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Geschäftsnummer: VB.2017.00451  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.12.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.04.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

Das gute Vollzugsverhalten allein spricht nicht für die künftige Bewährung des Beschwerdeführers. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiterbestehenden familiären Kontakten und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern. Vorliegend fällt das Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, ist er doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der Probezeit einer ihm früher gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Das psychiatrische Gutachten stuft zudem die Rückfallgefahr für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat ein. Da das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen wäre, muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Weiter sind sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (E. 5.2). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E.7.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
FACHKOMMISSION
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 75a StGB
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00451

 

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 29. November 2002 wegen Geiselnahme, versuchter Erpressung, bandenmässigen versuchten und vollendeten Raubes, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Verweisungsbruchs, Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren, wovon 924 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren, und verwies ihn lebenslänglich des Landes. Die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) zudem die A mit Entscheid des Consiglio di Vigilanza Lugano vom 12. Februar 1999 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrests von 820 Tagen Zuchthaus an. Dem Entscheid vom 12. Februar 1999 zugrunde lagen das Urteil des Corte delle Assise Criminali di Lugano vom 24. März 1994, der A zu sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (abzüglich 145 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) wegen wiederholten schweren Raubes etc. verurteilt hatte, sowie die Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 24. August 1998, das ihn wegen Hehlerei, verbotenen Waffentragens etc. zu drei Monaten Gefängnis (abzüglich 31 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt hatte.

Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei Drittel der Strafen waren am 19. März 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2022.

B. Mit Verfügung vom 11. April 2017 lehnte das JUV die bedingte Entlassung von A gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ab.

II.  

Am 15. Mai 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, er sei in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2017 per sofort aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Desgleichen wies sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

A. A gelangte daraufhin am 11. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben, und er sei umgehend im Sinn von Art. 86 StGB aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Sodann sei ihm in Aufhebung der Dispositivziffern II und III der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

B. Am 17. Juli 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 14. August 2017 bzw. 5. September 2017 auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu diesen Eingaben am 22. September 2017 Stellung. Das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

C. Am 5. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter von A auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin seine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

2.4 Hat der Gefangene – wie vorliegend – ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu erfolgen (Art. 75a StGB).

3.  

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.  

4.1 Die Vorinstanz verwies zunächst auf ihren (rechtskräftigen) Rekursentscheid vom 22. November 2016, der sich bereits auf das psychiatrische Gutachten vom 28. April 2016 und den Bericht der Fachkommission vom 5. August 2016 gestützt habe und womit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers letztmals abgewiesen worden sei. Damals sei dargelegt worden, dass zwar von einer verbesserten Legalprognose auszugehen sei, das Rückfallrisiko, namentlich bezüglich Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlung, aber immer noch als moderat und für weniger schwer ausgeprägte Varianten als moderat-deutlich beurteilt werde. Auch neige der Beschwerdeführer nach wie vor dazu, seinen Tatanteil zu bagatellisieren, und der Leistung von Wiedergutmachungszahlungen wäre nichts im Weg gestanden. Zudem würde eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht eher einen Beitrag zu dessen Resozialisierung darstellen als die weitere Verbüssung der Strafe. Diese im Rekursentscheid vom 22. November 2016 getroffenen Feststellungen hätten nach wie vor Gültigkeit.

4.2 Sodann legte die Vorinstanz eingehend das Vorleben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2001 und 9. Dezember 2013 mit den Ergänzungen vom 9. Januar 2014 und 28. April 2016 dar. Ferner nahm sie Bezug auf den Arztbericht vom 21. Januar 2016 und die Besprechung mit der Therapeutin vom 31. August 2016 den Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017 und die Stellungnahme der Fachkommission vom 5. August 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. An dieser Stelle sei jedoch Folgendes wiederholt und teilweise ergänzt:

4.2.1 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 28. April 2016 ergebe sich für den Beschwerdeführer auf der Basis des seit den letzten gutachterlichen Einschätzungen anhaltend konstruktiven Auftretens mit fehlenden Disziplinierungen, respektvoller, nicht impulsiver, schlichtender Grundhaltung und fehlenden Hinweisen auf Impulsivität unter etwas erhöhtem Stressbelastungsniveau sowie des wohl eher erfreulichen Wissenstands um seine Deliktsproblematik folgende Prognose: Die Rückfallgefahr für Geiselnahme mit Erpressung sei als gering-moderat, für Erpressung ohne Geiselnahme als allenfalls moderat, für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat zu bezeichnen, weniger schwer ausgeprägte Varianten seien als moderat-deutlich einzustufen. Bezüglich Verstössen gegen den Landesverweis sei von einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr auszugehen, ebenso bezüglich Verstösse gegen das Waffengesetz. Bezüglich Rückfallgefahr für das Herstellen, Verbergen und Beschaffen von Sprengstoffen sei von einer geringeren Wahrscheinlichkeit als für den Besitz von Waffen auszugehen und diese daher als etwa gering-moderat zu veranschlagen. Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Legalprognose seien einerseits aufgrund fehlender Massnahmen begrenzt, des Weiteren stelle sich die Legalprognose bereits günstiger dar und der Fokus sollte wohl vielmehr auf einer Festigung erreichter Fortschritte gelegt werden. Die Weiterführung der auch legalprognostisch günstigen therapeutischen Anbindung durch die psychiatrische Grundversorgung sollte daher weitergeführt werden, da bei Beibehalten des Gesprächsfokus auch die Auseinandersetzung mit seinen prognoserelevanten Problembereichen und eine nachhaltigere und tiefergehende Distanzierung von deliktbegünstigenden Entwicklungen und Haltungen gefördert werden könnten. Die gemachten therapeutischen Erfahrungen würden die Annahme stützen, dass die günstige Entwicklung seit 2009 nicht einer Anpassungsleistung entspreche, sondern dass es sich hierbei um eine echte, konstruktive Entwicklung der Persönlichkeit handle, woraus sich eine verbesserte Legalprognose ergebe. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessern würde, wenn die bedingte Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt würde. Unter dieser Annahme könne die Vorbereitung für eine bedingte Entlassung aus der Haft mit anschliessender Ausschaffung empfohlen werden.

4.2.2 Die Fachkommission kam zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung nicht befürwortet werden könne. Legalprognostisch negativ seien die Deliktserie mit zufälliger Opferauswahl, das mehrfache Mitführen und der Einsatz von Waffen, die kriminelle Vergangenheit mit mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen, das eindeutige Lockerungs- und Bewährungsversagen, der kriminelle Lebensstil, die in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Einstellungen und die Unbeeindruckbarkeit durch eine langjährige Freiheitsstrafe, die mangelnde Reue und Empathiefähigkeit, die mangelnde Verantwortungsübernahme, die im Vollzug gezeigten aggressiven Durchbrüche, die offenbarte Fluchtgefährlichkeit, die unrealistischen Zukunftspläne, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug, die fehlende langfristige Nachsorge, die fehlende Leistung von Wiedergutmachungszahlungen, die mangelnde Deliktaufarbeitung sowie das Fehlen eines Risikomanagements zu werten. Demgegenüber seien das seit September 2009 gezeigte gute Vollzugsverhalten ohne Disziplinierungen, die sehr guten Arbeitsleistungen, die intramurale Suchtmittelabstinenz, die seit April 2015 gezeigte Bereitschaft, sich im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung mit den begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, sowie die regelmässige Kontaktpflege zur Familie zur Partnerin legalprognostisch positive Faktoren. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanter Aspekte sei von einer erheblich belasteten Legalprognose auszugehen. Der im aktuellen Gutachten (vom 28. April 2016) dargelegten Ansicht, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren des Strafvollzugs eine Persönlichkeitsreifung stattgefunden haben soll, könne man nicht ohne Weiteres zustimmen. Wohl sei er seit Ende August 2009 disziplinarisch nicht mehr in Erscheinung getreten und grundsätzlich ruhiger geworden zu sein, was ihm zugute zu halten sei. Allerdings gelte es zu bedenken, dass er aufgrund der im Vollzug gezeigten aggressiven Durchbrüche und der Fluchtgefährlichkeit beinahe während des gesamten Freiheitsentzugs in Sicherheitsabteilungen bzw. in der Abteilung für Fluchtgefährliche – mithin in einem hochstrukturierten Setting – untergebracht gewesen sei, das in der Regel mit Anpassungsleistungen einhergehe. Erst am 5. März 2013 habe der Beschwerdeführer in den Normalvollzug wechseln können. In den Gesprächen im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung habe eine gewisse Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden. Allerdings seien solche Gespräche erst ab April 2015 erfolgt, was in Anbetracht der Tragweite der kriminellen Anlasstaten und der bisherigen Delinquenz sehr kurz anmute. Bei diesen Gesprächen scheine es denn auch in erster Linie um die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers gegangen zu sein, zumal die behandelnde Therapeutin angebe, dass eine tiefgründige Bearbeitung deliktrelevanter Problembereiche innerhalb der Konsultationen nicht möglich gewesen sei und innerhalb der psychiatrischen Grundversorgung keine Angaben bezüglich der Legalprognose oder deliktspezifischer Inhalte gemacht werden könnten. Die Fachkommission habe erhebliche Zweifel an der intrinsischen Motivation der bisher gezeigten Gesprächsbereitschaft in Bezug auf Deliktsbearbeitung. Insbesondere seien echte Reue, Opferempathie und Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine Wiedergutmachungszahlungen geleistet habe, obwohl er dazu offenbar in der Lage gewesen wäre und er seine Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch seine Partnerin finanziell unterstützt habe. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über keine realistischen Zukunftsvorstellungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm ohne Weiteres möglich sein werde, im Land H eine Farm zu erwerben und ein Leben als Selbstversorger zu führen. Auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang dargelegten Unterstützung durch seine Schwester ergäben sich gewisse Bedenken, nachdem er doch bis anhin sie unterstützt habe. Es scheine denn auch fraglich, ob beim Beschwerdeführer von einem sozial stützenden Umfeld auszugehen sei, zumal ihn die familiären und partnerschaftlichen Bindungen in der Vergangenheit nicht von kriminellem Tun abgehalten hätten. Zusammenfassend sei die im Gutachten dargelegte Nachreifung nicht ersichtlich. Es seien keine deliktpräventiven Fortschritte erkennbar, die auf eine Verbesserung der Legalprognose schliessen liessen. Darüber hinaus schätze der Gutachter die Rückfallgefahr auch unter Einbezug der fraglichen Nachreifung in Bezug auf erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen nach wie vor als moderat ein.

4.2.3 Die Therapeutin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Besprechung vom 31. August 2016 aus, dass bis anhin keine deliktorientierte Therapie stattgefunden habe, vielmehr eine detaillierte Deliktanalyse. Weitere therapeutische Schritte würden aber durchaus Sinn machen.

4.2.4 Der Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017 attestiert dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten. Legalprognostisch negativ ins Gewicht fielen indes die einschlägigen Vorstrafen, die vormals gezeigte Unbeindruckbarkeit durch Bestrafung sowie die Nichtbewährung im Rahmen einer früher gewährten bedingten Entlassung, ebenso die weitgehend fehlende Tataufarbeitung. Obwohl sich der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Sozialarbeiterin mit deliktfreien Zukunftsperspektiven auseinandergesetzt habe und über eine gewisse soziale Einbindung zu verfügen scheine, lasse sich nicht abschätzen, inwieweit es ihm gelingen werde, seine Pläne umzusetzen. Die Legalprognose sei belastet, allerdings sei im weiteren Vollzug keine massgebliche Verbesserung zu erwarten. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers werde empfohlen.

4.3 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, das Vorleben des Beschwerdeführers falle negativ in Betracht. Die weiter bestehenden familiären Kontakte und die geltend gemachten Berufskontakte seien eher positiv zu werten, allerdings habe sich der Beschwerdeführer auch angesichts solcher Faktoren bisher nicht von deliktischer Tätigkeit abhalten lassen. Das sehr gute Vollzugsverhalten seit dem Jahr 2009 sei wiederum positiv zu werten, für die Frage der bedingten Entlassung jedoch nicht allein ausschlaggebend. Entgegen der Einschätzung im Gutachten vom 28. April 2016, wonach von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung auszugehen sei, gehe die Fachkommission eher von einer Anpassungsleistung des Beschwerdeführers aus. Unstrittig sei jedenfalls, dass dessen Legalprognose weiterhin belastet sei, zumal selbst der Gutachter weiterhin von einem zumindest moderaten bis moderat-deutlichen Rückfallrisiko für Taten ähnlich der Anlassdelikte ausgehe. Mit Blick auf die geltend gemachte prosoziale Entwicklung erstaune, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Tatbeitrag offenbar immer noch bagatellisieren wolle. Hinsichtlich der Tataufarbeitung falle sodann nicht gerade positiv auf, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachungszahlungen getätigt, dagegen aber Verwandte und Bekannte aus dem Strafvollzug heraus finanziell unterstützt habe. Angesichts der infrage stehenden hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben) müsse das prognostizierte Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Schliesslich brächte die bedingte Entlassung gegenüber der weiteren Verbüssung der Strafe keine Vorteile: Einerseits seien die Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers vage. Andererseits kämen mangels Kontrollmöglichkeiten in dessen Heimat auch Bewährungshilfe oder Weisungen nicht infrage. Im Übrigen bestehe bei einem weiteren Strafvollzug allenfalls doch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer (wieder) die psychiatrische Grundversorgung in Anspruch nehme und so eine gewisse Verbesserung der Legalprognose bewirken könne.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Prognose über sein künftiges Verhalten sei sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes Verhalten im Strafvollzug und nicht die begangenen Straftaten massgebend. Sodann gehe es nicht an, mit dem Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere als die verübten Delikte begehen. Wesentlich sei, dass der Psychiater ihm eine "echte Weiterreifung" und eine "günstige Entwicklung" seit 2009 attestiere und keine Gründe dafür erkenne, die für eine Verschiebung der Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt sprächen, zumal die Legalprognose durch eine Fortsetzung des Gefängnisaufenthalts nicht signifikant verbessert würde. Woher die Zweifel der Fachkommission an seiner intrinsischen Motivation in Bezug auf die Deliktsaufarbeitung herrührten, sei rätselhaft. Er sei gern in die Therapie gegangen und habe sogar über das Soll hinaus therapeutische Gespräche geführt. Eine weitere therapeutische Behandlung und Betreuung sei nicht notwendig, zumal er sich der Brutalität und Unmenschlichkeit seiner Taten durchaus bewusst sei. Die Rückfallrisikoprognose, wie sie dem angefochtenen Entscheid zugrunde liege, sei weit davon entfernt als erstellt, zumindest aus seinen Ausführungen ableitbar, gelten zu können. Als nicht schlüssig und zu weitgehend erscheine sodann auch die Interpretation der Vorinstanz, die bedingte Entlassung werde mit Bezug auf die Resozialisierung keine Vorteile gegenüber dem Verbleib im Gefängnis bringen. Jetzt habe er noch Chancen, im normalen Leben Fuss zu fassen, sowohl hinsichtlich der Schaffung eines neuen Domizils als auch des Erhalts eines Arbeitsplatzes und dem Aufbau neuer menschlicher Beziehungen.

5.2 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Zwar ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen seit mehreren Jahren als gut zu bezeichnen. Dies allein spricht jedoch nicht für seine künftige Bewährung. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiter bestehenden familiären Kontakte und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Vorleben bzw. die begangenen Straftaten nämlich ebenso relevant und ein wesentlicher Bestandteil bei der Erstellung der Legalprognose (vorn E. 2.2). Vorliegend fällt dieser Aspekt besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der Probezeit der ihm per September 1999 gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Raubüberfall anfangs Mai 2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, weil er auf eines der Opfer aus einer Maschinenpistole Schüsse abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält, erweist sich damit die Rüge des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, mit dem Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere als die verübten Delikte begehen, als unbehelflich. Steht aber wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben infrage – das psychiatrische Gutachten spricht diesbezüglich immerhin von einem moderaten Rückfallrisiko (vorn E. 4.2.1) –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Weiter sind sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht (vorn E. 4.2.1 und E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7).

5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern. Die Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen.

6.  

Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2 Die Vorinstanz erwog, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei auszugehen, da er sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinde, und verwies dabei auf einen Verlustschein über rund Fr. 300'000.-. Die Rekursbegehren müssten indes als aussichtslos beurteilt werden, da sich seit dem Rekursentscheid vom 22. November 2016 keine massgeblichen Veränderungen ergeben hätten und der Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Begehren habe rechnen können.

6.3 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bejahte, obwohl dieser dank seines hohen Pekuliums zumindest im Jahr 2013 seine Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch seine Partnerin unterstützt hatte und im Land H eine Farm erwerben möchte. Hingegen ist ihr nicht zu folgen, wenn sie den Rekurs – trotz der rechtmässigen Abweisung – als offensichtlich aussichtslos im umschriebenen Sinn bezeichnete. Zwar ist es richtig, dass seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 22. November 2016 und der neuerlichen Verweigerung der bedingten Entlassung am 11. April 2017 bzw. der Rekurserhebung am 15. Mai 2017 nur gerade etwa ein halbes Jahr verstrichen war. Dies beruht jedoch auf dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 von Gesetzes wegen erneut dazu verpflichtet gewesen war, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu prüfen (Art. 86 Abs. 3 StGB). Angesichts der vom Gutachter attestierten Fortschritte in den letzten beiden Jahren vor Erstattung des Gutachtens vom 28. April 2016 (vgl. vorn E. 4.2.1) scheint diese Zeitspanne indes nicht derart kurz, dass sich keine entscheidenden Veränderungen hätten ergeben können und die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses aus Sicht des Beschwerdeführers damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Folglich hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen. Demgemäss sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und es ist ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung für das Rekursverfahren an dieselbe zu zurückzuweisen ist.

7.  

7.1 Da das Obsiegen des Beschwerdeführers ausschliesslich einen prozessualen Punkt betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch mit Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal sie sich hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege als begründet erweist. Nach dem Gesagten (vorn E. 6.3) erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 12,17 Stunden erweist sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Herbst 2016 Rekurs gegen die ihm verweigerte bedingte Entlassung führen und sein Rechtsvertreter damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht (11. Juli 2017) noch gut mit der Angelegenheit vertraut sein musste, zwar als hoch, aber gerade knapp noch gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 39.50) sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 2'934.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden einstweilen auf die Staatskasse genommen, und es wird ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser hat seine Entschädigungsforderung gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern geltend zu machen, weshalb die Sache diesbezüglich an dieselbe zurückgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.-      Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'934.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…