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Geschäftsnummer: VB.2017.00446  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung


[Bewertung des Deutschaufsatzes] Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Der Beschwerdegegner legt schlüssig dar, weshalb der Aufsatz des Sohns der Beschwerdeführenden mit einer Note unter 3,5 bewertet wurde (E. 3). Teilweise Kostenauflage an den Beschwerdegegner, weil dieser während der Sommerferien trotz Kenntnis des Verfahrens nicht erreichbar war und dem Verwaltungsgericht dadurch zusätzlicher Aufwand entstand (E. 4.1). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFNAHMEPRÜFUNG
AUFSATZ
EXAMENSENTSCHEID
PRÜFUNGSBEWERTUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Langgymnasiumaufnahmereglement
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00446

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 21. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule F,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

E absolvierte an der Kantonsschule F im Frühjahr 2017 die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Verfügung vom 16. März 2017 teilte die Kantonsschule den Eltern von E, A und B, mit, dass E für das Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung die Note 4 und in Mathematik die Note 3,75 erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Erfahrungsnote ergebe dies einen Notendurchschnitt von 4,375, womit E den für die Aufnahme notwendigen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.

II.  

A und B liessen hiergegen am 23. März 2017 bei der Bildungsdirektion rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom 28. Juni 2017 abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 631.- A und B auferlegte und diesen keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

A und B liessen am 10. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Aufnahme von E ans Langgymnasium anzuordnen; zudem ersuchten sie für die Dauer des Verfahrens um vorläufige Aufnahme von E ans Langgymnasium. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Massnahmebegehrens; die Kantonsschule F nahm zum Massnahmebegehren keine Stellung. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wies der Abteilungsvorsitzende die Kantonsschule an, E ab Beginn des Schuljahrs 2017/2018 einstweilen in eine erste Klasse des Langgymnasiums aufzunehmen. Am 15. August 2017 verzichtete die Kantonsschule auf eine Beschwerdeantwort. A und B äusserten sich am 25. August 2017 zur Vernehmlassung der Bildungsdirektion. Hierzu nahm die Kantonsschule wiederum am 7. September 2017 Stellung und beantragte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung grundsätzlich mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, sowie 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106 Ia 1 E. 3c; Donatsch, § 20 N. 88). Geht es in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, beschränkt sich das Gericht trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden führt (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

2.3 Kein Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht demgegenüber, wenn im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel gerügt werden. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr, 19. Oktober 2004, 2P.137/2004 und 2P.278/2003, E. 2, sowie 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche, die mit dem äusseren Ablauf der Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen, beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsorgans oder die rechtsungleiche Abweichung von festgeschriebenen Bewertungsvorgaben (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/ St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.  

3.1 Gemäss § 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (LS 413.250.1) sind für die Anfor­derungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, der Lehrplan und die obliga­torischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen (Anschlussprogramm [www.zentraleaufnahmepruefung.ch/tl_files/zap_pdf/reglemente/
Primarstufe.pdf]) massgebend.

3.2 Strittig ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. E wählte dafür folgende Aufgabenstellung:

"1    Verspätetes Wiedersehen

 

       Nora hatte sich schon lange darauf gefreut, ihre Cousine Lea wiederzusehen. Vier Stunden hatte die Zugfahrt gedauert und nun stand sie endlich mit Rucksack und Zeltausrüstung auf dem Bahnhof der kleinen Ortschaft, in der Lea lebte. Doch von Lea war nichts zu sehen. Auch per Handy war sie nicht erreichbar. Nora machte sich deshalb zu Fuss auf den Weg. …

 

Schreibe weiter und erzähl davon, wie sich Nora und Lea nach einigen Verwicklungen doch noch treffen. […]

 

       Verwende das Präteritum."

 

In der Geschichte von E gelangt Nora in einen Wald, wo sie zunächst Schreie und später eine Stimme hört, die sie in eine Höhle lockt. Dort findet sie die geknebelte und gefesselte Lea, die von einer Frau und einem Mann gefangen gehalten wird. Dank Kenntnissen in Karate gelingt es ihr, den Mann zu überwältigen und anschliessend die mit Lea flüchtende Frau zu stoppen. Die Geschichte endet damit, dass die Mädchen aus der Höhle wegrennen und dann doch noch zelten können.

Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. E müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5 vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note unter 3,5 zu bewerten ist.

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Notengebung im Rekursverfahren im Wesent­lichen damit, dass aufgrund der Aufgabenstellung eine Geschichte hätte geschrieben werden müssen, bei der sich Nora und Lea erst am Schluss – nach einigen Verwicklungen – getroffen hätten; E habe demgegenüber eine Geschichte geschrieben, bei der sich Mädchen zuerst getroffen hätten und sich erst anschliessend Verwicklungen ergeben hätten. Die Weitererzählung habe sodann keinen Bezug zum vorgegebenen Anfang. Zudem hätte aufgrund des vorgegebenen Anfangs eine realistische Geschichte erzählt werden müssen, was E unterlassen habe. Der vorgegebene Titel finde im Aufsatz "lediglich marginal Platz"; E habe damit an der gestellten Aufgabe vorbeigeschrieben. Die Geschichte sei sodann fragmentarisch aufgebaut und bleibe erklärungsbedürftig. Auch sei die Wahl der Wortbilder "eher sperrig […] oder einfach".

Diese Begründung ist schlüssig. Gemäss Anschlussprogramm müssen die Kandidatinnen und Kandidaten unter anderem den Text auf das Thema und die Aufgabenstellung ausrichten sowie Relevantes, sachlich Richtiges und im Zusammenhang Plausibles schreiben können; zudem wird eine abwechslungsreiche und anschauliche Sprache erwartet (Anschlussprogramm, S. 2). Angesichts der Aufgabenstellung durfte die Beschwerdegegnerin eine Geschichte verlangen, in der sich zuerst einige Verwicklungen ergeben und die Mädchen sich erst danach treffen. In der Geschichte von E findet das Treffen hingegen schon früh statt und stehen die Verwicklungen erst im Zusammenhang mit dem Treffen. Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine realistische Geschichte erwartete, was auf die Erzählung von E (Lea gefangen in einer Höhle ohne erkennbaren Grund hierfür, Nora besiegt zwei Erwachsene im Alleingang) nicht zutrifft. Schliesslich ist auch der Vorwurf nachvollziehbar, die Wahl der Wortbilder sei eher sperrig oder einfach. Insbesondere unter Berücksichtigung der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich die Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.  

4.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten indes auch (teilweise) anderen Personen auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13 N. 55 ff.). Hier konnte die Präsidialverfügung vom 27. Juli 2017, mit welcher die einstweilige Aufnahme von E ins Langgymnasium angeordnet wurde, der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden, weil diese trotz Kenntnis des Verfahrens und entsprechender Pflicht, erreichbar zu sein, das Sekretariat während der Sommerferien schloss. Dies führte zu zusätzlichem Aufwand des Gerichts, weil sichergestellt werden musste, dass E mit Beginn des Schuljahrs auch tatsächlich einer Klasse zugeteilt sei. Es rechtfertigt sich, die – entsprechend erhöhten – Gerichtskosten im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten ausgangs­gemäss den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (Plüss, § 14 N. 6, 9 ff. und 14).

4.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemein­wesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'880.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 2'680.- den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…