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VB.2017.00438
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei E, Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und seine Lebenspartnerin C leben zusammen mit ihrer Tochter D in E. B. Am 22. Juni 2017 ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese sowie das Schulhaus von D in E betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C und D an. II. Am 26. Juni 2017 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit Verfügung und Urteil vom 3. Juli 2017 die von der Stadtpolizei am 22. Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 6. Oktober 2017 und auferlegte die Gerichtkosten A. Dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der Haftrichter ab. Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen sprach er keine zu. III. A. In der Folge gelangte A am 7. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die gemäss Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen Entscheids verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) C und D betreffend seien aufzuheben. Das Kontaktverbot zwischen C und ihm könne aufrechterhalten werden. Ebenso aufzuheben sei die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Sodann sei er in Aufhebung von Dispositivziffer 5 für das Verfahren vor dem Haftrichter und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 885.60 (Übersetzungskosten) sowie Fr. 12'907.05 (Honorarkosten) zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B. Mit separaten Eingaben vom 12. Juli 2017 verzichteten sowohl Stadtpolizei als auch der Haftrichter auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 28. April 2017, VB.2017.00199, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2017, VB.2017.00199, E. 2.2). 2.3 Gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die geringeren Anforderungen an das Beweismass rechtfertigen sich aus Gründen der Dringlichkeit oder der schwierigen Beweisbarkeit (BGE 139 III 86 E. 4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014, § 7 N. 29). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt habe. Sodann müsse die Beschwerdegegnerin seit Jahren den Befehlen und Anweisungen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit gehorchen, bzw. wolle er, dass sie sich ihm unterwerfe. Weiter erzähle er Freunden und Bekannten, dass die Beschwerdegegnerin eine "Schlampe" sei und sich von "schwarzen Männern" für Kokain "vögeln" lasse. Aufgrund von Kleinigkeiten ohrfeige er D und reisse ihr an den Haaren, dies schon seit Jahren. 3.2 Der Haftrichter bezeichnete die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Anhörung vom 30. Juni 2017, im Verlängerungsgesuch vom 26. Juni 2017 und in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 als glaubhaft. Demnach habe sie der Beschwerdeführer regelmässig beschimpft und gedemütigt, ihr Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert, sie immer wieder geschlagen bzw. geohrfeigt sowie wiederholt gegen ihren Willen den Geschlechtsakt vollzogen. In letzter Zeit habe er sie in Form von Drohungen, namentlich mit der Entführung bzw. Wegnahme der Tochter gedroht, weshalb sie sich bis jetzt nicht von ihm getrennt habe. Auch die gemeinsame Tochter sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, indem sie nicht nur die ihr – der Beschwerdegegnerin – zugefügte Gewalt von klein auf habe ansehen müssen, sondern selber ebenfalls vom Beschwerdeführer regelmässig geschlagen, geohrfeigt, an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen worden sei. Der Haftrichter erwog, die familiäre Situation sei sehr angespannt. Die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin erschienen weiterhin als angemessen, und der Verlängerung des Kontaktverbots bis zum 6. Oktober 2017 stehe nichts entgegen, zumal dies auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert werde. Da der Beschwerdeführer die gefährdende Person sei, habe er die gemeinsame Wohnung zu verlassen, weshalb auch das diesbezügliche Rayonverbot seine Gültigkeit behalte. Unter den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Umständen rechtfertige es sich auch, das Kontaktverbot betreffend D und das Rayonverbot betreffend die Schule um drei Monate zu verlängern, zumal D für ein Gespräch mit einer Fachperson sowie für eine psychosomatische Diagnostik aufgrund der psychosozialen Belastungssituation bei häuslicher Gewalt angemeldet worden sei. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift, der Haftrichter habe, ohne dies zu begründen, von ihm eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin widerlegen würden. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 4.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen, wozu auch Beweismittel zu zählen sind, tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 4.1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4). 4.1.4 Dem Entscheid vom 3. Juli 2017 kann tatsächlich nicht entnommen werden, dass und inwieweit die vom Beschwerdeführer eingebrachten Dokumente und Argumente berücksichtigt worden wären. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt dabei gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Haftrichter hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen und in der ehelichen Wohnung leben können. Die Gehörsverletzung ist in diesem Sinn als geheilt zu betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (unten E. 5). 4.2 4.2.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er sie psychisch und physisch und insbesondere in ihrer sexuellen Integrität verletzt sowie auch D misshandelt habe. Widersprüche ergäben sich namentlich in Bezug auf die Zeitpunkte der behaupteten Übergriffe. 4.2.2 Die Mitbeteiligte hielt in der Verfügung vom 22. Juni 2017 fest, die Taten hätten sich zwischen "ca. Dienstag, 2. September 2014, ca. 1200 Uhr" bis "Freitag, 16. Juni 2017, ca. 1720 Uhr" ereignet und bemerkte hierzu "Zuzug von F bis zur Anzeige auf dem Polizeiposten G". Dieselben Angaben finden sich in den Rapporten vom 20. Juni 2017 und 22. Juni 2017. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin seien im Jahr 2014 von F nach E gezogen (S. 1 und 4). Die Beschwerdegegnerin sei am 16. Juni 2017, ca. 17.20 Uhr, auf dem Polizeiposten erschienen, und sie sei "heute" aufgrund der seit Jahren andauernden psychischen Gewalt seitens des Beschwerdeführers zu ihrer Mutter nach M geflüchtet. Zusätzlich wird im Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe die Einsatzzentrale der Stadtpolizei E am Freitag, 16. Juni 2017, um 23.35 Uhr darüber informiert, dass sie einen Streit mit dem Beschwerdeführer habe. Am Samstag, 17. Juni 2017, um ca. 17.20 Uhr, sei sie in Begleitung ihrer Mutter auf dem Polizeiposten erschienen um Anzeige zu erstatten (S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Mitbeteiligten aus, um 17.20 Uhr habe sich am 16. Juni 2017 gar kein Streit ereignen können, da er sich zu dieser Zeit nachweislich nicht in der Schweiz befunden habe. Gleichzeitig bestätigte er jedoch im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach er am 16. Juni 2017 um ca. 23.20 Uhr nach Hause gekommen war und sich danach ein Streit entwickelt hatte, infolgedessen die Polizei erschienen war. Da die Beschwerdegegnerin selber an keiner Stelle vorbrachte, es sei am 16. Juni 2017 bereits um 17.20 Uhr zu einem Streit gekommen, und ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer schon zu dieser Uhrzeit zu Hause gewesen sei, sind die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblich letzten (verbalen) Übergriffs auf die fehlerhafte bzw. bezüglich Tatzeit missverständliche Rapportierung der Mitbeteiligten und nicht direkt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Der genaue Beginn der geltend gemachten Übergriffe ist im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens sodann nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist aber nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin diesen in Bezug auf die vorgebrachten Beschimpfungen, üblen Nachreden und Verleumdungen sowie die Tätlichkeiten gegenüber D – notabene die Antragsdelikte, und nicht die Vergewaltigungen – in den Strafanträgen auf den 2. Juni 2014 festlegte, handelt es sich dabei anscheinend um das Zuzugsdatum aus F und sagte sie doch gegenüber dem Haftrichter aus, nach dem Strafverfahren in Land N (dazu sogleich E. 4.3) nunmehr vor allem unter psychischer Gewalt seitens des Beschwerdeführers gelitten zu haben. 4.2.3 Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen Widersprüche somit ohne Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien auch deshalb unglaubhaft, weil diese einerseits gegenüber der Mitbeteiligten angegeben habe, seit dem Jahr 2011 zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, andererseits aber im Oktober 2012 in einem Brief an ein Gericht in F im Land N geschrieben habe, er sei nicht gefährlich. Zudem habe die Beschwerdegegnerin falsche Angaben bezüglich des Strafmasses des von diesem Gericht gegenüber ihm verhängten Urteils gemacht, was besonders gravierend, ja beinahe böswillig sei, da sie über eine juristische Ausbildung verfüge. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Verlängerungsgesuch aus, der Beschwerdeführer habe sie im Jahr 2012 in ihrer gemeinsamen Wohnung in F dermassen verprügelt, dass auch Nachbarn Zeugen der Gewalt geworden seien. Er habe zudem versucht, sie aus dem dritten Stock aus dem Fenster zu werfen, was nur dank der Intervention einer Nachbarin habe verhindert werden können. Die Polizei habe eingegriffen, und der Beschwerdeführer sei trotz des Rückzugs ihrer Anklage zu einer Strafe, "bedingt auf 5 Jahre" verurteilt worden. Anlässlich der Einvernahme durch die Mitbeteiligte hatte die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse in F ausführlicher dargelegt und dabei ausgesagt, der Beschwerdegegner habe "eine Bewährung von 5 Jahren" erhalten. Das im Anschluss an den Vorfall angeordnete Kontaktverbot habe sie selbst missachtet, und der Beschwerdeführer habe ihr eingeredet, dass sie schuld an dieser Sache sei. Schliesslich habe sie ihm dies geglaubt, zumal sie ihn – zugegebenermassen – betrogen gehabt habe, und die Anzeige zurückgezogen. Der Beschwerdegegner und sein Anwalt hätten daraufhin ein Schreiben aufgesetzt, welches sie nur noch habe unterschreiben müssen. Vor Gericht habe sie dieses Schreiben vorlesen müssen, und der Richter habe sie gefragt, ob sie einen Übersetzer brauche, da sie damals offensichtlich noch nicht so gut Französisch gekonnt habe. 4.3.3 Soweit der Begründung des Entscheids vom 3. Juli 2017 entnommen werden kann, mass der Haftrichter den Ereignissen in F keine entscheidende Bedeutung zu, was nachvollziehbar ist, da diese nun schon einige Jahre zurückliegen. Dessen ungeachtet kann dem Beschwerdeführer aber nach dem soeben Gesagten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe falsche Angaben zum Strafmass gemacht. Die "5 Jahre" beziehen sich jeweils klar auf die Dauer der Bewährung und nicht auf die eigentliche Strafe. Sodann erscheint nicht unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Brief vom 22. Oktober 2012 auf Veranlassung des Beschwerdeführers unterschrieben haben will, zumal der Beschwerdeführer eine (noch) nicht unterzeichnete Version des Briefes zu den Akten gereicht hat, während sich das bei den Strafakten befindliche Schreiben die Unterschrift der Beschwerdegegnerin trägt. Die Erklärung des Rechtsanwalts aus F und die Bestätigung der den Beschwerdeführer behandelnden Psychologin vermögen dies jedenfalls nicht infrage zu stellen, da sie gar keinen Bezug auf den Brief und dessen Hintergründe nehmen. RA H spricht lediglich davon, dass der Beschwerdeführer nicht gefährlich sei, weshalb ihm das Gericht von F erlaubt habe, das Zusammenleben mit der Beschwerdegegnerin wiederaufzunehmen. Gegenteiliges behauptet die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren jedoch gar nicht. Vielmehr gab sie ja der Mitbeteiligten an, das Kontaktverbot während des französischen Strafverfahrens selbst missachtet zu haben (vorn E. 4.3.2). Ausserdem wäre ein derart widersprüchliches Verhalten geradezu typisch für Opfer häuslicher Gewalt (vgl. das Informationsblatt 3 "Gewaltspirale, Täter/-innen- und Opfertypologien" des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, zu finden unter www.ebg.admin.ch). Geht man von den Schilderungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Entstehung des Briefes aus, so ergibt sich im Übrigen auch kein Widerspruch zur Tatsache, dass sie gegenüber der Mitbeteiligten angab, sie sei im Jahr 2011 zum ersten Mal vom Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, zumal sie dem Beschwerdeführer erst die letzten Male klar gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, anfangs jedoch noch nicht. Die strafrechtliche Würdigung dieser Umstände hat nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen. 4.4 4.4.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin – namentlich, dass sie von ihm beschimpft und gedemütigt worden sei und er ihr Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert habe – würden durch verschiedene E-Mails und WhatsApp-Nachrichten widerlegt. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr aus finanziellen Motiven Anzeige erstattet, nachdem er von ihr tags zuvor einen Beitrag von Fr. 1'900.- an die Haushaltskosten verlangt habe. 4.4.2 Dem E-Mail vom 16. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals betrogen habe, ihn aber liebe und nicht verlieren wolle. Nachdem dieses Schreiben beinahe fünf Jahre alt ist und im Einklang mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Strafverfahrens in F steht (vgl. E. 4.3.3), kann ihm im vorliegenden Verfahren keine massgebende Bedeutung zukommen. Dies gilt indes auch für die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichten. Im E-Mail vom 9. Februar 2016 machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Ausführungen zu ihren Gefühlen, ihrer Liebe zum Beschwerdeführer und ihrem früheren, widersprüchlichen Verhalten, welches sie nun aufgeben wolle. Sie wolle mit ihm zusammenbleiben und ihn nicht mehr betrügen. Gleichzeitig spricht sie aber auch von einer schmerzhaften Liebe und dass der Beschwerdeführer sie leiden lasse, wenn er schlecht über sie spreche. RA I aus J hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin den Wunsch geäussert habe, dass der Beschwerdegegner baldmöglichst geschieden werde, um das Zusammenleben mit ihm regeln zu können. In den WhatsApp-Nachrichten vom 28. Mai 2017, 19.08 Uhr und 19.10 Uhr, warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er wolle ihr D wegnehmen, und fragte ihn, ob er dabeibleibe, dass er D "habe" und er ihr wenigstens am Anfang kein Geld gebe. In der Nachricht vom 19. Juni 2017 verlangt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den bereits erwähnten Beitrag an die Haushaltskosten. In den Mitteilungen vom 14. Oktober 2016, 18. Oktober 2016, 25. Januar 2017 und 14. Juni 2017 spricht die Mutter der Beschwerdegegnerin davon, dass diese Probleme verursacht habe, und äussert ihre Sorgen um D. Sodann ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin offenbar verschiedentlich nicht erreichen konnte. 4.4.3 Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Dokumente ernsthaft an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zweifeln liessen. Einerseits stehen sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten häuslichen Gewalt. Andererseits stellt und stellte die Beschwerdegegnerin – wie sich gerade aus dem E-Mail vom 16. Oktober 2012 – eigenes widersprüchliches oder falsches Verhalten in der Beziehung darin gar nicht in Abrede (vgl. auch vorn E. 4.3.2) und erweist sich ein solches Verhalten als typisch für Opfer häuslicher Gewalt (vorn E. 4.3.3). 4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zur Frage der häuslichen Gewalt anlässlich der Einvernahmen durch die Mitbeteiligte und die Anhörung durch den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft und die Beschwerdegegnerin somit als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes erachtete. Aufgrund des geringen Beweismasses bedurfte es hierfür keiner ärztlichen Zeugnisse oder Zeugen (vorn E. 2.3). Angesichts der Umstände, dass die Situation zwischen den Parteien offenkundig stark belastet ist – im Raum stehen die schweren Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin und die Frage der Obhut über D – erweist sich die Schlussfolgerung des Haftrichters, auch der Fortbestand der Gefährdung sei ausreichend glaubhaft, und die Verlängerung der die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ebenso als rechtmässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dies nicht infrage zu stellen. 4.6 4.6.1 Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter D ebenso als Opfer häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete (vorn E. 3.2), zumal die Mutter der Beschwerdegegnerin ähnliche Angaben machte und eine Situation beschrieb, in der der Beschwerdeführer D eine heftige Ohrfeige verpasst haben soll. 4.6.2 Zwar ist es richtig, dass im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 festgehalten wurde, dass D fröhlich gewirkt habe und sich keine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen ihrerseits darin finden. Gleichzeitig hielt der rapportierende Polizeibeamte aber auch fest, dass D ernst geworden sei, als er sie auf den Grund für den Besuch der Polizei angesprochen habe, und man bei ihr eine Unsicherheit verspürt habe. Ds Verhalten bei der Polizei kann damit nicht als Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin interpretiert werden. 4.6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben lassen ebenso wenig an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. K, ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, führte zusammengefasst aus, er habe D kennengelernt und bei zwei Gelegenheiten aufgrund ihres Verhaltens festgestellt, dass sie und der Beschwerdeführer eine gesunde Eltern-Kind-Beziehung führen würden. Über nähere Kenntnisse der familiären Umstände der Parteien scheint K indes nicht zu verfügen, kennt er den Beschwerdeführer doch auch erst seit einem Jahr. Sodann schilderte L, ein Schulfreund des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin stets Exzessen, Drogen und Alkohol zugänglich gewesen sei und sich im Herbst 2016 anlässlich von Club-Besuchen in J anstössig und gegenüber D verantwortungslos benommen habe. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Person und ihre Qualitäten als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die den Beschwerdeführer treffenden Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Im Übrigen wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt E, die sich um das Wohlergehen von D zu kümmern hat, von der Mitbeteiligen informiert. 4.6.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es bestünde ein krasser Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdegegnerin und dem Umstand, dass sie ihm D habe überlassen wollen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Aussage der Beschwerdegegnerin findet sich nirgends in den Akten, vielmehr äusserte sie wiederholt ihre Angst, der Beschwerdeführer könnte ihr D wegnehmen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf die WhatsApp-Nachricht vom 28. Mai 2017 beziehen wollte, gibt die Beschwerdegegnerin darin offensichtlich nur wieder, was er ihr "vorher am Bahnhof gesagt" habe. 4.6.5 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und D bis zum 6. Oktober 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 23. November 2016, VB.2016.00667, E. 4.4). Es ist davon auszugehen, dass D angesichts der seit bereits längerer Zeit angespannten Situation zwischen ihren Eltern eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin – glaubhaft – aussagte, die Tochter habe Angst vor dem Beschwerdeführer, weshalb sie auch wieder das Bett nässe. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) würden, waren vorliegend nicht ersichtlich. Es liegt denn auch nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder ähnliches, anzuordnen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der Parteikosten Rechnung getragen werden (BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; 24. Juli 2014, 1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 4.1.4). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nach dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des haftrichterlichen Entscheids sind indes zu bestätigen, und die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen (vgl. BGr, 19. April 2012, 1C_4/2012, E. 8). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht E je zur Hälfte auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |