{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.12.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00447_27-12-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217831&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0b8092ccfb4b4895cf7bd3c0afbcc48"}, "Num": [" VB.2017.00447"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00447"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00447"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00447"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdegegner \u00f6ffnete den Rechtsweg nach \u00a7 10c VRG und wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers ab. In einem Zwischenentscheid wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.] Der Beschwerdef\u00fchrer wird durch die Auszahlungsmodalit\u00e4ten der Nothilfe grunds\u00e4tzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt. Ob er diese Einschr\u00e4nkung aufgrund eines besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu pr\u00fcfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz; Heilung der Geh\u00f6rsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 2.3). Bei der Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners handelt es sich um eine negative Anordnung, bei welcher die aufschiebende Wirkung nicht greift (E. 6.1). Eine schwerwiegende Einschr\u00e4nkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdef\u00fchrer denn auch nicht substanziiert dar. Insbesondere sind die von ihm dargelegten gesundheitlichen Beschwerden gem\u00e4ss einem Arztbericht nicht erheblich. Mangels eines drohenden schweren Nachteils f\u00e4llt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.2). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 7.2).  Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:35", "Checksum": "1cfa5e7496672bb722253c13073fd912"}