{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00444_2018-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218368&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b42f21afbde4af7e7d4b2d192410d77"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2018  VB.2017.00444"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2018  VB.2017.00444"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2018  VB.2017.00444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | [Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Februar 2016 seitens der Beschwerdegegnerin unmissverst\u00e4ndlich kommuniziert, dass die Beendigung ihres Anstellungsverh\u00e4ltnisses beschlossen worden sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einger\u00e4umt; gleichzeitig unterbreitete man ihr ein Angebot f\u00fcr eine Neuanstellung unter verschlechterten Anstellungsbedingungen; die Einigung auf die Neuanstellung h\u00e4tte dabei Bestandteil eines Aufhebungsvertrags bilden sollen, welcher die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt h\u00e4tte. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin auf dieses \"Angebot\" nicht eingegangen war, k\u00fcndigte ihr die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 3./4. Oktober 2016, wobei die K\u00fcndigung damit begr\u00fcndet wird, dass schon gegen Ende 2015 bzw. Anfang 2016 keine Vertrauensgrundlage f\u00fcr eine weitere Zusammenarbeit mehr bestanden haben soll.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1); Streitwert (E. 1.2). Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das (in E. 4 geschilderte) Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sich in krasser Weise als missbr\u00e4uchlich und widerspr\u00fcchlich: So ist es schlicht willk\u00fcrlich, der Beschwerdef\u00fchrerin ein zerst\u00f6rtes Vertrauensverh\u00e4ltnis vorzuhalten und ihr zugleich ein Angebot f\u00fcr eine Neuanstellung zu unterbreiten; durch die Verkn\u00fcpfung der Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung zu den (vermeintlichen) K\u00fcndigungsgr\u00fcnden mit der Frist, das Angebot der Beschwerdegegnerin zu einer Aufl\u00f6sung im gegenseitigen Einvernehmen anzunehmen, wurde die Beschwerdef\u00fchrerin zudem faktisch in eine Zwangslage versetzt (E. 5.1). Das missbr\u00e4uchliche und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben krass widerspr\u00fcchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheint umso gravierender, wenn man es der Dauer der Anstellung der Beschwerdef\u00fchrerin und den von ihr w\u00e4hrend dieser Zeit erbrachten Leistungen sowie dem gezeigten Verhalten gegen\u00fcberstellt (E. 5.2). Gesamthaft betrachtet beruht diestreitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigung daher sowohl formell- wie auch materiellrechtlich betrachtet auf derart schwerwiegenden und offensichtlichen M\u00e4ngeln, dass auf ihre Nichtigkeit zu schliessen ist.\r\rGutheissung.\r\rAbweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Nichtigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:11", "Checksum": "0c04fbb6580bad5b3cd130ff659c86a0"}