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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00451
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. Das
Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 29. November 2002
wegen Geiselnahme, versuchter Erpressung, bandenmässigen versuchten und
vollendeten Raubes, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen
Verweisungsbruchs, Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen
und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von
20 Jahren, wovon 924 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft
erstanden waren, und verwies ihn lebenslänglich des Landes. Die dagegen von A
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Verfügung vom 29. Dezember
2004 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) zudem die A
mit Entscheid des Consiglio di Vigilanza Lugano vom 12. Februar 1999
gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug des
noch nicht verbüssten Strafrests von 820 Tagen Zuchthaus an. Dem Entscheid
vom 12. Februar 1999 zugrunde lagen das Urteil des Corte delle Assise
Criminali di Lugano vom 24. März 1994, der A zu sieben Jahren und sechs Monaten
Zuchthaus (abzüglich 145 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) wegen
wiederholten schweren Raubes etc. verurteilt hatte, sowie die Strafverfügung
des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 24. August 1998, das ihn wegen
Hehlerei, verbotenen Waffentragens etc. zu drei Monaten Gefängnis (abzüglich
31 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt hatte.
Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei Drittel
der Strafen waren am 19. März 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende
fällt auf den 16. August 2022.
B. Mit
Verfügung vom 11. April 2017 lehnte das JUV die bedingte Entlassung von A
gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ab.
II.
Am 15. Mai 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, er sei in
Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2017 per sofort aus dem Strafvollzug
bedingt zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV.
Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab (Dispositivziffer I). Desgleichen wies sie die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A. A
gelangte daraufhin am 11. Juli 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben, und er sei umgehend im
Sinn von Art. 86 StGB aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Sodann sei ihm in
Aufhebung der Dispositivziffern II und III der angefochtenen Verfügung die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
B. Am
17. Juli 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 14. August 2017 bzw. 5. September 2017
auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu
diesen Eingaben am 22. September 2017 Stellung. Das JUV und die
Oberstaatsanwaltschaft liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
C. Am
5. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter von A auf telefonische
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin seine Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
22. September 2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017,
E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;
12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,
wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
2.4 Hat der
Gefangene – wie vorliegend – ein Delikt begangen, das unter den Katalog von
Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des
Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
zu erfolgen (Art. 75a StGB).
3.
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB
erfüllt ist. Sodann steht sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes
Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung
nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig
davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von
Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.
4.1
Die Vorinstanz verwies zunächst auf ihren (rechtskräftigen) Rekursentscheid
vom 22. November 2016, der sich bereits auf das psychiatrische Gutachten
vom 28. April 2016 und den Bericht der Fachkommission vom 5. August
2016 gestützt habe und womit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
letztmals abgewiesen worden sei. Damals sei dargelegt worden, dass zwar von
einer verbesserten Legalprognose auszugehen sei, das Rückfallrisiko, namentlich
bezüglich Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin
zur Gefahr tötungsnaher Handlung, aber immer noch als moderat und für weniger
schwer ausgeprägte Varianten als moderat-deutlich beurteilt werde. Auch neige
der Beschwerdeführer nach wie vor dazu, seinen Tatanteil zu bagatellisieren,
und der Leistung von Wiedergutmachungszahlungen wäre nichts im Weg gestanden.
Zudem würde eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht eher einen
Beitrag zu dessen Resozialisierung darstellen als die weitere Verbüssung der
Strafe. Diese im Rekursentscheid vom 22. November 2016 getroffenen
Feststellungen hätten nach wie vor Gültigkeit.
4.2 Sodann legte die Vorinstanz
eingehend das Vorleben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der
psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2001 und 9. Dezember 2013 mit
den Ergänzungen vom 9. Januar 2014 und 28. April 2016 dar. Ferner
nahm sie Bezug auf den Arztbericht vom 21. Januar 2016 und die Besprechung
mit der Therapeutin vom 31. August 2016 den Vollzugsbericht vom
20. Januar 2017 und die Stellungnahme der Fachkommission vom
5. August 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf diese zutreffenden Ausführungen
verwiesen werden. An dieser Stelle sei jedoch Folgendes wiederholt und
teilweise ergänzt:
4.2.1
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom
28. April 2016 ergebe sich für den Beschwerdeführer auf der Basis des seit
den letzten gutachterlichen Einschätzungen anhaltend konstruktiven Auftretens
mit fehlenden Disziplinierungen, respektvoller, nicht impulsiver, schlichtender
Grundhaltung und fehlenden Hinweisen auf Impulsivität unter etwas erhöhtem
Stressbelastungsniveau sowie des wohl eher erfreulichen Wissenstands um seine
Deliktsproblematik folgende Prognose: Die Rückfallgefahr für Geiselnahme mit
Erpressung sei als gering-moderat, für Erpressung ohne Geiselnahme als
allenfalls moderat, für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw.
Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat zu
bezeichnen, weniger schwer ausgeprägte Varianten seien als moderat-deutlich
einzustufen. Bezüglich Verstössen gegen den Landesverweis sei von einer
moderat-deutlichen Rückfallgefahr auszugehen, ebenso bezüglich Verstösse gegen
das Waffengesetz. Bezüglich Rückfallgefahr für das Herstellen, Verbergen und
Beschaffen von Sprengstoffen sei von einer geringeren Wahrscheinlichkeit als
für den Besitz von Waffen auszugehen und diese daher als etwa gering-moderat zu
veranschlagen. Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Legalprognose seien einerseits
aufgrund fehlender Massnahmen begrenzt, des Weiteren stelle sich die
Legalprognose bereits günstiger dar und der Fokus sollte wohl vielmehr auf
einer Festigung erreichter Fortschritte gelegt werden. Die Weiterführung der
auch legalprognostisch günstigen therapeutischen Anbindung durch die
psychiatrische Grundversorgung sollte daher weitergeführt werden, da bei
Beibehalten des Gesprächsfokus auch die Auseinandersetzung mit seinen
prognoserelevanten Problembereichen und eine nachhaltigere und tiefergehende
Distanzierung von deliktbegünstigenden Entwicklungen und Haltungen gefördert
werden könnten. Die gemachten therapeutischen Erfahrungen würden die Annahme
stützen, dass die günstige Entwicklung seit 2009 nicht einer Anpassungsleistung
entspreche, sondern dass es sich hierbei um eine echte, konstruktive
Entwicklung der Persönlichkeit handle, woraus sich eine verbesserte
Legalprognose ergebe. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich die
Legalprognose signifikant weiter verbessern würde, wenn die bedingte Entlassung
auf einen späteren Zeitpunkt verlegt würde. Unter dieser Annahme könne die
Vorbereitung für eine bedingte Entlassung aus der Haft mit anschliessender
Ausschaffung empfohlen werden.
4.2.2
Die Fachkommission kam zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung nicht
befürwortet werden könne. Legalprognostisch negativ seien die Deliktserie mit
zufälliger Opferauswahl, das mehrfache Mitführen und der Einsatz von Waffen,
die kriminelle Vergangenheit mit mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen, das
eindeutige Lockerungs- und Bewährungsversagen, der kriminelle Lebensstil, die
in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Einstellungen und die
Unbeeindruckbarkeit durch eine langjährige Freiheitsstrafe, die mangelnde Reue
und Empathiefähigkeit, die mangelnde Verantwortungsübernahme, die im Vollzug
gezeigten aggressiven Durchbrüche, die offenbarte Fluchtgefährlichkeit, die
unrealistischen Zukunftspläne, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten nach einer
Entlassung aus dem Strafvollzug, die fehlende langfristige Nachsorge, die
fehlende Leistung von Wiedergutmachungszahlungen, die mangelnde
Deliktaufarbeitung sowie das Fehlen eines Risikomanagements zu werten.
Demgegenüber seien das seit September 2009 gezeigte gute Vollzugsverhalten ohne
Disziplinierungen, die sehr guten Arbeitsleistungen, die intramurale
Suchtmittelabstinenz, die seit April 2015 gezeigte Bereitschaft, sich im Rahmen
der psychiatrischen Grundversorgung mit den begangenen Straftaten
auseinanderzusetzen, sowie die regelmässige Kontaktpflege zur Familie zur Partnerin
legalprognostisch positive Faktoren. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller
prognostisch relevanter Aspekte sei von einer erheblich belasteten
Legalprognose auszugehen. Der im aktuellen Gutachten (vom 28. April 2016)
dargelegten Ansicht, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren des
Strafvollzugs eine Persönlichkeitsreifung stattgefunden haben soll, könne man
nicht ohne Weiteres zustimmen. Wohl sei er seit Ende August 2009
disziplinarisch nicht mehr in Erscheinung getreten und grundsätzlich ruhiger
geworden zu sein, was ihm zugute zu halten sei. Allerdings gelte es zu
bedenken, dass er aufgrund der im Vollzug gezeigten aggressiven Durchbrüche und
der Fluchtgefährlichkeit beinahe während des gesamten Freiheitsentzugs in
Sicherheitsabteilungen bzw. in der Abteilung für Fluchtgefährliche – mithin in
einem hochstrukturierten Setting – untergebracht gewesen sei, das in der Regel
mit Anpassungsleistungen einhergehe. Erst am 5. März 2013 habe der
Beschwerdeführer in den Normalvollzug wechseln können. In den Gesprächen im
Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung habe eine gewisse Auseinandersetzung
mit den begangenen Taten stattgefunden. Allerdings seien solche Gespräche erst
ab April 2015 erfolgt, was in Anbetracht der Tragweite der kriminellen Anlasstaten
und der bisherigen Delinquenz sehr kurz anmute. Bei diesen Gesprächen scheine
es denn auch in erster Linie um die psychische Befindlichkeit des
Beschwerdeführers gegangen zu sein, zumal die behandelnde Therapeutin angebe,
dass eine tiefgründige Bearbeitung deliktrelevanter Problembereiche innerhalb
der Konsultationen nicht möglich gewesen sei und innerhalb der psychiatrischen
Grundversorgung keine Angaben bezüglich der Legalprognose oder
deliktspezifischer Inhalte gemacht werden könnten. Die Fachkommission habe
erhebliche Zweifel an der intrinsischen Motivation der bisher gezeigten
Gesprächsbereitschaft in Bezug auf Deliktsbearbeitung. Insbesondere seien echte
Reue, Opferempathie und Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten nicht
erkennbar, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine
Wiedergutmachungszahlungen geleistet habe, obwohl er dazu offenbar in der Lage
gewesen wäre und er seine Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch
seine Partnerin finanziell unterstützt habe. Im Weiteren verfüge der
Beschwerdeführer über keine realistischen Zukunftsvorstellungen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass es ihm ohne Weiteres möglich sein werde, im Land H eine
Farm zu erwerben und ein Leben als Selbstversorger zu führen. Auch hinsichtlich
der in diesem Zusammenhang dargelegten Unterstützung durch seine Schwester
ergäben sich gewisse Bedenken, nachdem er doch bis anhin sie unterstützt habe.
Es scheine denn auch fraglich, ob beim Beschwerdeführer von einem sozial
stützenden Umfeld auszugehen sei, zumal ihn die familiären und
partnerschaftlichen Bindungen in der Vergangenheit nicht von kriminellem Tun
abgehalten hätten. Zusammenfassend sei die im Gutachten dargelegte Nachreifung
nicht ersichtlich. Es seien keine deliktpräventiven Fortschritte erkennbar, die
auf eine Verbesserung der Legalprognose schliessen liessen. Darüber hinaus
schätze der Gutachter die Rückfallgefahr auch unter Einbezug der fraglichen
Nachreifung in Bezug auf erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw.
Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen nach wie vor als
moderat ein.
4.2.3
Die Therapeutin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Besprechung vom
31. August 2016 aus, dass bis anhin keine deliktorientierte Therapie
stattgefunden habe, vielmehr eine detaillierte Deliktanalyse. Weitere
therapeutische Schritte würden aber durchaus Sinn machen.
4.2.4
Der Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017 attestiert dem
Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten. Legalprognostisch negativ
ins Gewicht fielen indes die einschlägigen Vorstrafen, die vormals gezeigte
Unbeindruckbarkeit durch Bestrafung sowie die Nichtbewährung im Rahmen einer
früher gewährten bedingten Entlassung, ebenso die weitgehend fehlende
Tataufarbeitung. Obwohl sich der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Sozialarbeiterin
mit deliktfreien Zukunftsperspektiven auseinandergesetzt habe und über eine
gewisse soziale Einbindung zu verfügen scheine, lasse sich nicht abschätzen,
inwieweit es ihm gelingen werde, seine Pläne umzusetzen. Die Legalprognose sei
belastet, allerdings sei im weiteren Vollzug keine massgebliche Verbesserung zu
erwarten. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers werde empfohlen.
