{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00442_20-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217515&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8d8205ef3ff169ab2403e78ca7e2926"}, "Num": [" VB.2017.00442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00442"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen f\u00fcr die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Bew\u00e4hrung im Ausland. [Der BF wurde 2010 in Frankreich wegen einem Bet\u00e4ubungsmitteldelikt zu einer vierj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt und aufgrund dessen 2014 aus der Schweiz weggewiesen und eine Einreisesperre verf\u00fcgt. Seit seiner Wegweisung konnte er den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und seinen Kindern aufrechterhalten. Die Einreisesperre wurde 2016 aufgehoben.] Die H\u00f6he der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Deliktsbegehung aus rein finanziellen Motiven, die grosse Menge an Kokain, welche der BF \u00fcber die Landesgrenze transportierte sprechen f\u00fcr ein erhebliches \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse. Hinzu kommt die einschl\u00e4gige Erfahrung aus dem Jahr 1997 und kurz nach Entlassung aus dem Gef\u00e4ngnis in Frankreich wurde der BF in der Schweiz erneut straff\u00e4llig und wurde wegen einfacher K\u00f6rperverletzung verurteilt. Ausser einer Bescheinigung, dass der BF in seinem Heimatland nicht straff\u00e4llig in Erscheinung getreten ist, legt er keine weiteren Belege zu seinem Wohlverhalten vor. Die bisherige Bew\u00e4hrungszeit l\u00e4sst noch keine aussagekr\u00e4ftigen Schl\u00fcsse \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten des BF zu (E. 3.2). Da das vom BF begangene Bet\u00e4ubungsmitteldelikt von besonderer Schwere ist und die von ihm geltend gemachten pers\u00f6nlichen bzw. famili\u00e4ren Umst\u00e4nde seine dauerhafte R\u00fcckkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Ohne wesentliche \u00c4nderung der Sachlage wird sich der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend den n\u00e4chsten zwei Jahren weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bew\u00e4hren haben (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:35", "Checksum": "a02ba8aed455938a537c6f9daa09068b"}