{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00438_10-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217408&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e4833c5da6c7cfb76b6ab5f693a249e"}, "Num": [" VB.2017.00438"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00438"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00438"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00438"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS170081 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers verletzt, indem er die von diesem eingebrachten Dokumente und Argumente nicht ber\u00fccksichtigte, ohne dies zu begr\u00fcnden. Da der Beschwerdef\u00fchrer keine R\u00fcckweisung beantragte und er an einer solchen auch kein Interesse haben d\u00fcrfte, ist die Geh\u00f6rsverletzung vorliegend als geheilt zu betrachten. Dem ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers verm\u00f6gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Die Verl\u00e4ngerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ist rechtm\u00e4ssig (E. 4.2 bis 4.5). Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auch die Tochter der Parteien als Opfer h\u00e4uslicher Gewalt bzw. als gef\u00e4hrdete Person betrachtete. Die Verl\u00e4ngerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen erweist sich ebenfalls als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:34", "Checksum": "6f4020c7eda0e9527142debcb7fa4689"}