{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00432_11-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217863&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "31b16061e63365436eefce8d188f6054"}, "Num": [" VB.2017.00432"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00432"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00432"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00432"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Einzonung / Einzonungsbedarf. Die Baudirektion verweigerte die Genehmigung der Einzonung eines einst in die Landwirtschaftszone ausgezonten Gebietes, welcher nach Ansicht der Gemeinde nach zwischenzeitlich revidiertem L\u00e4rmschutzrecht nichts mehr entgegengestanden h\u00e4tte. Vorliegend steht fest, dass der kantonale wie der regionale Richtplan der fraglichen Einzonung nicht grunds\u00e4tzlich entgegenstehen und Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG (Umsetzung der Vorgaben des Richtplans) somit keinen Hinderungsgrund darstellt. Nach Eignung des Grundst\u00fccks (lit. a) sind auch die Erfordernisse, dass die Einzonung keine Zerst\u00fcckelung von Kulturland bewirkt und die Verf\u00fcgbarkeit des Grundst\u00fccks rechtlich sichergestellt ist (lit. d),  unstreitig erf\u00fcllt. Kritisch verbleibt das Erfordernis von Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG, wonach die Einzonung trotz Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb der n\u00e4chsten 15 Jahre ben\u00f6tigt wird. F\u00fcr diese Beurteilung sind in der Gesamtsicht nicht nur die un\u00fcberbauten, sondern auch die zwar \u00fcberbauten, aber Nutzungsreserven aufweisenden Grundst\u00fccke zu ber\u00fccksichtigen. Der Ausbaugrad in der betroffenen Gemeinde liegt klar unterhalb des Mittels von Kanton und Region. Selbst wenn f\u00fcr den geltend gemachten Einzonungsbedarf nur auf die un\u00fcberbauten Parzellen abgestellt w\u00fcrde, ist deren seitens Beschwerdef\u00fchrer und Mitbeteiligten geltend gemachte fehlende Eignung nicht n\u00e4her belegt und auch nicht schl\u00fcssig. Der pauschale Hinweis auf die fehlende \u00dcberbauungsabsicht der jeweiligen Grundeigent\u00fcmer gen\u00fcgt nicht. Der Planungsbericht der Gemeinde erweist sich deshalb tats\u00e4chlich als klar unvollst\u00e4ndig, weshalb sich daraus kein Einzonungsbedarf ableiten l\u00e4sst (E. 6.4). Grundlagen zum revidierten Art. 15 RPG und dem kantonalen Richtplan (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:39", "Checksum": "4166c78fa2c5566c843aa531ded3b8b4"}