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Geschäftsnummer: VB.2017.00440  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.02.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Änderung des Handelsregistereintrags


[Zulässigkeit der Verwendung der geografischen Bezeichnung "Zürich" im Namen eines im Handelsregister eingetragenen Vereins]

Vereine haben keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich dem Namensrecht. Die firmenrechtlichen Anforderungen gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister eintragen lassen (E. 2.1). Geografische Bezeichnungen dürfen grundsätzlich für die Bildung einer Geschäftsfirma frei verwendet werden. Sie unterstehen jedoch dem Wahrheitsgebot und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (E. 2.3). Ein mit einer Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname muss nicht per se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der Kundschaft und generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben (E. 4.3). Der Name des Vereins weist auf sein räumliches Tätigkeitsgebiet hin und grenzt ihn zudem gegenüber den in anderen Regionen bzw. Kantonen tätigen Vereinen, welche zur gleichen Organisation gehören, ab. Der Vereinsname gibt keinen Anlass zu rechtserheblichen Täuschungen.

Gutheissung.
 
Stichworte:
FIRMA
HANDELSREGISTER
NAME
NAMENSRECHT
SITZ
STATUTENÄNDERUNG
TÄUSCHEND
TÄUSCHUNGSVERBOT
VEREIN
WAHRHEITSGEBOT
ZÜRICH
Rechtsnormen:
Art. 26 HRegV
Art. 944 Abs. I OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00440

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Verein A Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Änderung des Handelsregistereintrags,

hat sich ergeben:

I.  

Der Verein A Zürich war seit Langem als Verein mit Sitz in der Stadt Zürich im Handelsregister eingetragen. Am 28. Februar 2017 entschied die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands, den Sitz des Vereins nach X zu verlegen und die Vereinsstatuten entsprechend zu ändern. Mit Schreiben vom 24. März 2017 liess der Verein dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Anmeldung zur Eintragung der Änderung ins Handelsregister mit den dazu notwendigen Beilagen zukommen.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 verweigerte das Handelsregisteramt die Eintragung. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine nicht mit dem Sitz des Vereins übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände in den Namen aufgenommen werden dürfe. Solche Umstände seien nicht gegeben, weshalb die Statutenänderung des "Vereins A Zürich" neu mit Sitz in X nicht eingetragen werden dürfe.

II.  

Am 7. Juli 2017 liess der Verein A Zürich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beatragen, unter Entschädigungsfolge "zuzüglich MWST" sei die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben und das Handelsregisteramt anzuweisen, die Eintragung gemäss Anmeldung vom 27. März 2017 vorzunehmen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 11./12. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Verein A Zürich hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2017 an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für die gesetzeskonformen Direktbeschwerden betreffend Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig gemäss Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2 Vorliegend geht es um die Zulässigkeit des Namens eines rein ideellen Vereins. Da diese Angelegenheit keinen Streitwert hat, fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer.

2.  

2.1 Nach Art. 944 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur Geschäftsfirmen zulässig, deren Inhalt der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Vereine haben im Unterschied zu den juristischen Personen des Obligationenrechts keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht (BGE 102 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Die firmenrechtlichen Anforderungen kommen somit auf die Namen von Vereinen nicht direkt zur Anwendung. Die in Art. 944 Abs. 1 OR genannten Grundsätze gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 26 HRegV; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2017, Art. 944 N. 11 mit Hinweisen; vgl. BGE 116 II 605 E. 4a; BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 4.1 f.).

2.2 Das Wahrheitsgebot schliesst aus, im Inhalt der Firma unwahre, falsche Aussagen zu machen, damit beim Publikum nicht unrichtige Assoziationen ausgelöst werden (Siffert, Art. 944 N. 39 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Firma ist täuschend, wenn ihr Inhalt zwar wahr ist, aber einen Eindruck erweckt, der nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Bei der Prüfung der Täuschungsgefahr ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 123 III 220 E. 4b, 117 II 192 E. 4b, 117 II 192 E. 4b/aa; BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 5.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob eine Täuschungsabsicht bestand oder die Täuschungsgefahr den handelnden Personen bewusst war (BGE 123 III 220 E. 4b).

2.3 Geografische Bezeichnungen dürfen – ausser sie sollen alleinige Bestandteile einer Firma sein – grundsätzlich für die Bildung der Geschäftsfirma frei verwendet werden (Siffert, Art. 944 N. 41). Sie unterstehen jedoch ebenfalls dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (BGE 117 II 192 E. 4b/bb, auch zum Folgenden – 113 II 179 E. 2 – BGE 100 Ib 240 E. 4). Nicht sitz- oder betriebsbezogene Ortsbezeichnungen sind dagegen in einer Firma im Allgemeinen zulässig, sofern sie nicht zu Täuschungen Anlass geben können, was anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 108 II 130 E. 4). Zu Täuschungen Anlass gibt eine Ortsbezeichnung insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum – nicht nur die Kunden (BGE 108 II 130 E. 3a) – dadurch fehlgeleitet oder auf Beziehungen hingewiesen wird, die den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.

2.4  

2.4.1 Diese Grundsätze finden sich auch in der vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) herausgegebenen "Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen" vom 1. Juli 2016 (nachfolgend Weisung; www.bj.admin.ch).

Gemäss deren Ziff. 2.1.2.2 ist die Angabe des Namens einer politischen Gemeinde oder einer Ortschaft in dieser Gemeinde als Bestandteil der Firma zulässig, wenn die Gemeinde oder Ortsbezeichnung dem tatsächlichen Sitz der Rechtseinheit entspricht. Gestattet ist auch die Ergänzung der Sitzangabe in der Firma mit einer weiteren geografischen Ergänzung, sofern diese nach den Umständen wahr ist (beispielsweise "Comcom AG, Ittingen/Bern"). Eine nicht mit dem Sitz übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung darf hingegen nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände in die Firma aufgenommen werden, wenn die Leistungen des Unternehmens sich auf die gesamte Region einer bestimmten Stadt oder Ortschaft beziehen und eine entsprechende Firmenbildung durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Als Beispiel hierfür wird die "Flughafen Zürich AG" mit Sitz in Kloten genannt sowie der "Aéroport International de Genève SA" mit Sitz in Le Grand-Saconnex. Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde oder eine andere Ortschaft in dieser Gemeinde, so muss die bisher in der Firma enthaltene Gemeinde- oder Ortsbezeichnung an die neuen Gegebenheiten angepasst oder die Firma mit der Bezeichnung des neuen Sitzes ergänzt werden (Beispiel: Verlegt die "Porzellan Langenthal AG" mit Sitz in Langenthal ihren Sitz nach Zürich, so muss sie ihre Firma wie folgt anpassen: "Porzellan Zürich AG" oder "Porzellan Langenthal AG, Zürich").

2.4.2 Die Weisung stellt in der Form einer Verwaltungsverordnung eine allgemeine Dienstanweisung an die Handelsregisterbehörden dar, der keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung ist dennoch nicht ohne Not von derartigen Weisungen abzuweichen, soweit sie von Spezialisten nach Konsultation aller interessierten Kreise ausgearbeitet wurden und eine langjährige rechtsgleiche Praxis der Behörden festhalten. Die Weisung ist somit im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls jeweils zu prüfen sind.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner fasst das Wort "Zürich" im Namen des Beschwerdeführers als Gemeinde- bzw. Ortsangabe und folglich als Sitzangabe auf. Gestützt auf die Weisung ist er deshalb zum Schluss gekommen, dass nach der Verlegung des Sitzes des Beschwerdeführers nach X die bisher im Namen enthaltene Bezeichnung "Zürich" nicht mehr verwendet werden dürfe. Der Name müsse den neuen Gegebenheiten angepasst oder mit der Bezeichnung des neuen Sitzes ergänzt werden. Ein öffentliches Interesse, das es erlauben würde, eine nicht mit dem Sitz übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung in den Namen aufzunehmen, liege nicht vor.

3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er in mehreren Zürcher Gemeinden tätig sei. Anlässlich der Vereinsgründung sei der Name bewusst so gewählt worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass er als Teil der Organisation A seine Tätigkeit auf das Gebiet des ganzen Kantons Zürich ausdehne und als administratives Stammhaus der zahlreichen schweizerischen und internationalen Vereine diene. Der Name solle die Bewohner des Kantons Zürich und der sogenannten "Greater Zurich Area" anziehen und nicht nur diejenigen der Stadt Zürich. Auch nach der Sitzverlegung fänden die Veranstaltungen in der Stadt Zürich bzw. in der näheren Umgebung statt und seien Personen mit Wohnsitz im ganzen Kanton Zürich Mitglieder. 

4.  

4.1 Ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden, den sie bei durchschnittlichen Lesenden hervorruft. Unter diesem Gesichtspunkt fragt sich, ob die geografische Bezeichnung "Zürich" im Namen des Beschwerdeführers als Hinweis auf den Sitz bzw. als Ortsangabe aufgefasst werden muss. Denn "Zürich" bezeichnet nicht nur eine Ortschaft bzw. eine Gemeinde, sondern auch einen Kanton sowie eine Region (vgl. die Grossregionen der Schweiz gemäss Definition des Bundesamts für Statistik: www.media-stat.admin.ch/web/apps/glossary/assets/glo-657-de.pdf).

4.2  

4.2.1 In einem vergleichbaren Fall von 1974 hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit der Firma "Isolationswerk Bern" zu entscheiden, nachdem das Unternehmen den Sitz und die Betriebsstätte nach Schüpfen verlegt hatte (BGE 100 Ib 240). Das Bundesgericht erwog, es stehe ausser Zweifel, dass der Durchschnittsleser das Wort "Bern" als Ortsangabe verstehe, nicht als territoriale oder regionale Bezeichnung, wie sie durch den adjektivischen Zusatz "Berner" oder "bernisch" zum Ausdruck gebracht werden könnte (E. 5a auch zum Folgenden). Festzuhalten ist jedoch, dass im damaligen Urteilszeitpunkt – im Unterschied zu heute – in einer Firma keine schweizerisch-nationalen oder territorialen und regionalen Bezeichnung aufgenommen werden durften (Art. 45 f. der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung [BS 2 684; AS 1997 2230]; vgl. BGE 116 II 605 E. 4a). Ausnahmen mussten durch das EHRA bewilligt werden und durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Solche Umstände verneinte das Bundesgericht. Das Unternehmen sei weder das einzige noch das wirtschaftlich überragende Werk der Isolationsbranche im Kanton Bern.

4.2.2 Im Unterschied dazu liess das Bundesgericht die Beibehaltung der lokalen Bezeichnung "Bachtel" in der Firma eines Versandhauses für Druckerzeugnisse trotz Sitzverlegung von Wetzikon nach Oberuzwil (SG) zu (BGE 108 II 130). Es erwog, dass "Bachtel-Versand AG" schon deshalb keineswegs wie "Isolationswerk Bern" auf den Ort von Sitz oder Betrieb hinweise, weil "Bachtel" keine Ortschaft sei, die für solche Zwecke in Frage käme, sondern ein 1115 m hoher Berg im Zürcher Oberland. Die Kundschaft sei gemäss Versandhaus über die ganze Schweiz verstreut, und "Bachtel" erwecke bei dieser keine lokale Vorstellung. Andere Dritte, die nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr mit dem Versandhaus stünden (Behörden, öffentliche Dienste, Marktforschungsbetriebe, Stellensuchende usw.) wendeten sich in der Regel aufgrund der Adresse, nicht allein aufgrund der Firma an die Gesellschaft (E. 3a). Die Verwendung der Bezeichnung "Bachtel" bzw. einer Ortsbezeichnung in einer Firma könne gleichwohl in Verbindung mit anderen Angaben, besonders über die Natur der Unternehmung, eine täuschende Wirkung entfalten (beispielsweise "Bachtel Tourismus AG", "Lägern Immobilien AG" oder "Lägern-Kalksteinbrüche AG", die entsprechende örtliche Bezeichnungen für die Tätigkeit der Unternehmung voraussetzten). Die Verbindung "Bachtel-Versand AG" stelle jedoch keinen Zusammenhang zwischen Ortsangabe und Tätigkeit der Unternehmung her und sei daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4). 

4.2.3 Zum gleichen Schluss wie in BGE 100 Ib 240 kam das Bundesgericht sodann im Jahr 1987, als es um die Beibehaltung der Firma "Treuhand AG Bern TAK Immobilien" nach einer Sitzverlegung von Bern nach Wabern (Gemeinde Köniz) ging (BGE 113 II 179). Eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer regionalen oder territorialen Bezeichnung könne nur erteilt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe und die Bezeichnung insbesondere der Individualisierung des Unternehmens durch ein Element diene, das sie objektiv von anderen unterscheide. Solche Umstände seien nicht dargetan worden, weshalb die Bezeichnung "Bern" nur als Hinweis auf den Sitz verstanden werden könne (E. 2).

4.2.4 Ebenfalls mit dem firmenrechtlichen Wahrheitsgebot befasste sich das Bundesgericht schliesslich im Jahr 1991, wo es um die Zulässigkeit der Firma "Münsterkellerei AG" für ein Handelsunternehmen der Wein- und Spirituosenbranche mit Sitz in Bern ging. Neben der Sachbezeichnung "Kellerei" hatte das Bundesgericht auch den Wahrheitsgehalt der Ortsangabe "Münster" zu beurteilen (BGE 117 II 192 E. 4b auch zum Folgenden). Das Bundesgericht erwog, dass das Handelsgeschäft des Unternehmens im Nachbarbereich des Berner Münsters geführt werde. Dass die Lagerung und die Abfüllung der Weine nicht am Verkaufsort selbst, sondern einige Kilometer davon entfernt besorgt würden, gebe nicht zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass, da nicht ersichtlich sei, welche Interessen des Publikums dadurch beeinträchtigt sein könnten.

4.3 Im Unterschied zu BGE 100 Ib 240 und BGE 113 II 179 ist gemäss heutiger Rechtslage die Verwendung territorialer und regionaler Bezeichnungen grundsätzlich erlaubt. Der Name "Verein A Aargau" wäre beispielsweise ohne Weiteres eintragungsfähig – sofern der Verein seine Tätigkeit tatsächlich auf den ganzen Kanton Aargau ausrichtete. Gleiches muss grundsätzlich auch für den Namen "Verein A Zürich" gelten, vorausgesetzt, der Name wirkt nicht täuschend. Aus dem Fehlen einer (wirtschaftlich) überragenden Stellung oder schutzwürdiger Interessen kann deshalb nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, ein mit einer Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname müsse per se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der Kundschaft sowie generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben.

4.4 Dementsprechend sieht die Weisung des EHRA vor, dass die Verwendung von Orts- oder Gemeindebezeichnungen – auch wenn sie mit dem Kantons- oder Regionsnamen identisch sind – im Grundsatz als Hinweis auf den Sitz der Rechtseinheit zu verstehen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können aber eine andere Beurteilung zulassen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Leistungen der Rechtseinheit auf die gesamte Region beziehen. Gemäss Ziff. 2.1.2.2. Rz. 22 der Weisung muss die entsprechende Firmenbildung zudem durch öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Nachdem die Verwendung territorialer und regionaler Bezeichnungen keiner Bewilligung mehr bedarf und die Firma somit lediglich dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot genügen muss, ist dieses zusätzliche Erfordernis wohl dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der geografischen Bezeichnung nicht nur nicht täuschend, sondern vielmehr klärend wirkt und damit im öffentlichen Interesse liegt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer organisiert insbesondere Veranstaltungen an verschiedenen Orten im Kanton Zürich und der näheren Umgebung. Zudem stammen – nach unbestritten gebliebener Angabe des Beschwerdeführers – die Vereinsmitglieder aus dem ganzen Kanton Zürich. Das Wahrheitsgebot ist demnach gewahrt.

5.2 Wie dem Internetauftritt der Organisation A entnommen werden kann, gibt es neben dem Verein A Zürich weitere Einheiten in der Schweiz, deren Tätigkeit sich auf andere Regionen bzw. Kantone beziehen. Der Name des Beschwerdeführers drückt damit die Zugehörigkeit zur Organisation A in Verbindung mit der Angabe des räumlichen Tätigkeitgebiets aus. Der Name unterscheidet ihn dadurch von den in anderen Kantonen/Regionen tätigen Einheiten der Organisation A (vgl. BGE 98 Ib 298 E. 2 zur Firma Coop Oberwallis).

5.3 Für Besucher von Veranstaltungen der Organisation A sowie interessierte Dritte ist nicht der Sitz des Vereins von Bedeutung, sondern der Durchführungsort dieser Veranstaltungen. Das Durchschnittspublikum verbindet folglich die geografische Angabe im Namen des Beschwerdeführers mit dem räumlichen Tätigkeitsgebiet. Da sich dieses nicht nur auf eine einzige Ortschaft beschränkt, sondern auf den ganzen Kanton bzw. die Region Zürich erstreckt, wirkt der Name des Beschwerdeführers nicht täuschend. Vielmehr weist der Name auf die tatsächlichen Gegebenheiten hin und grenzt zudem die Tätigkeit des Vereins gegenüber weiteren Einheiten der Organisation A in der Schweiz ab; er wirkt insofern klärend.

Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Dritte, die eine Veranstaltung besuchen wollen, aufgrund des Namens davon ausgehen könnten, Veranstaltungen würden (auch) in der Stadt Zürich durchgeführt. Nachdem aber jene zwar nicht inner-, aber knapp ausserhalb der Stadtgrenzen stattfinden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen dieser Dritten beeinträchtigt sein könnten.

Andere Dritte wie beispielsweise Behörden, öffentliche Dienste oder Unternehmen wenden sich schliesslich in der Regel aufgrund der Adresse und nicht allein aufgrund des Namens an den Verein. 

5.4 Nach dem Gesagten gibt der Name des Beschwerdeführers keinen Anlass zu rechtserheblichen Täuschungen. Der Beschwerdeführer kann auch nach seiner Sitzverlegung nach X die geografische Bezeichnung "Zürich" in seinem Namen verwenden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die Statutenänderung des Beschwerdeführers betreffend Änderung des Vereinssitzes ins Handelsregister einzutragen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da die Sache keinen Streitwert hat (vgl. aber BGr, 3. März 2016, 4A_536/2015, E. 1), ist auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Eintragung der Statutenänderung des Beschwerdeführers im Handelsregister vorzunehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.     100.--          Zustellkosten,
Fr. 3'100.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…