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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00442
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1972 und montenegrinischer Staatsangehöriger, hielt sich erstmals 1997
in der Schweiz auf. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde
am 25. März 1997 seine formlose Wegweisung und eine dreijährige
Einreisesperre verfügt. In der Folge wurde A nach Frankreich ausgeschafft, da
er dort als Inhaber einer "carte de résident" seinen Wohnsitz hatte.
Am 13. Februar 2004 heiratete A in seiner Heimat die
Schweizerin B und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde und am 10. Mai
2010 auslief. Das Ehepaar A/B hat zwei gemeinsame Kinder: E, geboren 2005, und F,
geboren 2009.
Am 22. Januar 2010 wurde A durch das französische
Tribunal de Grande Instance de G wegen illegalen Imports, Transports und des
Besitzes von 4.765 kg Kokain zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und
einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Nachdem er am 10. Dezember
2011 vorzeitig und bedingt aus dem französischen Strafvollzug entlassen wurde,
reiste er am 7. Januar 2012 wieder in die Schweiz und stellte am
6. März 2012 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, welches am 22. Mai 2012
aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung durch das Migrationsamt abgewiesen
wurde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. Februar 2013 wurde A wegen einfacher Körperverletzung mit einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-
bestraft.
B. Den
gegen die Verfügung vom 22. Mai 2012 des Migrationsamts erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
7. März 2013 ab.
C. Mit
Urteil vom 18. September 2013 wies das Verwaltungsgericht die hiergegen
erhobene Beschwerde vom 22. April 2013 ab.
Am 21. Januar 2014 verfügte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein bis am
20. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot gegen A. Zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit entzog das BFM einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Ende Januar 2014 verliess A die Schweiz.
Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht
die von A erhobene Beschwerde gegen das Einreiseverbot des BFM ab.
D. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2016 hob das SEM das Einreiseverbot auf
Begehren von A hin per 21. Dezember 2016 auf. In der Folge reiste A am
21. Dezember 2016 in die Schweiz und stellte am 8. Februar 2017 ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Familie.
Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 10. März
2017 das Gesuch ab, entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses die aufschiebende Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 9. April 2017.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2017 ab, soweit dieser
nicht gegenstandslos geworden war, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies A an, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 liessen A und seine
Ehefrau, B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und dem Migrationsamt seien Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Weiter
sei dem Ehepaar A/B eine Parteientschädigung für das Beschwerde- und das
vorinstanzliche Rekursverfahren zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und wies A
an die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) rechtskräftig widerrufen
(vgl. VGr, 18. September 2013, VB.2013.00301).
Mit letztinstanzlichem Urteil C-984/2014 vom
22. Januar 2015 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Anordnung eines Einreiseverbots von drei Jahren dem öffentlichen
Fernhalteinteresse in Würdigung der gesamten Umstände hinreichend Rechnung
trage. Das Einreiseverbot für den Beschwerdeführer wurde per 21. Dezember
2016 vom SEM aufgehoben.
2.2 Der
Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung und wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft
des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von
einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) der
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird
dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen Gesuchs
darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage
zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand
(BGr, 17. Februar 2016, 2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember
2015, 2C_424/2015, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. August 2016,
VB.2016.00231, E. 1.2).
2.3 Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)
Aufenthaltsbewilligung damit nicht zwingend ein für alle Mal. Soweit der
Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen
hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu
folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung
angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw.
Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner
Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar
erscheint (BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 3.3).
Für die Bemessung dieser ausländerrechtlichen
Bewährungsfrist wird mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung
praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren
(Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der Betroffene während fünf
Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug
neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit das
Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder eine Änderung
der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis
ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr,
12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.2; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.4.1 f.). Ein Anspruch auf erneute Prüfung besteht allerdings nur,
wenn der Betroffene die Schweiz tatsächlich verlassen hat, nachdem der Widerruf
seiner Bewilligung oder deren Nichtverlängerung in Rechtskraft erwachsen ist
(BGr, 21. August 2015, 2C_956/2014, E. 3.1.2; 12. Dezember 2014,
2C_1224/2013, E. 5.1.2).
2.4 Der
Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung
anders ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der
Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der
ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid
mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017, also nach Aufhebung der
Einreisesperre um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs ersucht. Die Vorinstanzen sind auf das drei Jahre nach dem
Verlassen der Schweiz eingereichte Gesuch eingetreten und haben dieses
materiell geprüft. Damit haben sie die allenfalls erforderliche Neubeurteilung
vorgenommen.
3.2 Bei der
Interessenabwägung fällt hauptsächlich die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren ins Gewicht. Dabei bildet die vom
Strafrichter verhängte Strafe und nicht die schliesslich im Gefängnis
abgesessene Zeit Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens
und die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung (vgl. BGE 134 II 10
E. 4.3). Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt ein
erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).
Die französischen strafrechtlichen Behörden sind von einem schweren Verschulden
ausgegangen. Erschwerend trat hinzu, dass der Beschwerdeführer die Straftat
rein aus finanziellen Interessen begangen hat. Da bei Drogendelikten aus rein
finanziellen Motiven aber auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf
genommen werden muss, besteht angesichts der infrage stehenden Rechtsgüter
weiterhin eine relevante Rückfallgefahr. Indem der Beschwerdeführer mit einer
grossen Menge an Kokain die Landesgrenze von Frankreich überquert hatte, nahm
er zudem ein erhebliches Risiko auf sich. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in
Frankreich und noch während dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren in der
Schweiz erneut straffällig geworden ist und wegen einfacher Körperverletzung
rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein
Betäubungsmitteldelikt und sein Verschulden wiegt nicht schwer, es offenbart
aber dennoch die Geringschätzung des Beschwerdeführers gegenüber der
Rechtsordnung. Nicht zu vergessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im
Jahr 1997 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Schweiz
weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt wurde. Dem Beschwerdeführer
musste bereits schon damals bewusst werden, welche Konsequenzen
Drogendelinquenz nach sich ziehen kann. Trotz intakten familiären und stabilen
finanziellen Verhältnissen hat er das Betäubungsmitteldelikt im Jahr 2010
begangen. Damit ist auch die seit diesem Delikt vergangene Zeit zu
relativieren, da sich der Beschwerdeführer trotz Erfahrung aus dem Jahr 1997
und zwischenzeitlicher Gründung einer Familie zu einem weiteren noch viel
schwerwiegenderen Betäubungsmitteldelikt hinreissen liess und sich nicht einmal
nach Verbüssung der Strafe in Frankreich an die Rechtsordnung halten konnte.
Was die Bewährung im Heimatland betrifft, legt der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Bescheinigung vom 10. Juli
2017 des Justizministeriums von Montenegro vor. Danach hat der Beschwerdeführer
"lediglich" die Straftat in Frankreich begangen, ansonsten werden
keine weiteren Straftaten aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zumindest in seinem Heimatland nicht weiter straffällig
geworden ist. Weitere Belege zu seinem Wohlverhalten legt der Beschwerdeführer
nicht vor, obwohl ihm eine entsprechende Obliegenheit zukommt (Art. 90
AuG; BGr, 12. März 2012, 2C_1007/2011, E. 4.4 mit Hinweisen). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimat diversen
Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei und kostenfrei in einer Wohnung eines
Bekannten wohnen durfte, werden nicht weiter substanziiert belegt. Die Frage,
ob der Beschwerdeführer sich eines Besseren belehren lassen hat und nun gewillt
ist, sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, bleibt damit nach
wie vor offen. Es erscheint daher auch fraglich, ob eine erneute hiesige
berufliche Integration des Beschwerdeführers besser verlaufen könnte oder er
stattdessen wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen würde.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz nach wie vor von einem erhöhten öffentlichen Fernhalteinteresse
ausgeht.
3.3 Sodann
sind im Sinn von Art. 96 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familien an einem
Nachzug in die Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben
gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz
der Gesundheit und Moral sowie der Rechts und Freiheiten anderer notwendig
erscheinen.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren
erstmals in die Schweiz gereist. Mit einem geregelten Aufenthaltsstatus lebte
er hier für rund sechs Jahre und ging während dieser Zeit grösstenteils auch
einer Erwerbstätigkeit nach. Allein damit ist aber noch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz bereits besonders verwurzelt ist.
Den Kontakt zu seiner hier verbliebenen Familie hat der Beschwerdeführer nicht
abgebrochen und über die Distanz aufrechterhalten, womit grundsätzlich von
einem intakten, konventions- und verfassungsmässig geschützten Familienleben
auszugehen ist. Seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ist eine Ausreise nach
Montenegro nicht zumutbar. Die Ehegattin musste bereits während des
Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers und kurz nach seiner Entlassung
aufgrund des Einreiseverbots, mit Hilfe der Grossmutter, für ihre Kinder und
den Familienunterhalt sorgen, was ihr offensichtlich sehr gut gelungen ist.
Anhaltspunkte, welche die dauernde physische Anwesenheit des Beschwerdeführers
bei seiner Familie in der Schweiz zum aktuellen Zeitpunkt unabdingbar machen,
sind nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt nicht, dass sich alle Beteiligten
ein Zusammenleben wünschen und eine Bewilligungsverweigerung die
Familienmitglieder hart treffen würde. Die Kinder des Beschwerdeführers haben
zudem ein grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran,
künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 [KRK]). Dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung kommt
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden
Massnahme zwar eine gewichtige Bedeutung zu, bei schwerer bzw. häufiger
Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen
zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit
weiteren Hinweisen). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen
in der Schweiz aufzuwachsen, kann in der Interessenabwägung nur dann
überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum
geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer
gewichtiger Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145). Die Ausweisung
des Beschwerdeführers wurde auf drei Jahre beschränkt, doch geschah dies im
Hinblick darauf, dass er seine Angehörigen in der Schweiz danach wieder sollte
besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise aktiv
belegen können. Allein aus der zeitlichen Limitierung der Ausweisung durch das
Bundesverwaltungsgericht können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Damit wurde die Fernhaltewirkung der Massnahme relativiert, indessen
aber keine Grundlage dafür geschaffen, dass ein allfälliges Familienleben
danach vorbehaltlos in der Schweiz möglich würde. Die im konkreten Fall
aufgrund der gesamten Umstände zu bestimmenden Dauer der Bewährung ist eine
Frage der Verhältnismässigkeit und es geht um eine prognostische Einschätzung,
wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der aufenthaltsbeendenden
Massnahme zugrunde liegt, im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr die
Fernhaltung (weiterhin) gebietet bzw. rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist es
erst seit dem 21. Dezember 2016 überhaupt erlaubt in die Schweiz reisen zu
können. Damit fällt das öffentliche Fernhalteinteresse noch lange nicht dahin.
Generalpräventive Überlegungen treten mit zunehmenden Zeitablauf zwar in den
Hintergrund und die Gefahr eines Rückfalls sinkt durch fortdauerndes Wohlverhalten
weiter. Die bisherige Bewährungszeit des Beschwerdeführers in Montenegro lässt
aber (noch) keine aussagekräftigen Schlüsse über sein künftiges Wohlverhalten
zu. Angesichts des nach wie vor erhöhten öffentlichen Fernhalteinteresses ist
ein Anspruch auf Familiennachzug zum aktuellen Zeitpunkt noch zu verneinen und
der Familie weiterhin zuzumuten den Kontakt über die Distanz, durch
gegenseitige Besuche und Nutzung moderner Kommunikationsmitteln
aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang kann auf die Erwägung 13.3 des
vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer
nun grundsätzlich erlaubt ist, seine Familie für mehrere Monate im Jahr in der
Schweiz zu besuchen (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ohne wesentliche Änderung der
Sachlage wird sich der Beschwerdeführer während den nächsten zwei Jahren
weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu
bewähren haben.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid
als bundes- und konventionsrechtskonform.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und es steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …