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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2017.00435
Beschluss
der 1. Kammer
vom 16. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 forderte das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich A auf, für die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,
C-Strasse 02, im Aussenbereich installierte
Wärmepumpe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich ein vollständiges Baugesuch einzureichen.
II.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die
Feststellung, dass die Wärmepumpe nicht der
Baubewilligungspflicht unterliege. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit
Entscheid vom 2. Juni 2017 ab.
III.
Dagegen erhob A am 6. Juli 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, vom 2. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (C-Strasse 02)
im Aussenbereich installierte Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht
unterliegt;
2. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2017 aufzuheben und es sei die
Angelegenheit zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Baurekursgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer)."
Das Baurekursgericht beantragte am 20. Juli
2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 ebenso die Abweisung der Beschwerde.
A reichte am 19. September 2017 eine Replik ein, das Amt für
Baubewilligungen am 2. Oktober 2017 eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Dem
Beschwerdeführer wurde 1982 im Anzeigeverfahren eine Baubewilligung für das
Aufstellen von zwei Wärmepumpen nördlich des Wohnhauses bewilligt. Nach Angaben
des Beschwerdeführers wurden die zwei ursprünglichen Pumpen 2008 durch eine
einzige Pumpe an gleicher Stelle ersetzt. Aufgrund von technischen Problemen
wurde die Anlage 2016 ausgewechselt. Die Beschwerdegegnerin verlangte für diese
Wärmepumpe ein Baugesuch, da der Ersatz nicht als bewilligungsfreie Reparatur
oder Instandsetzung verstanden werden könne. Von ihrer Ausdehnung her könnte
die Wärmepumpe zwar als baubewilligungsfreie Anlage im Sinn von § 1
lit. a der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) angesehen
werden. Jedoch seien lärmverursachende Anlagen in einem ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, bevor sie installiert bzw. ersetzt werden.
Nachbarn müssten die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Aufgrund des hohen Schalleistungspegels der Pumpe von 67 dB(A) könne eine
Überschreitung der massgebenden Planungswerte bei den nächstliegenden
lärmempfindlichen Räumen nicht ausgeschlossen werden.
Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid
und ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Besitzstandsgarantie nur
bei Bauteilen untergeordneter Art greife, was vorliegend klarerweise nicht
zutreffe.
1.2 In seiner
Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Zwischenzeit einen
sogenannten Lärmhutzen montiert, welcher die Immissionen um weitere 7 dB(A)
herabgesetzt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin eine
Baubewilligungspflicht in der Hauptsache damit begründet habe, eine
Überschreitung der Planungswerte könnte nicht ausgeschlossen werden, bzw. das
Vorsorgeprinzip müsse eingehalten werden. Insgesamt reduziere sich der
Lärmpegel im Vergleich zum Jahr 2009 somit um rund 9 dB(A). Eine
Überschreitung der Planungswerte könne somit ausgeschlossen werden.
1.3 Die
Beschwerdegegnerin nimmt dies in ihrer Duplik zur Kenntnis und führt aus, dass
für sie die Sachlage, wie sie sich am 9. Januar 2017 präsentierte,
massgebend war. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss käme, aufgrund
der geänderten tatsächlichen Verhältnisse erübrige sich die Durchführung eines
Baubewilligungsverfahrens, wären die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren vom
Beschwerdeführer zu tragen und wäre diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
2.
Die Installation der Lärmschutzhutzen durch den Beschwerdeführer
hat zur Folge, dass sich die zu beurteilende Wärmepumpe in qualitativer
Hinsicht massgeblich von der durch die Vorinstanzen beurteilten unterscheidet. Dessen
Beurteilung würde dazu führen, dass die Rechtsmittelinstanz wie als
erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte, womit die funktionelle
Zuständigkeit nicht gewahrt werden könnte. Die Berücksichtigung von
Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens ist nur zulässig, wenn sie
in einem Verzicht auf die Ausführung klar umschriebener Teile des Projekts
bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], VRG,
§ 20a N. 11). Demzufolge ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
3.
Im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet
das Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis mangels einer gesetzlichen
Regelung nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da bei ihm
die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
geführt haben. Es ist ihm zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7). Eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich sodann nicht auf: Wird ein
Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung
der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,
wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als
unzutreffend herausstellt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
Davon ist hier nicht auszugehen. Mit der Installation von Lärmschutzhutzen ist der
Bauherr dem Entscheid des Baurekursgerichts nachgekommen, welcher die
Bewilligungspflicht hauptsächlich damit begründete, dass eine Überschreitung
der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden könne.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …