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Geschäftsnummer: VB.2017.00435  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Ersatz einer Wärmepumpe: Erfordernis eines Baubewilligungsverfahrens.

Die Baubehörde hatte entschieden, der Ersatz einer solchen lärmverursachenden Anlage, bei welcher eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden könnte, erfordere ein ordentliches Baubewilligungsverfahren (E. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, in der Zwischenzeit einen sogenannten Lärmhutzen montiert zu haben, welcher die Immissionen unterhalb der Planungswerte senke, unterscheidet sich die zu beurteilende Wärmepumpe in qualitativer Hinsicht massgeblich von der durch die Vorinstanzen beurteilten (E. 2).

Gegenstandslos.
 
Stichworte:
ÄNDERUNG DES STREITGEGENSTANDES
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTENFOLGE
WÄRMEPUMPE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00435

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 forderte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich A auf, für die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, im Aussenbereich installierte Wärmepumpe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein vollständiges Baugesuch einzureichen.

II.  

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Feststellung, dass die Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht unterliege. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juni 2017 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.   Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (C-Strasse 02) im Aussenbereich installierte Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt;

2.    Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Baurekursgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.    Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer)."

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 ebenso die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 19. September 2017 eine Replik ein, das Amt für Baubewilligungen am 2. Oktober 2017 eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Dem Beschwerdeführer wurde 1982 im Anzeigeverfahren eine Baubewilligung für das Aufstellen von zwei Wärmepumpen nördlich des Wohnhauses bewilligt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die zwei ursprünglichen Pumpen 2008 durch eine einzige Pumpe an gleicher Stelle ersetzt. Aufgrund von technischen Problemen wurde die Anlage 2016 ausgewechselt. Die Beschwerdegegnerin verlangte für diese Wärmepumpe ein Baugesuch, da der Ersatz nicht als bewilligungsfreie Reparatur oder Instandsetzung verstanden werden könne. Von ihrer Ausdehnung her könnte die Wärmepumpe zwar als baubewilligungsfreie Anlage im Sinn von § 1 lit. a der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) angesehen werden. Jedoch seien lärmverursachende Anlagen in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, bevor sie installiert bzw. ersetzt werden. Nachbarn müssten die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Aufgrund des hohen Schalleistungspegels der Pumpe von 67 dB(A) könne eine Überschreitung der massgebenden Planungswerte bei den nächstliegenden lärmempfindlichen Räumen nicht ausgeschlossen werden.

Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Besitzstandsgarantie nur bei Bauteilen untergeordneter Art greife, was vorliegend klarerweise nicht zutreffe.

1.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Zwischenzeit einen sogenannten Lärmhutzen montiert, welcher die Immissionen um weitere 7 dB(A) herabgesetzt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin eine Baubewilligungspflicht in der Hauptsache damit begründet habe, eine Überschreitung der Planungswerte könnte nicht ausgeschlossen werden, bzw. das Vorsorgeprinzip müsse eingehalten werden. Insgesamt reduziere sich der Lärmpegel im Vergleich zum Jahr 2009 somit um rund 9 dB(A). Eine Überschreitung der Planungswerte könne somit ausgeschlossen werden.

1.3 Die Beschwerdegegnerin nimmt dies in ihrer Duplik zur Kenntnis und führt aus, dass für sie die Sachlage, wie sie sich am 9. Januar 2017 präsentierte, massgebend war. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss käme, aufgrund der geänderten tatsächlichen Verhältnisse erübrige sich die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, wären die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren vom Beschwerdeführer zu tragen und wäre diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.  

Die Installation der Lärmschutzhutzen durch den Beschwerdeführer hat zur Folge, dass sich die zu beurteilende Wärmepumpe in qualitativer Hinsicht massgeblich von der durch die Vorinstanzen beurteilten unterscheidet. Dessen Beurteilung würde dazu führen, dass die Rechtsmittelinstanz wie als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte, womit die funktionelle Zuständigkeit nicht gewahrt werden könnte. Die Berücksichtigung von Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens ist nur zulässig, wenn sie in einem Verzicht auf die Ausführung klar umschriebener Teile des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], VRG, § 20a N. 11). Demzufolge ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

Im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis mangels einer gesetzlichen Regelung nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da bei ihm die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Es ist ihm zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7). Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich sodann nicht auf: Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77). Davon ist hier nicht auszugehen. Mit der Installation von Lärmschutzhutzen ist der Bauherr dem Entscheid des Baurekursgerichts nachgekommen, welcher die Bewilligungspflicht hauptsächlich damit begründete, dass eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden könne.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …