{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00429_2018-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218363&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "870198a1a0b960dd0cfeb4161acd56cc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00429"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2018  VB.2017.00429"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2018  VB.2017.00429"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2018  VB.2017.00429"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung.  [Leinenpflicht im \u00f6ffentlich-zug\u00e4nglichen Raum, gesicherte Haltung zur Vermeidung des unkontrollierten und selbst\u00e4ndigen Betretens des \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raums, Verbot der Ausf\u00fchrung durch minderj\u00e4hrige Personen] Die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rekursverfahren bzw. von Zeugen im Beschwerdeverfahren war bzw. ist nicht notwendig; der Sachverhalt ist hinreichend abgekl\u00e4rt (E. 1.2). Die Vorf\u00e4lle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt waren, sind mit Bezug auf das Verhalten der H\u00fcndin P zu beurteilen, nachdem der Hund O eingeschl\u00e4fert wurde (E. 3). Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur Anordnung eines Wesenstests von P (E. 4). P wurde nicht so gef\u00fchrt, dass sie f\u00fcr andere Hunde im \u00f6ffentlichen Raum nicht bel\u00e4stigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei zug\u00e4nglichen Raums nicht beeintr\u00e4chtigte. Viele der beschriebenen Vorf\u00e4lle h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen, wenn sie rechtzeitig an die Leine genommen worden w\u00e4re. Die angeordnete Leinenpflicht ist damit geeignet und erforderlich, um k\u00fcnftige Vorf\u00e4lle zu vermeiden. Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit von P erscheint durchaus zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdef\u00fchrerin eine geringe Einsicht zeigt (E. 6.2). Die Anordnung der Leinenpflicht im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht zur gesicherten Haltung, die ein unkontrolliertes und selbst\u00e4ndiges Betreten des \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raums durch P verhindern soll. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat namentlich daf\u00fcr zu sorgen, dass P nicht eigenm\u00e4chtig aus dem Haus entweichen kann (E. 6.3). Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands, dass P schon gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin einen nur mittelm\u00e4ssigen Gehorsam aufweist, erscheint das Verbot der Ausf\u00fchrung durch minderj\u00e4hrige Personen angebracht (E. 6.4). Die Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (E. 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:00", "Checksum": "26ebecdcb0c9b5cb6e5d7b455bbd3fef"}