{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00436_2017-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217571&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d5182f8b99e5f6bc29e1954bfe12c047"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2017  VB.2017.00436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2017  VB.2017.00436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2017  VB.2017.00436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umnutzung eines inventarisierten Schulgeb\u00e4udes zu einer Notunterkunft f\u00fcr Asylbewerbende sowie Erstellung Erweiterungsbau: Schutzumfang und Schutzzweckvertr\u00e4glichkeit; Einordnung. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde ist auch bei einem projektbezogenen Schutzentscheid verpflichtet, die \u00dcberlegungen, wie sie ein (negativer) Schutzentscheid erfordert, anzustellen und ihren Entscheid entsprechend zu begr\u00fcnden. Dieser Pflicht ist sie vorliegend nachgekommen (E. 4.2). Da vorliegend die Gemeinde Eigent\u00fcmerin des Baugrundst\u00fccks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr gem\u00e4ss \u00a7 204 PBG zukommenden Selbstbindung. Wo das Bauprojekt \u2013 wie vorliegend \u2013 die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der Schutzumfang nicht nur aus \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig auch aus \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Sodann verlangt die Anwendung von \u00a7 204 eine Abw\u00e4gung mit allenfalls entgegenstehenden \u00f6ffentlichen Interessen (E. 5.1). Die sch\u00fctzenswerte funktionale Gliederung im Innern des Schulgeb\u00e4udes sowie dessen \u00e4usseres Erscheinungsbild erfahren keine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung. Der Schutzzweck der Erhaltung des Schulhauses und dessen ortsbildpr\u00e4genden Wirkung wird nicht vereitelt. Hinzu kommt, dass in der Realisierung der Notunterkunft ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse besteht. Schliesslich wurde dem Projekt zu Recht eine gute Einordnung zuerkannt (E. 5.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:34:07", "Checksum": "ad7f2ff61df5abba3958a8f5b25e6488"}