4.3 Zusammenfassend
hielt die Vorinstanz fest, das Vorleben des Beschwerdeführers falle negativ in
Betracht. Die weiter bestehenden familiären Kontakte und die geltend gemachten
Berufskontakte seien eher positiv zu werten, allerdings habe sich der
Beschwerdeführer auch angesichts solcher Faktoren bisher nicht von deliktischer
Tätigkeit abhalten lassen. Das sehr gute Vollzugsverhalten seit dem Jahr 2009
sei wiederum positiv zu werten, für die Frage der bedingten Entlassung jedoch
nicht allein ausschlaggebend. Entgegen der Einschätzung im Gutachten vom
28. April 2016, wonach von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung auszugehen
sei, gehe die Fachkommission eher von einer Anpassungsleistung des
Beschwerdeführers aus. Unstrittig sei jedenfalls, dass dessen Legalprognose
weiterhin belastet sei, zumal selbst der Gutachter weiterhin von einem
zumindest moderaten bis moderat-deutlichen Rückfallrisiko für Taten ähnlich der
Anlassdelikte ausgehe. Mit Blick auf die geltend gemachte prosoziale
Entwicklung erstaune, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Tatbeitrag
offenbar immer noch bagatellisieren wolle. Hinsichtlich der Tataufarbeitung
falle sodann nicht gerade positiv auf, dass der Beschwerdeführer keine
Wiedergutmachungszahlungen getätigt, dagegen aber Verwandte und Bekannte aus
dem Strafvollzug heraus finanziell unterstützt habe. Angesichts der infrage
stehenden hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben) müsse das prognostizierte
Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Schliesslich brächte die bedingte
Entlassung gegenüber der weiteren Verbüssung der Strafe keine Vorteile:
Einerseits seien die Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers vage.
Andererseits kämen mangels Kontrollmöglichkeiten in dessen Heimat auch
Bewährungshilfe oder Weisungen nicht infrage. Im Übrigen bestehe bei einem
weiteren Strafvollzug allenfalls doch die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer (wieder) die psychiatrische Grundversorgung in Anspruch nehme
und so eine gewisse Verbesserung der Legalprognose bewirken könne.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, für die Prognose über sein künftiges Verhalten
sei sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes Verhalten im Strafvollzug
und nicht die begangenen Straftaten massgebend. Sodann gehe es nicht an, mit
dem Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere
als die verübten Delikte begehen. Wesentlich sei, dass der Psychiater ihm eine
"echte Weiterreifung" und eine "günstige Entwicklung" seit
2009 attestiere und keine Gründe dafür erkenne, die für eine Verschiebung der
Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt sprächen, zumal die Legalprognose durch
eine Fortsetzung des Gefängnisaufenthalts nicht signifikant verbessert würde.
Woher die Zweifel der Fachkommission an seiner intrinsischen Motivation in
Bezug auf die Deliktsaufarbeitung herrührten, sei rätselhaft. Er sei gern in
die Therapie gegangen und habe sogar über das Soll hinaus therapeutische
Gespräche geführt. Eine weitere therapeutische Behandlung und Betreuung sei
nicht notwendig, zumal er sich der Brutalität und Unmenschlichkeit seiner Taten
durchaus bewusst sei. Die Rückfallrisikoprognose, wie sie dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liege, sei weit davon entfernt als erstellt, zumindest aus
seinen Ausführungen ableitbar, gelten zu können. Als nicht schlüssig und zu
weitgehend erscheine sodann auch die Interpretation der Vorinstanz, die
bedingte Entlassung werde mit Bezug auf die Resozialisierung keine Vorteile
gegenüber dem Verbleib im Gefängnis bringen. Jetzt habe er noch Chancen, im
normalen Leben Fuss zu fassen, sowohl hinsichtlich der Schaffung eines neuen
Domizils als auch des Erhalts eines Arbeitsplatzes und dem Aufbau neuer
menschlicher Beziehungen.
5.2 Die
Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose
über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.
Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im
Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende
Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Zwar ist das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen seit mehreren
Jahren als gut zu bezeichnen. Dies allein spricht jedoch nicht für seine
künftige Bewährung. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiter bestehenden
familiären Kontakte und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung
geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein
straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend
zu verbessern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Vorleben
bzw. die begangenen Straftaten nämlich ebenso relevant und ein wesentlicher
Bestandteil bei der Erstellung der Legalprognose (vorn E. 2.2). Vorliegend
fällt dieser Aspekt besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer
doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der
Probezeit der ihm per September 1999 gewährten bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem Raubüberfall anfangs Mai 2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
verurteilt wurde, weil er auf eines der Opfer aus einer Maschinenpistole
Schüsse abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält,
erweist sich damit die Rüge des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, mit dem
Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere als
die verübten Delikte begehen, als unbehelflich. Steht aber wie hier das
hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben infrage – das psychiatrische Gutachten
spricht diesbezüglich immerhin von einem moderaten Rückfallrisiko (vorn
E. 4.2.1) –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf
genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Weiter sind
sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im
Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose
nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug
spricht (vorn E. 4.2.1 und E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die
Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein
Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur
schwer vollstreckbar wäre (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015,
E. 5.7).
5.3 Nach dem
Gesagten durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 ausgehend von
den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den
Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern.
Die Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.
6.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2 Die
Vorinstanz erwog, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei auszugehen,
da er sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinde, und verwies dabei auf
einen Verlustschein über rund Fr. 300'000.-. Die Rekursbegehren müssten
indes als aussichtslos beurteilt werden, da sich seit dem Rekursentscheid vom
22. November 2016 keine massgeblichen Veränderungen ergeben hätten und der
Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Begehren
habe rechnen können.
6.3 Nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
bejahte, obwohl dieser dank seines hohen Pekuliums zumindest im Jahr 2013 seine
Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch seine Partnerin unterstützt
hatte und im Land H eine Farm erwerben möchte. Hingegen ist ihr nicht zu
folgen, wenn sie den Rekurs – trotz der rechtmässigen Abweisung – als
offensichtlich aussichtslos im umschriebenen Sinn bezeichnete. Zwar ist es
richtig, dass seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 22. November
2016 und der neuerlichen Verweigerung der bedingten Entlassung am
11. April 2017 bzw. der Rekurserhebung am 15. Mai 2017 nur gerade
etwa ein halbes Jahr verstrichen war. Dies beruht jedoch auf dem Umstand, dass
der Beschwerdegegner 1 von Gesetzes wegen erneut dazu verpflichtet gewesen
war, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu prüfen (Art. 86
Abs. 3 StGB). Angesichts der vom Gutachter attestierten Fortschritte in
den letzten beiden Jahren vor Erstattung des Gutachtens vom 28. April 2016
(vgl. vorn E. 4.2.1) scheint diese Zeitspanne indes nicht derart kurz,
dass sich keine entscheidenden Veränderungen hätten ergeben können und die
Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses aus Sicht des Beschwerdeführers
damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als
einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der
bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Folglich
hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewähren müssen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen. Demgemäss sind
die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens einstweilen
auf die Staatskasse zu nehmen, und es ist ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und
in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb
die Sache zur Festlegung der Entschädigung für das Rekursverfahren an dieselbe
zu zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Da das
Obsiegen des Beschwerdeführers ausschliesslich einen prozessualen Punkt
betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm die
Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat
keine solche beantragt.
7.2 Der Beschwerdeführer
ersucht auch mit Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die
Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal
sie sich hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege als
begründet erweist. Nach dem Gesagten (vorn E. 6.3) erweist sich auch der
Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 12,17
Stunden erweist sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt
im Herbst 2016 Rekurs gegen die ihm verweigerte bedingte Entlassung führen und
sein Rechtsvertreter damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das
Verwaltungsgericht (11. Juli 2017) noch gut mit der Angelegenheit vertraut
sein musste, zwar als hoch, aber gerade knapp noch gerechtfertigt. Die geltend
gemachten Barauslagen (Fr. 39.50) sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 2'934.25 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird
insoweit aufgehoben, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Die dem
Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden einstweilen auf
die Staatskasse genommen, und es wird ihm für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser hat
seine Entschädigungsforderung gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern
geltend zu machen, weshalb die Sache diesbezüglich an dieselbe zurückgewiesen
wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'934.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an…