnungen mit Artgenossen immer an der Leine geführt hätte, trifft gerade nicht zu. Ausserdem muss ein Hundehalter immer damit rechnen, von einer konfliktträchtigen Situation überrascht zu werden, was eben mehr als nur mittelmässigen Gehorsam erforderte.

6.2 Damit aber wurde die Hündin P nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes nicht beeinträchtigte (vorn E. 2.4); vielmehr wirkte sie teilweise gar bedrohlich auf eine andere Hundehalterin (vorn E. 3.3, 3.6). Wie erwähnt, hätten viele der beschriebenen Vorfälle vermieden werden können, wenn die Hündin P rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre (vorn E. 5.2). Unter diesen Umständen erscheint die angeordnete Leinenpflicht geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Hündin P erscheint unter den gegebenen Umständen durchaus zumutbar, umso mehr als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht zeigt (vorn E. 3.1, 3.3) und eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.

6.3 Zu Recht warf die Vorinstanz die Frage nach der Abgrenzung der Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum zur Auflage des Beschwerdegegners auf, dass die Hündin P gesichert gehalten werden müsse, damit sie nicht unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten könne. Ebenso zu Recht kam die Vorinstanz dabei jedoch zum Schluss, dass diese beiden Anordnungen nicht deckungsgleich sind bzw. die gesicherte Haltung das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin erweitert. Diese hat namentlich dafür zu sorgen, dass P nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann, zumal dieses nicht vollständig, sondern lediglich im Sitzgartenbereich eingezäunt zu sein scheint. Nachdem sich bereits ein Vorfall ereignete, anlässlich welchem P den privaten Raum durch die offene Haustüre ungewollt verlassen konnte, erweist sich diese Anordnung ebenfalls als gerechtfertigt.

6.4 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Hündin P von minderjährigen Personen nicht mehr ausgeführt werden darf. Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands, dass der Hund schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen Gehorsam aufweist, erscheint es angebracht, minderjährigen Personen nicht die Verantwortung für diesen Hund auf einem Hundespaziergang zu übertragen, was zu verschiedenen Vorfällen geführt hatte (vorn E. 3.3 f.). Dabei ist die Schwere dieses Eingriffs schon deswegen zu relativieren, weil die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin I (1998) und J (2000) das Erwachsenenalter inzwischen erreicht haben. Damit kann sich die Beschwerdeführerin schon jetzt durch ihre beiden älteren Kinder von Hundespaziergängen entlasten lassen, sofern sie die Hündin wie angeordnet kontrollieren.

6.5 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Androhung nach Art. 292 StGB. Diese sei im Rekursentscheid neu eingefügt worden und daher nicht zulässig. Die Vorinstanz hatte für den Fall der Missachtung der Anordnungen "gesicherte Haltung" und "Verbot des Ausführens durch minderjährige Personen" die Strafandrohung nach Art. 292 StGB eingefügt, während der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 26. Januar 2016 als Androhung generell auf Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) verwiesen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, können auf das (kantonale) Hundegesetz abgestützte Massnahmen nicht mit der Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG verbunden werden; es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen hierzu verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zu den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

6.6 Da sich die Wesensabklärung der Hündin P als gerechtfertigt erwies (vorn E. 4), bleiben die entsprechenden Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 18 Abs. 2 HuG).

7.  

7.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

7.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG) und sie zusätzlich nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen. Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegeben zu erachten (Plüss, § 16 N. 80 ff.).

Die Beschwerdeführerin reichte zwar zahlreiche Dokumente ein, um ihre Mittellosigkeit nachzuweisen, dennoch ergeben sich daran erhebliche Zweifel. So macht sie im von ihr ausgefüllten Formular monatliche Einkünfte von Fr. 5'584.50 und monatliche Ausgaben von "lediglich" Fr. 2'924.35 geltend, womit ein doch beträchtlicher Einnahmeüberschuss resultiert. Darüber hinaus erwähnt sie einen – offenbar noch nicht abgeschlossenen – Erbteilungsprozess vor dem Bezirksgericht C, ohne hierzu Zahlen zu deklarieren. Letztlich kann die Frage nach der Mittelosigkeit jedoch offengelassen werden. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen war die Beschwerde jedenfalls von Beginn weg als aussichtslos anzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb, ebenso wie dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung, abzuweisen. Letztere wäre im Übrigen auch deshalb nicht zu gewähren gewesen, weil das vorliegende Verfahren keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit bot, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen gewesen wäre. Überdies bedeuten die Anordnungen des Beschwerdegegners keineswegs einen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, dass ihre anwaltliche Vertretung bereits deshalb angezeigt gewesen wäre.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …