{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00451_2017-12-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217834&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24b9f1b4beb42fa322b3244e3afc70e9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.12.2017  VB.2017.00451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.12.2017  VB.2017.00451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.12.2017  VB.2017.00451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das gute Vollzugsverhalten allein spricht nicht f\u00fcr die k\u00fcnftige Bew\u00e4hrung des Beschwerdef\u00fchrers. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiterbestehenden famili\u00e4ren Kontakten und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung ge\u00e4usserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu f\u00fchren, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern. Vorliegend f\u00e4llt das Vorleben des Beschwerdef\u00fchrers besonders negativ ins Gewicht, ist er doch einschl\u00e4gig vorbestraft und beging er die Anlasstaten w\u00e4hrend der Probezeit einer ihm fr\u00fcher gew\u00e4hrten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Das psychiatrische Gutachten stuft zudem die R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr erneute Raub\u00fcberf\u00e4lle mit ausgepr\u00e4gterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr t\u00f6tungsnaher Handlungen als moderat ein. Da das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen w\u00e4re, muss auch ein geringes R\u00fcckfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Weiter sind sowohl gem\u00e4ss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose m\u00f6glich, sodass auch die Differenzialprognose nicht gegen den (vorl\u00e4ufigen) Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers im Strafvollzug spricht. Zu ber\u00fccksichtigen ist schliesslich, dass bei einer R\u00fcckkehr des Beschwerdef\u00fchrers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bew\u00e4hrungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbew\u00e4hrung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar w\u00e4re (E. 5.2). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdef\u00fchrer die bedingte Entlassung verweigern (E. 5.3). Die Vorinstanz h\u00e4tte den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen d\u00fcrfen und dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 6.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E.7.2).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Entsch\u00e4digung des Beschwerdef\u00fchrers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:56:15", "Checksum": "4626bfbcab9f08e1b204cd3b1522739d"}