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VB.2017.00450
Urteil
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C und D (Eltern),
beide vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt F, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. Am 31. März 2014 deponierte die Primarschule F eine Gefährdungsmeldung betreffend die beiden Kinder A (geb. 2006) und B (geb. 2003) bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Im Lauf der Abklärungen der KESB ergab sich, dass der Vater der Kinder, C, aufgrund einer hirnorganischen Erkrankung mit der Kinderbetreuung überfordert war und die Mutter, D, unregelmässig als Krankenschwester arbeitete und wegen einer Krebserkrankung in Abklärung stand. Die Familie C/D wurde deshalb bereits auf freiwilliger Basis durch G vom Zentrum H beraten. G stellte am 28. April 2014 mit Ergänzung vom 11. Juni 2014 im Auftrag der Familie C/D das Gesuch an die Sozialbehörde der Stadt F, die beiden Kinder A und B seien ausserfamiliär bis auf Widerruf im Hort der Primarschule F ganztägig und inklusive Ferienhort zu betreuen, und es sei eine subsidiäre Kostengutsprache von monatlich Fr. 1'900.- für beide hierfür zu gewähren. Ab Juni 2014 besuchten die beiden Kinder den Hort der Primarschule F. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 ordnete die KESB eine vorsorgliche Beistandschaft über die Kinder an und beauftragte den Beistand G, die Hortbetreuung der Kinder zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Gleichzeitig ersuchte die KESB die Sozialbehörde, eine entsprechende subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen. Da die Sozialbehörde das Gesuch vorerst informell ablehnte, beantragte G bei derselben erneut die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache bzw. den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids. B. Die Sozialbehörde wies den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen ab und teilte dies den Eheleuten C/D, dem Zentrum H und der KESB mit. Nach Auffassung der Sozialbehörde könne die Familie C/D selber für die Hortkosten aufkommen, da ihr mit den Zusatzleistungen zur IV-Rente des Vaters bereits Fremdbetreuungskosten angerechnet würden. C. In der Folge kündigte C den Hortplatz der Kinder per Ende 2014, da er das Geld für die Hortkosten nicht aufbringen könne. Nachdem die Eltern auf eine Anhörung vor der KESB verzichtet hatten, ernannte diese ergänzend zur vorsorglichen Beistandschaft durch G am 13. Januar 2015 RA E als Beiständin der beiden Kinder mit dem Auftrag, Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 zu erheben, Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu stellen und die weiteren notwendigen, rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Finanzierung der ganztägigen Hortbetreuung vorzunehmen. II. A. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 erhob RA E namens der beiden Kinder A und B am 14. Januar 2015 Rekurs an den Bezirksrat I. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Stadt F sei zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend auf Beginn der Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen und zukünftigen Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Zudem stellten A und B das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 9. September 2015 mangels Legitimation der Kinder nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 14. Januar 2016 den Entscheid des Bezirksrats betreffend die unentgeltliche Verbeiständung auf. Bezüglich der im angefochtenen Entscheid verneinten Legitimation wies es die Beschwerde ab (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635). Gegen die Abweisung der Beschwerde führten A und B Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 13. Juli 2016 die Legitimation bejahte und den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 und den Entscheid des Bezirksrats I vom 9. September 2015 aufhob und die Sache an den Bezirksrat I zurückwies (BGr, 13. Juli 2016, 8C_147/2016). B. Der Bezirksrat I beurteilte im Beschluss vom 29. Mai 2017 die Sache neu und wies den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine. III. Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 erneut an das Verwaltungsgericht. Sie stellen die Anträge, dass der Rekursentscheid des Bezirksrates aufzuheben und die Sozialbehörde der Stadt F zu verpflichten sei, die subsidiäre Kostengutsprache auf den Beginn der Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten der Abteilung Sozialversicherungen der Stadt F und Einsichtnahme in dieselben sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verwies der Bezirksrat I auf die Begründung seines Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt F verwies am 31. Juli 2017 auf ihre Stellungnahmen vom 5. Februar 2015 und 3. November 2015 und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A und B verzichteten am 22. August 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf Fr. 15'000.- (12 x rund Fr. 1'250.-) und somit auf unter Fr. 20'000.- beläuft und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin für die Beurteilung zuständig (§ 38 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen, leistet die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) in der Regel Kostengutsprache und übernimmt die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht ausgewiesen, erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache. Voraussetzung für die tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der Nachweis, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können, d. h. die Sozialbehörde begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10, Version vom 3. Januar 2017). 2.2 Die Kostengutsprache dient der Sicherstellung von notwendigen Leistungen Dritter, damit diese unabhängig davon erbracht werden, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt ist (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar 2013). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden, somit bleibt die primäre Leistungspflicht weiterhin bei der betroffenen Person bzw. beim leistungspflichtigen Dritten (bspw. Versicherung; § 19 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Das Gemeinwesen verpflichtet sich gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die Forderung bei der unterstützten Person oder beim Dritten uneinbringlich ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar 2013 sowie Kap. 10.1.01, Version vom 13. Februar 2017; Hänzi Claudia, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 108 f.). 3. 3.1 Vorliegend erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Kindesschutzmassnahmen aufgrund von Art. 276 Abs. 1 ZGB grundsätzlich von den Eltern zu tragen seien. Eine subsidiäre Kostengutsprache komme in Betracht, wenn zu erwarten sei, dass ein Dritter die Kosten übernehmen werde. Die Sozialhilfe springe dann nur ein, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringe. Eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Familie ergebe, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchsabweisung nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht bedürftig gewesen sei, was allerdings alleine noch nicht zur Abweisung des Gesuchs führen dürfe. Vorliegend sei entscheidend, dass die Hortkosten bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen bereits berücksichtigt worden seien und diese somit nicht nur bloss voraussichtlich, sondern effektiv von einem Dritten getragen worden seien, so dass kein Raum mehr für eine subsidiäre Kostengutsprache geblieben sei. Die subsidiäre Kostengutsprache wäre allerdings zu erteilen gewesen, wenn der Entscheid vor der (rückwirkenden) Zusprechung der Ergänzungsleistungen erfolgt wäre. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Gesuch um Kostengutsprache bereits vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen ergangen sei und zwar erstmals am 28. April 2014 und wiederum mit Entscheid der KESB F vom 29. Juli 2014. Das Argument, dass vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen anders zu entscheiden gewesen wäre, gehe somit fehl, da die Herauszögerung der Behandlung des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin keinen Schutz verdiene. Im Weiteren sei es falsch, anzunehmen, dass durch die Zusprechung der Ergänzungsleistungen die Kosten effektiv von einem Dritten bezahlt worden seien, da die Ergänzungsleistungen nicht an die Schule, sondern an die Eltern der Beschwerdeführenden ausbezahlt worden seien. Damit habe noch nicht festgestanden, dass dieser Betrag auch an den Hort überwiesen und die Durchführung der Kindesschutzmassnahme somit sichergestellt werde. Im Übrigen werde die Berechnung der Vorinstanz bestritten, soweit sie überhaupt relevant sei. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Familie der Beschwerdeführenden nicht bedürftig sei, weil die Hortkosten bereits durch die Zusatzleistungen entschädigt würden und somit ein Dritter für diese aufkomme. Zudem sei es stossend, wenn die Hortkosten den Anspruch auf Zusatzleistungen eigentlich erst begründen würden, aber zusätzlich nochmals durch die Sozialbehörde F zu finanzieren wären, nur weil die Familie mit der Einkommensverwaltung überfordert sei. Sie stelle im Weiteren die Notwendigkeit der Hortbetreuung zwar nicht infrage, allerdings zeige sich, dass die Kinder den Hort mehrere Monate auch ohne subsidiäre Kostengutsprache besuchen konnten und die Hortbetreuung somit nicht nur alleine von der Kostengutsprache abhängig gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Betreuung auch von den im selben Haushalt wohnenden Grosseltern der Beschwerdeführenden gewährleistet werden könne, sei die Frage der Notwendigkeit der ganztätigen Hortbetreuung nicht mehr so klar gegeben wie behauptet. 4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Hortkosten seien effektiv durch einen Dritten (nämlich über die Zusatzleistungen) finanziert worden, weshalb die subsidiäre Kostengutsprache ausser Betracht gefallen sei. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht mit dem Zweck der subsidiären Kostengutsprache vereinbaren (vgl. E. 2.2). Mit der Kostengutsprache soll nämlich die Erbringung notwendiger Leistungen durch Dritte sichergestellt werden, indem dem Leistungserbringer mit der Kostengutsprache eine zahlungskräftige Gegenpartei geboten und somit eine Leistungsverweigerung mangels finanziellem Leumund der betroffenen Person verhindert wird (Hänzi, S. 108; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar 2013; vgl. auch VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.2). Aus der Einordnung der Bestimmungen über die Kostengutsprache im SHG unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe (§§ 14 ff. SHG) ergibt sich, dass dadurch aber nicht jegliche Leistungen sichergestellt werden, sondern nur solche, welche im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe erbracht werden können. Aus dem Zweck der Kostengutsprache ist ersichtlich, dass diese auch im Interesse des Leistungserbringers erfolgt und die Begleichung der Rechnung desselben sicherstellen soll. Die subsidiäre Kostengutsprache fällt somit bei Leistungen Dritter – und gegebenen weiterer Voraussetzungen – nur ausser Betracht, wenn die Leistung des Dritten an den Leistungserbringer direkt erfolgt und die ausstehende Forderung tilgt. Wenn wie vorliegend die Leistung Dritter direkt an die betroffene Person oder gar zugunsten derer Krankenkasse (zur Deckung der Prämien) bezahlt wird, hat noch keine anderweitige Deckung der Kosten stattgefunden, sondern diese ist – wie in § 19 Abs. 2 SHV vorgesehen – nur zu erwarten. 4.2 Vorliegend war die Finanzierungsfrage für das Scheitern der Hortbetreuung ausschlaggebend. Zwar wurde das Betreuungsverhältnis durch den Vater der Beschwerdeführenden aufgelöst. Allerdings wurde eine Weiterführung der Hortbetreuung von einer geregelten Finanzierung abhängig gemacht. Mit der subsidiären Kostengutsprache soll aber gerade verhindert werden, dass notwendige Leistungen nicht erbracht werden, weil der Leistungserbringer befürchten muss, dass der Leistungsempfänger die Rechnungen nicht begleichen wird. 4.3 Die Notwendigkeit der Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ergibt sich aus der rechtskräftigen Verfügung der KESB vom 29. Juli 2014 und ist dementsprechend nicht weiter zu prüfen, zumal sie nicht als offensichtlich unzulässig erscheint. 5. 5.1 Entsprechend dem Zweck der Sozialhilfe ist auch die Kostengutsprache, als Art der wirtschaftlichen Hilfe, nur bei Bedürftigkeit der betroffenen Person zu gewähren (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5). Während die primäre Kostengutsprache, bei welcher sich die Sozialbehörde verpflichtet, gegenüber dem Leistungserbringer die Kosten in einem bestimmten Umfang zu übernehmen, nur erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Bedürftigkeit der betroffenen Person ausgewiesen ist, sind die Anforderungen bei der subsidiären Kostengutsprache weniger streng. Sie ist unter gegebenen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die finanziellen Verhältnisse unklar sind, bspw. weil damit gerechnet wird, dass ein Dritter die Kosten trägt oder es gar möglich ist, dass die betroffene Person selber dafür aufkommen kann. Insofern unterscheidet sich die subsidiäre von der primären Kostengutsprache. Die Sozialbehörde ist allerdings nur bei ausgewiesener Bedürftigkeit zur effektiven Kostentragung verpflichtet. 5.2 Ob die Familie der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Gesuchs bedürftig war oder nicht, kann demnach zur Beurteilung, ob die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen gewesen wäre, offenbleiben, da vorliegend im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin die Umsetzung der Hortbetreuung aufgrund der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführenden gefährdet erschien. Die Abgabe einer subsidiären Kostengutsprache war somit angezeigt, um die Hortbetreuung und somit auch das Kindeswohl sicherzustellen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Primarschulgemeinde offenbar nur bereit erklären würde, die Hortbetreuung weiterzuführen, sofern die Finanzierung gesichert wäre. Als weitere negative Folge zulasten des Kindeswohls kommt hinzu, dass die Schulzahnklinik der Primarschule aufgrund der unbezahlten Rechnungen mittlerweile die Behandlung der Beschwerdeführenden verweigert. 5.3 Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache hat rechtzeitig an die Sozialbehörde zu erfolgen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 16 a Abs. 2 SHG; § 19 Abs. 3 SHV). Ein solches Gesuch wurde erstmals am 28. April 2014 durch G bei der Sozialbehörde eingereicht. Ein zweites Gesuch erfolgte am 29. Juli 2014 mit Entscheid der KESB F, in welchem sie G als Beistand einsetzte und diesen auch beauftragte, die Hortbetreuung zu organisieren und schliesslich wiederum durch G am 27. August 2014. G wurde erst mit Entscheid vom 29. Juli 2014 als Beistand eingesetzt. Ob bereits der 28. April 2014 als massgebliches Datum für das Gesuch zu gelten hat, kann allerdings offenbleiben, da die Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2014 mittels Stiftungsgelder beglichen werden konnten und somit eine Kostengutsprache für die Zeit vor August 2014 ohnehin nicht mehr notwendig war. 5.4 Somit hat die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin die Erteilung der subsidiären Kostengutsprache zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Antragsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache ab August 2014 zu erteilen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Begehren zudem, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die aufgelaufenen Kosten subsidiär zu übernehmen. 6.2 Eine subsidiäre Kostengutsprache hat nicht zur Folge, dass die Sozialbehörde leistungspflichtig wird, bevor feststeht, ob die Kosten anderweitig (durch einen Dritten oder die betroffene Person) übernommen werden. Vielmehr kann die Sozialbehörde darauf beharren, dass die Bedürftigkeit der betroffenen Person ausgewiesen ist oder die Uneinbringlichkeit der Forderung (bspw. durch entsprechende Inkassobemühungen) nachgewiesen wird. 6.3 Bedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts liegt vor, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden nicht für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (§ 16 Abs. 1 SHV). Bei subsidiärer Kostengutsprache reicht es für eine Kostenübernahme zugunsten des Leistungserbringers i. d. R. aus, wenn dieser die Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist, indem bspw. erfolglos gemahnt und betrieben wurde, ein Verlustschein vorliegt oder die betroffene Person unauffindbar ist, da in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der Hilfesuchende nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig für den Lebensunterhalt aufkommen kann (§ 14 SHG; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 549; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 5 [nicht publiziert]). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden stellen weiter den Verfahrensantrag, die Akten der Stadt F, Abteilung Sozialversicherungen, beizuziehen und ihnen zur Einsichtnahme zukommen zu lassen und eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren damit, dass die Berechnung ohne diese Akten nicht möglich sei, womit wohl die Berechnung der Bedürftigkeit gemeint ist. 7.2 Die Verfügung über die Zusatzleistungen, worauf sich die Berechnung der Vorinstanz abstützt, enthält Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der Familie der Beschwerdeführenden. Wobei die Vorinstanz das dem Vater angerechnete hypothetische Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Da die Einnahmen der Familie die Ausgaben einerseits klar übersteigen (um mehr als Fr. 10'000.- jährlich) und andererseits die Familie seit Januar 2015 unbestritten keine Zusatzleistungen mehr erhält, kann auf den Beizug der sozialversicherungsrechtlichen Akten der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Der Antrag auf Edition der Akten ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Abweisung des Antrags zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die bisher aufgelaufenen Kosten subsidiär zu tragen hat, fällt nicht ins Gewicht, da die Uneinbringlichkeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, diese allerdings wegen teilweiser Gutheissung leicht herabzusetzen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 53). Zudem hat die Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche – wie sich gleich zeigt – an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen sind. Die Forderung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche Vertretung im Rekursverfahren reduziert sich entsprechend. 8.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 8.2.1 Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen. Die Beschwerdeführenden sind minderjährige Kinder, welche nicht über eigene Mittel zur Führung eines Prozesses verfügen und aufgrund ihres Alters auch nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Das Verfahren war angesichts des Ausgangs auch nicht offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen von § 16 VRG sind somit erfüllt. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden ist daher als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 8.2.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 10. November 2017 ihre Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 9.08 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54.10 ausweist. Im Arbeitsaufwand enthalten ist das Studium des Entscheids der Vorinstanz (45 Minuten). Das Lesen eines Entscheides ist über eine allfällige Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der jeweils entscheidenden Instanz abzugelten. Das Studium des Rekursentscheids wäre somit von der Rekursinstanz zu entschädigen gewesen und fällt nicht unter die notwendigen Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht. Da davon auszugehen ist, dass ein ähnlicher Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids anfällt und die geltend gemachten Aufwendungen ansonsten nicht überhöht erscheinen sowie die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar sind, ist der Kostennote entsprechend der Entschädigungsanspruch auf Fr. 1'999.20 festzulegen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'159.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzurechnen. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates I vom 29. Mai 2017 und die Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt F vom 9. Dezember 2014 werden insoweit aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die subsidiäre Kostengutsprache für die Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ab August 2014 zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. In Abänderung der Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrates I vom 29. Mai 2017 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren anzurechnen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet. 7. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in der Person von RA E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 1'159.15 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |