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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2017.00446
Urteil
vom 21. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch
RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
I.
E absolvierte an der Kantonsschule F im Frühjahr 2017 die
Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Verfügung vom 16. März
2017 teilte die Kantonsschule den Eltern von E, A und B, mit, dass E für das
Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung die Note 4 und in Mathematik
die Note 3,75 erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Erfahrungsnote ergebe
dies einen Notendurchschnitt von 4,375, womit E den für die Aufnahme
notwendigen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.
II.
A und B liessen hiergegen am 23. März 2017 bei der
Bildungsdirektion rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom
28. Juni 2017 abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 631.- A und B
auferlegte und diesen keine Parteientschädigung zusprach.
III.
A und B liessen am 10. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid
sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Aufnahme von E ans Langgymnasium
anzuordnen; zudem ersuchten sie für die Dauer des Verfahrens um vorläufige Aufnahme
von E ans Langgymnasium. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
19. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Massnahmebegehrens; die
Kantonsschule F nahm zum Massnahmebegehren keine Stellung. Mit Verfügung vom
27. Juli 2017 wies der Abteilungsvorsitzende die Kantonsschule an, E ab
Beginn des Schuljahrs 2017/2018 einstweilen in eine erste Klasse des
Langgymnasiums aufzunehmen. Am 15. August 2017 verzichtete die
Kantonsschule auf eine Beschwerdeantwort. A und B äusserten sich am
25. August 2017 zur Vernehmlassung der Bildungsdirektion. Hierzu nahm die
Kantonsschule wiederum am 7. September 2017 Stellung und beantragte zudem
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999 (LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).
2.2 Das
Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung grundsätzlich mit
freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, sowie
30. September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106 Ia 1
E. 3c; Donatsch, § 20 N. 88). Geht es in diesem Zusammenhang um
die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, beschränkt sich das Gericht
trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.
Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im
Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden
führt (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht).
2.3 Kein
Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht demgegenüber, wenn im Zusammenhang
mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel gerügt werden. In diesen Fällen muss
die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr,
19. Oktober 2004, 2P.137/2004 und 2P.278/2003, E. 2, sowie
2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche,
die mit dem äusseren Ablauf der Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen,
beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsorgans oder die
rechtsungleiche Abweichung von festgeschriebenen Bewertungsvorgaben (Stephan
Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht,
in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/
St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).
3.
3.1 Gemäss
§ 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010
(LS 413.250.1) sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung
gestellt werden, der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der
zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm
für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen (Anschlussprogramm
[www.zentraleaufnahmepruefung.ch/tl_files/zap_pdf/reglemente/
Primarstufe.pdf]) massgebend.
3.2 Strittig
ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. E wählte dafür folgende
Aufgabenstellung:
"1 Verspätetes Wiedersehen
Nora hatte sich schon lange darauf
gefreut, ihre Cousine Lea wiederzusehen. Vier Stunden hatte die Zugfahrt
gedauert und nun stand sie endlich mit Rucksack und Zeltausrüstung auf dem
Bahnhof der kleinen Ortschaft, in der Lea lebte. Doch von Lea war nichts zu
sehen. Auch per Handy war sie nicht erreichbar. Nora machte sich deshalb zu Fuss
auf den Weg. …
Schreibe weiter und
erzähl davon, wie sich Nora und Lea nach einigen Verwicklungen doch noch
treffen. […]
Verwende das Präteritum."
In der Geschichte von E gelangt Nora in einen Wald, wo sie
zunächst Schreie und später eine Stimme hört, die sie in eine Höhle lockt. Dort
findet sie die geknebelte und gefesselte Lea, die von einer Frau und einem Mann
gefangen gehalten wird. Dank Kenntnissen in Karate gelingt es ihr, den Mann zu
überwältigen und anschliessend die mit Lea flüchtende Frau zu stoppen. Die
Geschichte endet damit, dass die Mädchen aus der Höhle wegrennen und dann doch
noch zelten können.
Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. E
müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans
Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist
deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5
vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche
Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet
wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note
unter 3,5 zu bewerten ist.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Notengebung im Rekursverfahren im Wesentlichen
damit, dass aufgrund der Aufgabenstellung eine Geschichte hätte geschrieben
werden müssen, bei der sich Nora und Lea erst am Schluss – nach einigen
Verwicklungen – getroffen hätten; E habe demgegenüber eine Geschichte
geschrieben, bei der sich Mädchen zuerst getroffen hätten und sich erst anschliessend
Verwicklungen ergeben hätten. Die Weitererzählung habe sodann keinen Bezug zum
vorgegebenen Anfang. Zudem hätte aufgrund des vorgegebenen Anfangs eine
realistische Geschichte erzählt werden müssen, was E unterlassen habe. Der
vorgegebene Titel finde im Aufsatz "lediglich marginal Platz"; E habe
damit an der gestellten Aufgabe vorbeigeschrieben. Die Geschichte sei sodann
fragmentarisch aufgebaut und bleibe erklärungsbedürftig. Auch sei die Wahl der
Wortbilder "eher sperrig […] oder einfach".
Diese Begründung ist schlüssig. Gemäss Anschlussprogramm
müssen die Kandidatinnen und Kandidaten unter anderem den Text auf das Thema
und die Aufgabenstellung ausrichten sowie Relevantes, sachlich Richtiges und im
Zusammenhang Plausibles schreiben können; zudem wird eine abwechslungsreiche
und anschauliche Sprache erwartet (Anschlussprogramm, S. 2). Angesichts
der Aufgabenstellung durfte die Beschwerdegegnerin eine Geschichte verlangen,
in der sich zuerst einige Verwicklungen ergeben und die Mädchen sich erst danach
treffen. In der Geschichte von E findet das Treffen hingegen schon früh statt
und stehen die Verwicklungen erst im Zusammenhang mit dem Treffen. Sodann ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine realistische
Geschichte erwartete, was auf die Erzählung von E (Lea gefangen in einer Höhle
ohne erkennbaren Grund hierfür, Nora besiegt zwei Erwachsene im Alleingang)
nicht zutrifft. Schliesslich ist auch der Vorwurf nachvollziehbar, die Wahl der
Wortbilder sei eher sperrig oder einfach. Insbesondere unter Berücksichtigung
der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich
die Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als
unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
4.
4.1 Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten indes auch (teilweise) anderen
Personen auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13
N. 55 ff.). Hier konnte die Präsidialverfügung vom 27. Juli
2017, mit welcher die einstweilige Aufnahme von E ins Langgymnasium angeordnet
wurde, der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden, weil diese trotz
Kenntnis des Verfahrens und entsprechender Pflicht, erreichbar zu sein, das
Sekretariat während der Sommerferien schloss. Dies führte zu zusätzlichem
Aufwand des Gerichts, weil sichergestellt werden musste, dass E mit Beginn des
Schuljahrs auch tatsächlich einer Klasse zugeteilt sei. Es rechtfertigt sich,
die – entsprechend erhöhten – Gerichtskosten im Umfang von Fr. 200.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (Plüss, § 14 N. 6, 9 ff. und 14).
4.2 Den
unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).
Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'880.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin und
im Umfang von Fr. 2'680.- den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…