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Geschäftsnummer: VB.2017.00434  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug


Scheinehe. Kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau scheiden. Ein Jahr später heiratete er eine Landsfrau. Wohl spricht die kurze Zeit des Kennenlernens der Ex-Ehegatten sowie der enge Zusammenhang zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Auflösung der Ehe für eine Scheinehe. Indessen würdigte die Vorinstanz zu Unrecht die vielen übereinstimmenden Aussagen zum Kennenlernen, die detailreichen Kenntnisse zum Vorleben und zur Person des ehemaligen Ehegatten nicht. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Gegenleistung für sein Aufenthaltsrecht seiner damaligen Schweizer Ehegattin geldwerte Leistungen erbracht, indem er hierfür Bankkredite aufgenommen habe, konnte der Beschwerdeführer anhand von Überweisungsbestätigungen im Umfang von Fr. 25'000.- an seine erkrankten Eltern im Heimatland entkräften. Die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien reichen für die Annahme einer Scheinehe nicht aus. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist abzusehen und es ist der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Kind die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung.
 
Stichworte:
GUTHEISSUNG
INDIZIEN
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00434

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 6. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nrn. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1974, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 2. Januar 2006 von Italien herkommend in die Schweiz ein. Zuvor hielt er sich zu Studienzwecken in Italien auf, wo er über eine bis am 15. Dezember 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 5. Januar 2006 heiratete er in der Stadt Zürich die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizerische Staatsangehörige E geboren 1969. Diese war zuvor von 1990–1998 mit dem Schweizer F verheiratet. Von 1998–2003 war sie mit dem Dominikaner G verheiratet; aus der Ehe stammen zwei Kinder (geboren 1997 und 1999). A, welchem zunächst gestützt auf die Ehe mit E eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, wurde am 26. Oktober 2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Januar 2011 verliess A den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2011 wurde die Ehe A/E geschieden. E heiratete daraufhin am 30. Juni 2011 den Landsmann H, welcher am 4. August 2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei der Ehefrau stellte. A ehelichte am 7. Mai 2012 in Italien die Landsfrau B (geboren 1984). Aus der Ehe entsprang am 26. September 2014 die Tochter C. Nach der Scheidung von H heiratete E am 26. April 2014 den sri-lankischen Staatsbürger J in dessen Heimat.

B. B reiste am 9. Mai 2012 von Italien herkommend in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von B zum Verbleib bei ihrem Ehegatten bzw. von C zum Verbleib beim Vater ab. Ferner wies es die Genannten aus der Schweiz weg und setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Dezember 2015. Zur Begründung wurde angeführt, die Ehe von A und E habe ausschliesslich ehefremden Zwecken gedient bzw. es habe eine Scheinehe vorgelegen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2017 ab. A, B und C wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2017 angesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2017 beantragten A, B und C (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A sei abzusehen; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei B und C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Da der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Obergericht noch Kosten aus früheren Verfahren schuldete, wurden die Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2017 aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilli-gung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr, 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3). Das Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016, 2C_894/2016, E. 2.1).

2.3 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von E und ihrer Halbschwester K zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern F bzw. L in erster Ehe die Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf- bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen. Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der bangladeschischen Ehegatten von K und E als auch die weiteren finanziellen Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie F/L als auch die dominikanische Grossfamilie von E würden ein eigentliches "Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Scheinehe eingegangen sei.

2.5 Zu Recht kritisieren die Beschwerdeführenden, dass die praktisch identische Biographie der Halbschwestern dem Beschwerdeführer Nr. 1 nicht angelastet werden kann. Offenbar erblickte die Vorinstanz in der Lebensgestaltung der beiden Halbschwestern ein systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel, ausländischen Drittstaatsangehörigen ein Verbleiberecht in der Schweiz zu sichern. Damit verknüpfte sie die beiden Lebensgeschichten der Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Einzig entscheidend ist jedoch, ob hinsichtlich der inzwischen geschiedenen Ehe A/E genügend Indizien vorliegen, um eine Scheinehe anzunehmen, was nachfolgend zu prüfen sein wird.

2.6 Die Vorinstanz führte zur weiteren Begründung einer Scheinehe an, A sei als Angehöriger eines Drittstaats ab dem 15. Dezember 2005 ohne gültigen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum bzw. die Schweiz gewesen; als unqualifizierte Arbeitskraft hätte er ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ferner seien zwischen dem Kennenlernen und dem Entschluss zur Heirat lediglich zwei Monate vergangen. Die Eheleute hätten sodann anfänglich in Italienisch und danach teilweise auch Deutsch kommuniziert. Das Sprachniveau in der deutschen Sprache habe allerdings nicht ausgereicht, um die polizeiliche Befragung im Juni (recte: Juli) 2014 ohne Übersetzer durchführen zu können. Zudem habe A der Ex-Ehefrau eine geldwerte Gegenleistung für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts mittels Heirat in der Schweiz erbracht: Er "bezahlte alles" und habe bereits im Jahre 2006 einen ersten Bankkredit in der Höhe von Fr. 10'000.- aufgenommen und zwei Jahre später einen solchen in der Höhe von Fr. 15'000.-, um Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Wohl habe die Ex-Ehefrau angegeben, das Geld sei u. a. für die Gesundheitskosten eines Familienmitglieds des Beschwerdeführers Nr. 1 verwendet worden. Dies erweise sich angesichts der finanziellen Lage des vierköpfigen Haushalts kaum als glaubhaft. Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau soll einzig die Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 krank gewesen sein; er habe indessen angegeben, ein grosser Teil des Kreditbetrags sei für die Leukämieerkrankung seines Vaters ausgegeben worden; weiter habe er seine an Diabetes leidende Mutter unterstützt. Im Scheidungsverfahren sei dann ausgeführt worden, die Kreditaufnahme bei den Banken sei einzig auf die nicht finanzierbaren Haushaltskosten zurückzuführen gewesen. Die Höhe des Gesamtkredits in Verbindung mit den Lebensumständen der Ex-Ehefrau, welche zwischen 2003 und 2010 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, entspreche einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf eine Scheinehe.

2.7 Wohl spricht die kurze Zeit des Kennenlernens bis zur Heirat sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Auflösung der Ehe für eine Scheinehe. In ihrer Argumentation übersieht die Vorinstanz jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hielt sich legal in Italien auf, als er die rund fünf Jahre ältere E in der Schweiz kennenlernte. Im Heiratszeitpunkt im Januar 2006 war die italienische Aufenthaltsbewilligung gerade einmal drei Wochen abgelaufen. Angesichts der bevorstehenden Heirat ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 sich nicht um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Italien bemühte. Nicht gewürdigt wurden sodann die vielen übereinstimmenden Aussagen zum Kennenlernen, die detailreichen Kenntnisse zum Vorleben und zur Person des ehemaligen Ehegatten: So gaben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung im Juli 2014 übereinstimmend an, sich im Juni 2005 (Beschwerdeführer Nr. 1) bzw. am 15. Juni 2005 (Ex-Ehefrau) anlässlich eines Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz im obersten Stock des Einkaufcenters M im Schuhgeschäft N kennengelernt zu haben. E schilderte glaubhaft, wie sie ihn angesprochen habe, da er ihr gefallen habe und sie ihn fragte, weshalb er italienisch spreche. Sie selbst spreche "recht gut" italienisch. Der Beschwerdeführer sei anschliessend alle zwei Wochen von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz gereist, um sie zu besuchen. Zwei Monate nach dem Kennenlernen sei er bei ihr geblieben; sie habe ja eine grosse Wohnung an der O-Strasse 01 beim Einkaufcenter M gehabt. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nennen. Korrekt waren sämtliche persönlichen Daten, wie Geburtsdatum und Jahrgang des Ex-Ehepartners, Herkunftsort bzw. -stadt, Antragszeitpunkt und Ort (August 2005 am Bellevue), Hochzeitsdatum, an der Hochzeit anwesende Personen, Trauzeugen, Familie (Anzahl Geschwister und deren Wohnort), Name der Schwiegereltern, Arbeitsort des Beschwerdeführers Nr. 1 (E), Religionsausübung. Auch zu den beiden Kindern der Ex-Ehefrau, P und Q, konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 nebst deren Geburtstagen (… 1997 und … 1999) viele Angaben machen: So gab er etwa an, die Kinder würden in einem Heim an der R-Strasse 02 leben. Er habe sie jeweils auch zur Schule gebracht. Die Kinder hätten ein Schulhaus an der Buslinie Nr. 03 besucht. E bestätigte, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 die Kinder zur Schule gebracht habe. Das Scheitern der Ehe begründete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Nr. 1 damit, dass sie ab Mai 2010 eine aussereheliche Beziehung mit H geführt habe. Als sie dies ihrem damaligen Ehemann im Jahre 2010 mitgeteilt habe, habe er es nicht geglaubt, selbst als sie ihm Fotos von ihm gezeigt habe. Sie sei zwar dann mit ihrem Ehemann zusammengeblieben, aber sie hätten kaum mehr intimen Kontakt mehr gehabt. Er hätte ihr leidgetan, weil er so traurig gewesen sei. Schliesslich habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, was der Beschwerdeführer Nr. 1 seinerseits bestätigte und zu seinem Auszug am 25. Januar 2011 führte. Ferner gaben beide an, der Ehemann habe einen starken Kinderwunsch gehabt: Diesen habe die Ex-Ehefrau ihm nicht "kaputt" machen wollen. Erst vier Jahre nach der Eheschliessung habe sie ihm gestanden, dass sie sich nach dem zweiten Kind unterbunden habe.

2.8 Selbst wenn die oben aufgeführten zahlreichen Übereinstimmungen in der Befragung vom 15. Juli 2014 vom Migrationsamt in seiner Verfügung dahingehend gewürdigt wurden, dass zwischen den Befragungen der beiden Ex-Ehepartner genügend Zeit gewesen sei, um sich abzusprechen, ist es kaum denkbar, dass diese in lediglich 1 ¾ Stunden derart viele Einzelheiten über das Leben des andern (Vor-, Ehe- und Familienleben), untermauert mit vielen Datumsangaben, austauschen konnten. Zudem konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 anhand von Überweisungsbestätigungen der Bank T AG sowie der U AG, die er dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einreichte, belegen, dass er seiner Mutter in den Jahren 2006–2008 insgesamt Fr. 24'503.- (inkl. Überweisungsgebühr von jeweils Fr. 10.- pro Auftrag) ins Heimatland überwiesen hat. Auch wird von Dr. W, Onkologe des X-Hospitals, beim Vater des Beschwerdeführers Nr. 1 sei im Alter von 65 Jahren Leberkrebs diagnostiziert worden, woraufhin dieser schliesslich am 13. Oktober 2014 verstorben sei. Ein weiteres Schreiben eines Spitals bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 an Diabetes leide. Im Licht dieser neu eingereichten Unterlagen erweisen sich die Aussagen der früheren Eheleute, der Beschwerdeführer Nr. 1 habe jeweils Fr. 300.- bis Fr. 400.- an seine kranke Mutter gesandt, als richtig und lassen sich die Bankschulden des Beschwerdeführers Nr. 1 im Umfang von Fr. 25'000.- (total Fr. 35'000.- Schulden) erklären. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer Nr. 1 habe Bankkredite in der Höhe von Fr. 25'000.- aufgenommen, um seiner Ex-Ehefrau im Gegenzug für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen, lässt sich nicht halten. Bei dieser Sachlage reichen die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien für die Annahme, bei der Ehe A/E habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, nicht aus.

Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin Nr. 2 die Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) zu erteilen ist. Für die Beschwerdeführerin Nr. 3, welche als Kind unter 12 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Niederlassungbewilligung hätte (Art. 43 Abs. 3 AuG), wurde lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt, weshalb ihr eine solche zu erteilen ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Nr. 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …